Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105746/2/Ki/Shn

Linz, 26.08.1998

VwSen-105746/2/Ki/Shn Linz, am 26. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Theresia W, vom 9. August 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung, vom 28. Juli 1998, Zl. VerkR96-2547-1996-SR/KB, zu Recht erkannt:

Der Bescheid (Erkenntnis) des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Juli 1998, VwSen-105499/2/Ki/Shn, wird dahingehend berichtigt, daß im Spruch bzw in der Präambel des gegenständlichen Bescheides als Erstbehörde anstelle der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bezeichnet wird.

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG zu  II: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG zu III: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 28. April 1998, VerkR96-2547-1996-SR/KB/JO, über die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzer des PKW, Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der BH Urfahr-Umgebung, Zl. VerkR96-2547-1996, nicht binnen von zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt hat, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 19.5.1996, um 11.50 - 12.15 Uhr in Linz, Zollamtstraße 7, abgestellt hat, oder wer diese Auskunft erteilen kann (verletzte Rechtsvorschrift § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.2 KFG 1967).

Dieses Straferkenntnis wurde mit Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Juli 1998, VwSen-105499/2/Ki/Shn, ohne Einstellung des Verfahrens wegen Unzuständigkeit der Erstbehörde aufgehoben. Nach der Tatortjudikatur des VwGH wäre nämlich die nach dem Tatort zuständige Behörde die Bundespolizeidirektion Linz gewesen.

Die Erstbehörde hat in der Folge den Verwaltungsstrafakt gemäß § 27 Abs.1 VStG an die nach dem Tatort zuständige Behörde, nämlich die Bundespolizeidirektion Linz, weitergeleitet, diese hat dann gemäß § 29a VStG das Verfahren wiederum an die BH Urfahr-Umgebung als Wohnsitzbehörde (zulässigerweise) abgetreten. Die Erstbehörde hat daraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom 9. August 1998 Berufung. In dieser Berufung bemängelt sie unter anderem, daß sie dem Straferkenntnis nicht entnehmen könne, wann die Aufforderung an sie ergangen sein soll und so das Ungehorsamkeitsdelikt gar nicht konkretisiert sei. I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

I.4.1. Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automations-unterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. In der Präambel bzw im Spruch des Bescheides des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Juli 1998, VwSen-105499/2/Ki/Shn, wurde als Erstbehörde die BH Linz-Land bezeichnet. Offensichtlich handelt es sich dabei um einen Übertragungs- also einen Schreibfehler iSd zitierten Gesetzesbestimmung, geht doch aus den Entscheidungsgründen in klarer Weise hervor, daß Gegenstand des Berufungsverfahrens eine Entscheidung der BH Urfahr-Umgebung ist. Der gegenständliche Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich war daher gemäß § 62 Abs.4 AVG von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.

I.4.2. Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch (eines Straferkenntnisses), wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist dann entsprochen, wenn dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Beschreibung vorgeworfen ist, daß er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen bzw sich rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Demnach ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß die vorgeworfene Tat in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale exakt beschrieben wird und die Identität der Tat auch nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Bezüglich des Deliktes nach § 103 Abs.2 KFG hat der VwGH (siehe Erkenntnis vom 8.11.1989, 89/02/004) ausgesprochen, daß unverwechselbar feststehen muß, um welche Aufforderung, deren Nichtbefolgung dem Beschuldigten zur Last gelegt wird, es sich handelt, wobei etwa das Datum der Aufforderung genügt.

In Anbetracht dieser Judikatur ist der Argumentation der Bw, wonach das ihr vorgeworfene Delikt nicht entsprechend konkretisiert ist, zu folgen. Zwar wurde das Aufforderungsschreiben nach der Geschäftszahl der Erstbehörde bezeichnet, im Verfahrensakt befinden sich jedoch mehrere Geschäftsstücke unter dieser Geschäftszahl, sodaß eine für ein Verwaltungsstrafverfahren exakte Konkretisierung im vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Zu Recht befürchtet die Rechtsmittelwerberin, daß ihr mangels Konkretisierung des Aufforderungs-schreibens (nach dem Datum) die Tat unter Umständen noch einmal zur Last gelegt werden könnte. Nachdem somit der gegen die Bw erhobene Tatvorwurf nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG entspricht und es im Hinblick auf die mittlerweile eingetretene Verfolgungsverjährung (§ 31 VStG) nicht mehr zulässig ist, den Tatvorwurf entsprechend zu konkretisieren, war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Zusatz für die BH Urfahr-Umgebung: Im übrigen darf hinsichtlich der Formulierung der Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf die hiesige Entscheidung vom 14. Mai 1996, VwSen-103715/2/Ki/Shn, hingewiesen werden.

Mag. K i s c h Beschlagwortung: § 103(2) KFG - Das Datum des Aufforderungsschreibens ist ein wesentliches Tatbestands- merkmal zur Konkretisierung der Tat

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