Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230862/2/Gf/Gam

Linz, 13.12.2003

 

 

 

 VwSen-230862/2/Gf/Gam Linz, am 13. Dezember 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der A E, vertreten durch RA Dr. G K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 4. November 2003, Zl. Sich94-4044-2002-EH, wegen einer Übertretung des Vereinsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt, als der Berufungswerberin eine Übertretung des § 31 Z. 1 i.V.m. § 11 des Vereinsgesetzes angelastet wird.

II. Die Beschwerdeführerin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 4. November 2003, Zl. Sich94-4044-2002-EH, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil sie am 23. Juli 2002 für einen Dritten eine Bestätigung über die aktive Mitgliedschaft in der nicht vereinsbehördlich gemeldeten "Sportschützenrunde E" ausgestellt und solcherart nicht mehr eine bloße Proponententätigkeit, sondern - ohne entsprechende Anzeige bei der Behörde - bereits eine Vereinstätigkeit ausgeübt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 11 des Vereinsgesetzes, BGBl.Nr. I 66/2002 (im Folgenden: VereinsG) begangen, weshalb sie nach § 31 Z. 1 VereinsG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auch von der Rechtsmittelwerberin nicht in Abrede gestellt worden sei, dass diese Bestätigung einem nach dem Waffengesetz erforderlichen Nachweis entspreche. Im Zuge der Strafbemessung sei ihre bisherige Unbescholtenheit als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien; die von ihr angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses der Beschwerdeführerin am 6. November 2002 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. November 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht nachvollziehbar sei, wieso sie jedenfalls hätte ahnen müssen, dass jener Dritte die von ihr ausgestellte Bestätigung unrechtmäßig gebrauchen werde. Außerdem sei tatsächlich noch keine Vereinstätigkeit vorgelegen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Wels-Land zu Zl. Sich96-4044-2002; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Nach § 31 Z. 1 VereinsG begeht derjenige, der die Errichtung eines Vereines nicht vor der Aufnahme einer Vereinstätigkeit, die über die Vereinbarung von Statuten oder die allfällige Bestellung der ersten organschaftlichen Vertreter hinausgeht, der Vereinsbehörde angezeigt hat, eine Verwaltungsübertretung ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen.

4.2. Im gegensätzlichen Fall ist allseits unbestritten, dass die "Sportschützenrunde E" - jedenfalls zum Tatzeitpunkt - noch nicht der Vereinsbehörde gemäß § 11 VereinsG schriftlich angezeigt war (bzw. allenfalls als Verein nicht mehr bestanden hatte). Ebenso steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin einem Dritten in einem Schreiben vom 23. Juli 2002 bescheinigt hat, "aktives Mitglied der Sportschützenrunde E" zu sein; weiters ist in dieser Urkunde die Waffenbesitzkartennummer sowie angeführt, dass der Dritte in näher bestimmten Kalibern "eigene Waffen besitzen und in diesen Disziplinen auch an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen" möchte.

Objektiv besehen kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass das Ausstellen einer derartigen, mit einem Stempel versehenen "Mitgliedsbestätigung" - selbst wenn beim Stempelabdruck die Wendung "Verein" durchgestrichen und durch den handschriftlichen Vermerk "Vereinigung" ersetzt worden ist - die Ausübung einer Vereinstätigkeit darstellt, die über eine bloße Proponententätigkeit hinausgeht. Insoweit liegt daher ein tatbestandsmäßiges Verhalten i.S.d. § 31 Z. 1 VereinsG vor.

4.3. Die Motivation für die Bestrafung lag jedoch hier für die belangte Behörde - wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses deutlich hervorgeht - darin, dass derartige Bestätigungen für Mitglieder von Sportschützenvereinen üblicherweise "als Nachweis für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen" z.B. gemäß § 35 oder § 38 des Waffengesetzes, BGBl.Nr. I 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 134/2002 (im Folgenden: WaffenG), zwecks "Vorlage bei der Behörde ausgestellt" werden.

In Wahrheit wird ihr damit inhaltlich aber auch bzw. sogar primär - und richtigerweise - eine Beteiligung (vgl. § 7 VStG) an einer Übertretung des § 51 WaffenG angelastet, die mit einer wesentlich höheren Strafe (bis zu 3.600 Euro) bedroht ist .

Unter dem Blickwinkel des vorliegenden Falles sowie im Hinblick auf das Doppelbestrafungsverbot des Art. 4 des 7. ZP zur EMRK, aber auch auf das Kumulationsprinzip des § 22 Abs. 1 VStG stehen § 31 Z. 1 i.V.m. § 11 VereinsG einerseits und § 51 i.V.m. § 35 bzw. § 38 WaffenG andererseits insoweit zueinander in einem Verhältnis der Konsumtion, als eine Bestrafung der widerrechtlichen Ausstellung einer Bestätigung über die Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein, die in der Folge das Führen bzw. Mitbringen meldepflichtiger Waffen ohne Waffenpass bzw. behördliche Bewilligung ermöglicht, nur im Wege des § 7 VStG i.V.m. § 51 WaffenG zulässig ist. Eine zusätzliche Bestrafung wegen einer Übertretung des VereinsG käme hingegen bei einer derartigen Fallkonstellation nur dann und insoweit in Betracht, als der Tat darüber hinaus noch ein spezifischer vereinspolizeilicher Unwert anhaftet.

Davon ausgehend wurde die Beschwerdeführerin im Ergebnis sohin unter Heranziehung der unzutreffenden Übertretungsnorm i.S.d. § 44a Z. 2 VStG bestraft.

4.4. Der vorliegenden Berufung daher aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit nach § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen; ob eine Strafverfolgung der Rechtsmittelwerberin wegen ihrer Beteiligung an einer Übertretung des § 51 VStG weiterhin möglich und zulässig ist, hat die belangte Behörde hingegen aus eigenem zu beurteilen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. G r o f

 
 

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