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VwSen-105664/9/WEG/Ri

Linz, 04.11.1998

VwSen-105664/9/WEG/Ri Linz, am 4. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der S K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J P, vom 16. Juli 1998 gegen das Faktum 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft B vom 16. Juni 1998, VerkR96-7265-1997-Pre, nach der am 26. August 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Wortfolge zwischen "Freilandstraße und gefahren" zu entfallen hat und anstelle dieser die Wortfolge tritt: "..... bei Straßenkilometer um 30 km/h schneller als 100 km/h .....".

Demgemäß wird unter sonstiger Bestätigung des Straferkenntnisses dem Eventualantrag auf Herabsetzung der Geldstrafe mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe mit 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe mit 32 Stunden festgesetzt wird.

III.Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich des Faktums 1 auf 100 S, ein Kostenbeitrag zum Berufungs- verfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis unter Punkt 1 über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.800 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 6 Tagen verhängt, weil diese am 2. November 1997 um 14.15 Uhr den PKW der Marke Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen auf der S Bezirksstraße im Gemeindegebiet von K, Bezirk B, in Richtung W mit einer Geschwindigkeit von 149 km/h gelenkt habe, obwohl es sich in diesem Bereich um eine Freilandstraße auf welcher nicht schneller als 100 km/h gefahren werden darf, handelt. Außerdem wurde hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 480 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt die rechtsfreundlich vertretene Berufungswerberin rechtzeitig und auch sonst zulässig sinngemäß vor, im Straferkenntnis sei der Regelung des § 44a Z1 VStG widersprechend der Tatort nicht ausreichend konkretisiert worden, weil die im Straferkenntnis angeführte Tatörtlichkeit eine solche sei, die sich über mehrere Kilometer erstrecke. Da innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist der Tatort nicht richtig konkretisiert worden sei, sei das Verfahren schon aus diesem Grunde einzustellen. Es wird desweiteren gerügt, den namhaft gemachten Zeugen nicht vernommen zu haben, was der Bestimmung des § 25 Abs.2 VStG zuwiderlaufe, wonach die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen seien, wie die belastenden. Es wird eingestanden, die Geschwindigkeit überschritten zu haben, jedoch nicht in diesem Ausmaß. Anläßlich der Anhaltung sei der Berufungswerberin auf dem Display der Lasermeßpistole der Geschwindigkeitswert von 134 km/h gezeigt worden. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung, abzüglich der Verkehrsfehlergrenzen, wird eingestanden, weshalb beantragt wird, die Geldstrafe auf 500 S zu reduzieren.

Da eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und kein Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgte, war eine solche anzuberaumen. Anläßlich der am 26. August 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde die Beschuldigte befragt und der die Messung durchgeführt habende Rev.Insp. A sowie G R, der Lebensgefährte der Beschuldigen zeugenschaftlich vernommen. In Anschluß an diese Vernehmungen wurde noch ein Lokalaugenschein durchgeführt.

