Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105606/2/BI/FB

Linz, 22.02.1999

VwSen-105606/2/BI/FB Linz, am 22. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn N S, zH RA H S, M, L, vom 8. Juni 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 25. Mai 1998, VerkR96-930-1998-Sö, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch bestätigt, jedoch - ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten - von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 21 Abs.1, 64 und 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz. , der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 6. Februar 1998 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 21. Dezember 1997 um 13.42 Uhr gelenkt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, der Vorwurf in der Lenkeranfrage, eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung begangen zu haben, sei nicht bestimmt genug gewesen, um in Erfahrung zu bringen, was ihm tatsächlich vorgeworfen werde. Erstmals bei seiner Akteneinsicht im Rechtshilfeweg habe er von der Geschwindigkeitsüberschreitung erfahren und sofort Lenkerauskunft erteilt. Auch die deutschen Behörden hätten sich über einen so abstrakten Vorwurf gewundert. Wäre der konkrete Tatvorwurf bei der Lenkererhebung erfolgt, hätten er und sein Beifahrer sich darüber sofort Gedanken machen können, wen der Tatvorwurf treffe. Da in der Lenkererhebung davon die Rede gewesen sei, "..wer das Fahrzeug gelenkt bzw. abgestellt hat.", habe sie zunächst keine konkrete Antwort erwarten lassen. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung komme aber die 2. Alternative gar nicht in Betracht. Sein Ersuchen um Aufklärung sei mit einer Strafverfügung beantwortet worden, die erst recht nicht weitergeholfen habe. Er werde das Bußgeld für die Geschwindigkeitsüberschreitung bezahlen, sobald der Bescheid eintreffe.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Aus der Anzeige geht hervor, daß der laut Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg auf den Rechtsmittelwerber zugelassene PKW am 21. Dezember 1998 um 13.42 Uhr auf der P A bei km 10,600, Gemeinde W, in Fahrtrichtung K mit einer Geschwindigkeit von 143 km/h gemessen wurde, obwohl dort nur eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h erlaubt ist. Nach Abzug der für Radargeräte der Bauart Multanova 6 FA - hier wurde jenes mit der Nr. 1075 verwendet - vorgesehenen Toleranzen wurde eine tatsächliche Geschwindigkeit von 136 km/h der Anzeige zugrundegelegt.

Die Erstinstanz forderte den Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 6. Februar 1998 als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Schreibens, schriftlich oder per Fernschreiber mitzuteilen, wer das Fahrzeug am 21. Dezember 1997 um 13.42 Uhr gelenkt bzw abgestellt habe. Dem Rechtsmittelwerber wurde auch zur Kenntnis gebracht, daß dem Lenker vorgeworfen werde, auf der A bei km 10.600, Gemeinde W, eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen zu haben. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, daß, falls keine fristgerechte schriftliche oder telegrafische Auskunft einlange, ein Strafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht (Höchststrafe 30.000 S) eingeleitet werden müsse; das gleiche gelte auch für eine ungenaue oder unrichtige Auskunft. Die Zustellung des Schreibens erfolgte laut Rückschein am 23. Februar 1998.

Noch mit Schreiben vom selben Tag teilte der rechtsfreundliche Vertreter im Namen des Rechtsmittelwerbers mit, sein Mandant und ein Beifahrer seien in abwechselnder Fahrweise nach Slowenien unterwegs gewesen. Sein Mandant könne derzeit aber den Beifahrer nicht erreichen, um die Sache genauer aufklären zu können. Er könne sich an eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung nicht erinnern und ersuche um kurze Mitteilung, was ihm überhaupt vorgeworfen werde, welches Beweismittel gegeben sei und welche Umstände die angebliche Übertretung rechtfertigen sollen. Nach dieser Auskunft werde er nach Rücksprache mit dem Beifahrer Lenkerauskunft erteilen.

