Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105827/4/Le/Km

Linz, 03.11.1998

VwSen-105827/4/Le/Km Linz, am 3. November 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G F, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.7.1998, GZ: 5996/98, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 14.5.1998 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.5.1998, wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt. Dem nunmehrigen Berufungswerber war vorgeworfen worden, am 19.1.1998 um 13.17 Uhr in L auf der H bei der Kreuzung mit der B das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet zu haben, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde. In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung schriftlich, telegraphisch, mündlich oder durch Telefax bei der Bundespolizeidirektion Linz Einspruch zu erheben.

Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein am 22.5.1998 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 4.6.1998, zur Post gegeben am 11.6.1998 (laut Poststempel), erhob der nunmehrige Berufungswerber Einspruch gegen die Strafverfügung.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.7.1998 diesen Einspruch als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wies die Erstbehörde darauf hin, daß die Strafverfügung vom 14.5.1998 postamtlich hinterlegt und am 22.5.1998 erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Sie gilt daher mit diesem Tage als zugestellt (§ 17 Abs.3 Zustellgesetz). Die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen sei demnach am 5.6.1998 abgelaufen. Der Rechtsmittelwerber habe den Einspruch erst am 11.6.1998 zur Post gegeben, sodaß der Einspruch verspätet ist.

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Berufungswerber am 3.8.1998 durch Hinterlegung zugestellt.

4. Dagegen richtet sich die Berufung (ohne Datum), die am 7.9.1998 zur Post gegeben wurde. Darin bringt der Berufungswerber vor, daß er infolge seiner beruflichen Tätigkeit im Ausland nicht in der Lage gewesen sei, die Strafverfügung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist in Empfang zu nehmen. Weiters wies er darauf hin, daß die BPD Linz zur Strafverfügung keinen einzigen Sachbeweis für seine Verwaltungsübertretung vorgelegt hätte, weshalb er die Strafverfügung als gegenstandslos betrachte.

5. Zur Wahrung des Parteiengehörs hat der unabhängige Verwaltungssenat mit Schreiben vom 1.10.1998 Herrn F darauf hingewiesen, daß er seine Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid verspätet eingebracht haben dürfte, weil ihm dieser am 3.8.1998 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, daß eine Anfrage beim Postamt S ergeben hat, daß die Strafverfügung vom 14.5.1998 am 22.5.1998 durch Hinterlegung zugestellt und am 27.5.1998 eigenhändig übernommen worden war. Dem Berufungswerber wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, daß im Fall des ungenützten Verstreichenlassens dieser Frist die Berufung als verspätet zurückgewiesen wird.

6. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

6.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß die Strafverfügung vom 14.5.1998 dem nunmehrigen Berufungswerber am 22.5.1998 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Innerhalb der offenen Einspruchsfrist, sohin bis zum 5.6.1998, wurde trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung kein Einspruch eingebracht.

Der in der Berufung vorgebrachte Hinweis des Berufungswerbers, daß er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit im Ausland die Strafverfügung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht in Empfang nehmen hätte können, ist unrichtig, weil die Nachforschung beim Postamt S ergeben hat, daß die Strafverfügung tatsächlich am 27.5.1998 eigenhändig übernommen worden ist.

Dadurch, daß der nunmehrige Berufungswerber seinen Einspruch erst am 11.6.1998 zur Post gegeben hat, hat er den Einspruch verspätet erhoben. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, daß die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet ihre Unanfechtbarkeit bzw. Unabänderbarkeit, und zwar einerseits für den Berufungswerber selbst, andererseits aber auch für die Behörde.

6.2. Der Einspruch wurde daher zu Recht von der Erstbehörde mit ihrem Bescheid vom 28.7.1998 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde laut Rückschein dem Berufungswerber am 3.8.1998 durch Hinterlegung zugestellt. Auch in diesem Bescheid war korrekterweise darauf hingewiesen worden, daß der Beschuldigte das Recht hat, dagegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bundespolizeidirektion Linz eine Berufung einzubringen. Aufgrund der Zustellung am 3.8.1998 endete sohin die Berufungsfrist am 17.8.1998. Die tatsächlich erst am 7.9.1998 zur Post gegebene Berufung ist sohin ebenfalls verspätet. Dadurch, daß der nunmehrige Berufungswerber seine Berufung erst am 7.9.1998 zur Post gegeben hat, hat er diese verspätet erhoben. Das Verstreichenlassen der Berufungssfrist hat zur Folge, daß der angefochtene Bescheid vom 28.7.1998 in Rechtskraft erwachsen ist. Dies hat zur Folge, daß auch die Strafverfügung vom 14.5.1998 rechskräftig wurde.

Der Berufungswerber hat es verabsäumt, einen allfälligen Zustellmangel geltend zu machen, weshalb die Strafverfügung vom 14.5.1998 rechtskräftig und vollstreckbar ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Einspruch und Berufung verspätet

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