Demnach steht fest, daß die Berufungswerberin ihren PKW zur Tatzeit auf dem verfahrensgegenständlichen Straßenstück gelenkt und ca. bei Strkm die Geschwindigkeit überschritten hat. Bei der anschließenden Anhaltung durch das Meßorgan wurde ihr die Digitalanzeige des Geschwindigkeitsmeßgerätes gezeigt und schien auf dem Display ein Wert von 134 km/h auf. Dies ergibt nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze eine Geschwindigkeit von ca. 130 km/h. Diesbezüglich ist die Berufungswerberin geständig, nicht jedoch hinsichtlich der zum Vorwurf gemachten Überschreitung der Geschwindigkeit um 49 km/h. Dieser Wert schien nach den Aussagen des Meldungslegers auf der Digitalanzeige deshalb nicht auf, weil nach dem gemessenen Wert von 154 km/h noch einmal eine Messung erfolgte und wegen der offensichtlichen Verminderung der Fahrgeschwindigkeit die zweite Messung eben nur 134 km/h ergeben hätte. Das Meßorgan führt in diesem Zusammenhang weiters aus, daß es die Geschwindigkeitsmessung immer so vornehme und sehr oft nach der ersten Messung noch weitere Messungen durchführte, um festzustellen, ob das sich nähernde oder entfernende Fahrzeug die Geschwindigkeit erhöht oder vermindert. An dieser Vorgangsweise muß Kritik angebracht werden. Es besteht zwar kein durch generelle Normen verbrieftes Recht darauf, in die Digitalanzeige Einblick zu nehmen, wenn allerdings - was aus vielen Gründen ausdrücklich zu begrüßen ist - dieses Ergebnis dem Angehaltenen gezeigt wird, so wird es vom Rechtsunterworfenen wohl nicht verstanden (und führt unmäßigerweise zu beispielsweise dem gegenständlichen Verfahren), wenn letztlich ein anderer wesentlich höherer Wert zur Anzeige gebracht wird. Es wird in diesem Zusammenhang angeregt, dem Meßbeamten vor Augen zu führen, was mit dieser von ihm offenbar generell gehandhabten Vorgangsweise letztlich verursacht wird, nämlich ein ansonsten verhinderbares äußerst kostenintensives Verwaltungsstrafverfahren.

Daß in dieser Entscheidung von einer Geschwindigkeit in der Höhe von 130 km/h ausgegangen wird, liegt nicht nur am vorgezeigten Wert der Displayanzeige und dem diesbezüglichen Geständnis der Beschuldigten, sondern auch weil andere die Messung betreffende Ungereimtheiten auftraten. So war nach dem vorgelegten Meßprotokoll der Tatort für alle Messungen insofern schon vorbestimmt, als die Tatörtlichkeit kilometermäßig als fixe Größe im Meßprotokoll aufscheint. Wenn man das Meßprotokoll betreffend auch andere Messungen betrachtet, ist diese Vorgangsweise durchgängig beobachtbar. Den umgekehrten Weg zu nehmen, nämlich den Standort des Meßbeamten zu fixieren und anhand der Displayanzeige den Meßort zu errechnen, hat der Meldungsleger nicht ins Auge gefaßt. Hinzu tritt, daß die nach der Zulassungsurkunde des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vorgeschriebene halbstündige "Neukalibrierung" nicht gesichert ist. Der Meldungsleger führte nämlich aus, daß die im Meßprotokoll aufscheinende Rubrik "Je 30 Minuten" nicht wörtlich zu nehmen ist, sondern daß es hier zu Differenzen von einigen wenigen Minuten kommen kann. Dies hat aber im gegenständlichen Fall deshalb Bedeutung, weil die Messung um 14.15 Uhr durchgeführt wurde, während die Zielerfassungskontrolle genau eine halbe Stunde vorher, nämlich um 13.45 Uhr stattfand. Wenn es hier zu geringfügigen Zeitungenauigkeiten um beispielsweise 1 bis 2 Minuten gekommen ist, wäre das Meßergebnis entsprechend der Zulassungsurkunde des verwendeten Meßgerätes nicht verwertbar.

Insgesamt gesehen erbrachte die mündliche Verhandlung derart viele Ungereimtheiten, daß vom letztlich eingestandenen Überschreitungswert auszugehen war.

Demgemäß war im Hinblick auf § 19 Abs.1 und Abs.2 auch die Geldstrafe entsprechend zu reduzieren. Als Milderungsgrund wurde die Unbescholtenheit gewertet, erschwerend waren keine Umstände. Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen wurde nicht entgegengetreten, sodaß von diesen auszugehen war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden, wobei anzumerken ist, daß dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens aus Gründen des § 44a Z1 VStG nicht stattgegeben werden konnte, weil hinsichtlich der Tatörtlichkeit eine rechtzeitige Verfolgungshandlung (Zeugeneinvernahme am 25. Februar 1998) gesetzt wurde.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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