Mit Strafverfügung vom 12. März 1998 wurde dem Rechtsmittelwerber eine Übertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 zur Last gelegt. Im rechtzeitig dagegen eingebrachten Einspruch rügte dieser erneut die mangelnde Erklärung der Behörde und führte aus, durch die Formulierung "... gelenkt bzw abgestellt" werde die angebliche Übertretung noch diffuser. Außerdem könne er mit "km 10.6" nichts anfangen. Im Rahmen der Rechtshilfe wurde dem Beschuldigtenvertreter Akteneinsicht gewährt, der daraufhin mit Schreiben vom 15. Mai 1998 der Rechtshilfebehörde mitteilte, er höre erstmals vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Sein Mandant, dessen Sohn und auch deren Bekannte lösten sich auf dem Weg durch Österreich ab und es sei ohne konkrete Anhaltspunkte nicht möglich, konkrete Auskunft zu erteilen. Obwohl er die anfragende Behörde um entsprechende Erklärung des tatsächlichen Vorwurfs ersucht habe, habe diese nichts mitgeteilt, obwohl dadurch eine sofortige Aufklärung betrieben und die gewünschte Auskunft erteilt hätte werden können. Die Strafverfügung sei überflüssig und auch unbegründet gewesen, weil die Lenkerauskunft ohne diese Aufklärung nicht früher erteilt hätte werden können. Sein Mandant sei bereit, das Bußgeld wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h zu bezahlen. Er sei arbeitslos, seine Ehefrau schwer behindert, pflegebedürftig und in Frührente. Das Arbeitslosengeld liege unter 1.500 DM und Sorgepflichten bestünden für die Ehefrau und ein Kind. Dem Schreiben beigelegt wurde die Lenkerauskunft dahingehend, daß der Rechtsmittelwerber selbst den genannten PKW zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe. Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach der Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes ist Tatort der Verwaltungsübertretung der Nichterteilung einer Lenkerauskunft der Sitz der die Auskunft begehrenden behörde (vgl Erk v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua). Daraus folgt, daß derjenige, der die von einer österreichischen Behörde nach § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteilt, nach österreichischem Recht eine Verwaltungsübertretung begangen hat und zu bestrafen ist, auch wenn er seinen Wohnsitz imAusland hat.

Im übrigen hat es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht als rechtswidrig erkannt, wenn ausgehend von einem Inlandsbezug eines eingebrachten Fahrzeuges ein Auskunftsbegehren an einen Bürger, der in einem anderen Staat aufhältig ist, gerichtet wird und die Verweigerung der Auskunft mit Sanktionen bedroht ist (vgl EGMR v 11. Oktober 1989, Zl. 15226/89, ZVR 2/1991 Nr. 23 der Spruchbeilage). Der Inlandsbezug ist insofern gegeben, als das auf den Rechtsmittelwerber zugelassene Kraftfahrzeug auf österreichischem Bundesgebiet verwendet wurde und diese Verwendung, ausgelöst durch die dabei mit dem KFZ begangene Normverletzung, Ingerenzfolgen gegenüber der österreichischen Rechtsordnung begründet hat (vgl VwGH v 11. Mai 1993, 90/08/0095 ua).

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl VwGH v 18. November 1992, 91/03/0294 ua). Dieser Rechtsprechung hat sich auch der unabhängige Verwaltungssenat anzuschließen, weil eine effektive Verkehrsüberwachung - dh auch ausländischer KFZ - zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ansonsten nicht ausreichend gewährleistet wäre.

Nach dem Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmung stellt die Lenkeranfrage allein auf einen bestimmten Zeitpunkt ab und nicht auf einen Ort des Lenkens. Daraus folgt, daß es dem auskunftspflichtigen Zulassungsbesitzer allein obliegt, die Zuordnung der angegebenen Zeit zu einem bestimmten Ort vorzunehmen und, wenn er das KFZ nicht selbst gelenkt hat, eine Auskunftsperson zu benennen. Die Angabe eines Ortes in der Lenkeranfrage ist somit im Gesetz nicht vorgesehen, ebensowenig der Grund für die Anfrage, zB eine Anzeige wegen Begehung einer Verwaltungsübertretung.

Vom Standpunkt des Gesetzgebers aus war die Lenkeranfrage im gegenständlichen Fall ausreichend, zumal das Kennzeichen des auf den Rechtsmittelwerber zugelassenen Kraftfahrzeuges und eine bestimmte Lenkzeit darin enthalten waren. Auch ist eine bestimmte Frist, nach deren Verstreichen dem Zulassungsbesitzer mangelndes Erinnerungsvermögen zugebilligt wird, im Gesetz nicht enthalten, sodaß eine Lenkeranfrage auch Monate nach dem die Anfrage auslösenden Vorfallszeitpunkt noch zulässig ist. Zu diesem Zweck verweist das Gesetz auf die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen. Auch die Frist für die Erteilung der Lenkerauskunft, nämlich zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anfrage, bei mündlicher Anfrage "sofort", ist gesetzlich vorgegeben und daher nicht von der Behörde erstreckbar. Im gegenständlichen Fall stand die Lenkeranfrage mit den gesetzlichen Bestimmungen im Einklang und auch der Hinweis auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung im Fall der Nicht- oder nicht fristgerechten Erteilung der gewünschten Auskunft war unmißverständlich, sodaß nach dem Wortlaut des Gesetzes der Rechtsmittelwerber, verpflichtet gewesen wäre, fristgerecht Auskunft zu erteilen, wobei die Postaufgabe innerhalb der zweiwöchigen Frist ausreicht. Er hat daher den ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Tatbestand erfüllt.

