Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105854/2/BI/FB

Linz, 30.10.1998

VwSen-105854/2/BI/FB Linz, am 30. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P S, L, W, vom 30. August 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. Juli 1998, VerkR96-4098/1998, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich des Schuldspruches als auch der verhängten Strafe bestätigt. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 140 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 S (36 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über Aufforderung (zugestellt am 24. April 1998) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben habe, wer den PKW am 2. Dezember 1997 um 12.19 Uhr auf der A in Richtung W gelenkt habe. Er habe auch nicht mitgeteilt, wer die gewünschte Auskunft erteilen könne. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 70 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber betont, er habe die Lenkerauskunft korrekt erteilt und es sei für ihn unfaßbar, daß er in einer rechtsstaatlichen Ordnung für Fehler der Post oder der Ämter haftbar gemacht werden könne. Somit wäre es auch wenig sinnvoll, Amtsbriefe eingeschrieben zu schicken, denn wenn diese verlorengingen, nütze auch die Bestätigung über deren Aufgabe nichts. Einzige Möglichkeit wäre der "Telefax-Weg", aber nicht jeder könne sich den Luxus eines Faxgerätes leisten. Er ersuche daher, selbst wenn er formal im Unrecht wäre, von einer Bestrafung in diesem Fall abzusehen, da er seiner Pflicht nachgekommen sei, die Lenkerauskunft nochmals unaufgefordert erteilt habe, nachdem ihm mitgeteilt wurde, daß keine eingelangt sei, und damit keine Schädigung oder Gefährdung von irgend jemandem gegeben gewesen sei. Er sei außerdem Student mit einem knappen Budget und der Sorgepflicht für ein Kind. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Daraus geht hervor, daß der auf den Rechtsmittelwerber zugelassene PKW am 2. Dezember 1997 um 12.19 Uhr auf der A bei km 237,900, Gemeinde S in Fahrtrichtung W mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h gemessen wurde, obwohl dort nur eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erlaubt ist. Nach Abzug der vorgesehenen Toleranzen wurde eine tatsächliche Geschwindigkeit von 153 km/h der Anzeige zugrundegelegt.

Die Erstinstanz forderte den Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 23. Jänner 1998 als Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mitzuteilen, wer das Fahrzeug am 2. Dezember 1997 um 12.19 Uhr gelenkt/verwendet bzw abgestellt habe. Dem Rechtsmittelwerber wurde auch zur Kenntnis gebracht, daß dem Lenker vorgeworfen werde, auf der Autobahn um 23 km/h schneller als 130 km/h gefahren zu sein, wobei auch der genaue Meßort angegeben war. Es wurde außerdem darauf hingewiesen, daß das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Das genannte Schreiben wurde dem Rechtsmittelwerber seitens der Bundespolizeidirektion Wien, BPKommissariat J, am 24. April 1998 ausgefolgt, jedoch langte bei der Erstinstanz keinerlei Antwort darauf ein, sodaß mit Strafverfügung vom 5. Juni 1998 dem Rechtsmittelwerber eine Übertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 zur Last gelegt wurde. Im rechtzeitig dagegen eingebrachten Einspruch macht dieser geltend, er habe sehr wohl innerhalb der gesetzlichen Frist Lenkerauskunft erteilt und diese als normalen Brief aufgegeben. Sie könne nur auf postalischem oder sonst auf amtlichem Weg verlorengegangen sein, weshalb er noch einmal den Inhalt dergestalt wiederhole, daß er selbst der Lenker des angegebenen Fahrzeuges gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die zitierte Bestimmung sieht keine bestimmte Form für die Erfüllung der Auskunftspflicht vor. Dem Zulassungsbesitzer stehen damit verschiedene Handlungsalternativen zur Verfügung. Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich, durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich auch eines Boten oder Bevollmächtigten bedienen kann. Allen diesen Handlungsalternativen ist aber gemeinsam, daß die Auskunftspflicht erst dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft, vorzunehmen. Das gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft. Die Post ist nur als Hilfsorgan des Auskunftspflichtigen zur Beförderung seiner Nachricht anzusehen. Ein Zulassungsbesitzer, dessen Auskunft auf dem Postweg verlorengegangen ist, könnte sich auch nicht darauf berufen, er habe seiner Auskunftspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits genüge getan und sei zu einer neuerlichen Auskunftserteilung nicht mehr verpflichtet. Aus allen diesen Überlegungen folgt, daß der Ort, an dem der Täter hätte handeln sollen, jener ist, an dem seine öffentlich rechtliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch Tatort der Unterlassung der Auskunft überhaupt oder der Erteilung einer unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Auskunft ist (vgl ua VwGH v 15. September 1995, 95/17/0211, VwGH v 31. Jänner 1996, 93/03/0156 ua). Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist auszuführen, daß der Rechtsmittelwerber, wenn er die Übermittlung der schriftlichen Lenkerauskunft auf dem Postweg gewählt hat, letztlich das Risiko dafür trägt, daß diese schriftliche Lenkerauskunft auch tatsächlich am Sitz der anfragenden Behörde, im gegenständlichen Fall der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, einlangt. Er hat nach eigenen Aussagen den Brief nicht eingeschrieben aufgegeben und daher auch keinen Nachweis, daß er im relevanten Zeitraum eine Briefsendung an die Erstinstanz abgesendet hat. Ein solcher Aufgabeschein könnte - im Gegensatz zur Meinung des Rechtsmittelwerbers - sehr wohl als Beweismittel dafür dienen, daß dieser tatsächlich ein Schriftstück an die Erstinstanz abgesendet hat, woraus nicht denkunmöglich der Schluß zu ziehen wäre, daß es sich dabei um die geforderte Lenkerauskunft gehandelt haben könnte, zumal auch nicht davon auszugehen wäre, daß der Rechtsmittelwerber in ständiger postalischer Verbindung mit der Erstinstanz steht. Schon aus solchen Überlegungen wäre die eingeschriebene Aufgabe eines Schriftstückes an die Behörde empfehlenswert.

Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber behauptet, er habe sehr wohl und auch fristgerecht die gewünschte Lenkerauskunft in dem Sinn erteilt, daß er sich selbst als Lenker angegeben habe. Da bei der Erstinstanz die geforderte Lenkerauskunft weder innerhalb der vorgesehenen Frist - die nach der Zustellung des Schriftstückes am 24. April 1998 am 8. Mai 1998 geendet hätte - noch zu einem nachfolgenden Zeitpunkt eingelangt ist und der Rechtsmittelwerber auch für seine gegenteilige Behauptung keinen Beweis anzubieten vermocht hat, ist davon auszugehen, daß die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt wurde, weshalb der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tatvorwurf in objektiver wie subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist. Der Rechtsmittelwerber hat damit sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die im § 21 Abs.1 VStG genannten Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung waren nach Auffassung des UVS nicht erfüllt, zumal die nicht nachweisbare Aufgabe eines an die Behörde gerichteten und fristgebundenen Schreibens bereits als sorglos anzusehen ist und wegen der Nichterfüllung der verlangten Auskunft die Verfolgungsverjährung hinsichtlich des Grunddeliktes (Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960) eingetreten ist, zumal nicht vorauszusetzen war, daß der Rechtsmittelwerber selbst der Lenker des PKW zum fraglichen Zeitpunkt war. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß aus der Begründung des Straferkenntnisses hervorgeht, daß die Erstinstanz die Erhebung der finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers, die ja unbekannt waren, unterlassen hat, auch weil dieser das Strafausmaß in der Strafverfügung nicht beeinsprucht habe. Der Rechtsmittelwerber hat nunmehr - wieder ohne Vorlage entsprechender Unterlagen - geltend gemacht, er sei Student und für ein Kind sorgepflichtig. Aus der Begründung des Straferkenntnisses geht weiters hervor, daß seine bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd gewertet wurde. Gleichzeitig läßt sich aber ersehen, daß eine Vormerkung wegen § 20 Abs.2 StVO 1960 vom September 1997 besteht, die den Schluß zuläßt, daß der Rechtsmittelwerber keineswegs verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, sondern vielmehr weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe zu berücksichtigen waren.

Für den UVS besteht auf dieser Grundlage kein Anlaß, die von der Erstinstanz verhängte Strafe herabzusetzen. Diese liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 134 Abs.1 KFG 1967 sieht Geldstrafen bis zu 30.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu sechs Wochen vor), sodaß davon auszugehen ist, daß deren Bezahlung den Unterhalt des Rechtsmittelwerbers bzw ihm gegenüber unterhaltsberechtigter Personen nicht zu gefährden imstande ist. Außerdem steht es ihm frei, mit der Erstinstanz eine Ratenvereinbarung zu treffen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Tatort = Sitz der anfragenden Behlörde, Auskunft ist dort zu erteilten; bei schriftlicher Auskunft trägt Auskunftspflichtiger Risiko des Verlustes auf dem Postweg; RMW hat auch keinen Aufgabeschein vorweisen können, weil normale Briefabgabe -> Bestätigung.

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