Bei der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Demnach genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, das bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers als Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens geeignet ist. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates ist zu bemerken, daß in der Praxis die Anfrage unter Mitteilung einer Örtlichkeit gestellt wird, wobei diese - gutgemeinte - Vorgangsweise nur dann sinnvoll ist, wenn insbesondere dem normalerweise nicht übermäßig ortskundigen ausländischen Zulassungsbesitzer auch für die Beantwortung der Lenkeranfrage ausreichende Informationen gegeben werden. Darunter ist, speziell dann, wenn keine Anhaltung erfolgte, die sich eventuell in dessen Gedächtnis eingeprägt haben könnte, auch eine Information darüber zu verstehen, um welche Übertretung es sich genau gehandelt hat. Eine solche Information ist auch deswegen sinnvoll, weil die Lenkeranfrage sich auch auf einen Zeitpunkt beziehen kann, zu dem das KFZ abgestellt war.

Im gegenständlichen Fall wurde bei der Lenkeranfrage als Ort der "Übertretung nach der StVO 1960" km 10,6 der A, Gemeinde W, genannt und Auskunft darüber verlangt, wer das genannte KFZ zur einem bestimmten Zeitpunkt "gelenkt bzw abgestellt" hat. Darunter könnte sowohl eine Übertretung im Rahmen des ruhenden Verkehrs in der Gemeinde W gemeint sein, als auch eine solche im Fließverkehr auf der P, wobei von einem ausländischen Lenker auch nicht erwartet werden darf, daß ihm die Abkürzung "A" geläufig und zweifelsfrei zuzuordnen ist. Wenn aber für die Behörde ohnehin feststeht, daß es sich bei der "Übertretung nach der StVO 1960" um eine Geschwindigkeitsüberschreitung handelt, ist unverständlich, warum beide nach dem Wortlaut des § 103 Abs.2 KFG 1967 vorgesehenen Alternativen in der Lenkerauskunft enthalten waren, wenn ein Abstellen des KFZ eindeutig nicht gemeint war. Daß sich ein Lenker, der Österreich auf dem Weg von Deutschland nach Slowenien durchfährt, nicht an eine Gemeinde W erinnern kann, ist ebenfalls verständlich. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist aus diesen Überlegungen heraus durchaus nachvollziehbar, daß der Rechtsmittelwerber, wenn er sich beim Lenken tatsächlich mit seinem Beifahrer abgewechselt hat - Gegenteiliges ist nicht nachzuweisen - aus der mangelhaften örtlichen Umschreibung allein nicht eruieren konnte, wer tatsächlich der Lenker des auf ihn zugelassenen KFZ zum angefragten Zeitpunkt war, zumal er nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage keine Kenntnis über die Art der ihm angelasteten Übertretung hatte. Er hat auch noch am Tag des Erhalts der Lenkeranfrage über seinen Rechtsvertreter per Fax bei der Erstinstanz um entsprechende Aufklärung ersucht.

Geht man davon aus, daß die ab der Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 am 23. Februar 1998 zu berechnende zweiwöchige Frist mit 9. März 1998 endete, so wäre die Erteilung einer Lenkerauskunft innerhalb dieser Frist jedenfalls möglich gewesen, wenn der Rechtsmittelwerber sich telefonisch bei der Erstinstanz nach den näheren Umständen erkundigt hätte. Die Einholung einer solchen Erkundigung auf telefonischem Weg wäre ihm jedenfalls zumutbar gewesen, zumal er in der Lenkeranfrage ausdrücklich auf die Begehung einer Verwaltungsübertretung bei erfolglosem Verstreichen der Frist hingewiesen wurde. Seine Verantwortung ist sohin nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden bei der Nichterteilung der Lenkerauskunft innerhalb der gesetzlichen Frist glaubhaft zu machen. Der Rechtsmittelwerber hat somit sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Im gegenständlichen Fall ist aus den obigen Überlegungen das Verschulden des Rechtsmittelwerbers als eher geringfügig einzustufen, zumal sein tatbildmäßiges Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Auch hat er nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt im Rechtshilfeweg sofort sich selbst als Lenker zum angefragten Zeitpunkt benannt. Nach dem Verfahrensakt ist nicht auszuschließen, daß von der Erstinstanz unter einer anderen Aktenzahl eine Verfolgungshandlung wegen der angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung fristgerecht gesetzt wurde. Der Ausspruch einer Ermahnung war erforderlich, weil nicht auszuschließen ist, daß der Rechtsmittelwerber auch in Hinkunft in ähnliche Situationen kommen könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Entfall einer Vorschreibung von Verfahrenskosten gesetzlich begründet ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Bei unklaren und für den (ausländischen) Zulassungsbesitzer nicht zuzuordnenden örtlichen Umschreibung in der Lenkeranfrage ist eine fristgerechte telefonische Erkundigung direkt beim Bearbeiter der anfragenden Behörde zumutbar, auch wenn diese auf schriftliche Anfrage nicht reagiert.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum