Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106924/4/Sr/Ri

Linz, 08.05.2000

VwSen- 106924/4/Sr/Ri Linz, am 8. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des Herrn R L, S, G wh., gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von W-L, vom 2. März 2000, Zl VerkR96-344-2000, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird teilweise Folge gegeben. Die Strafhöhe wird mit 7.000S (entspricht  508,71 €) und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit 7 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz wird auf 700 S (entspricht  50,87 €) reduziert. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt für schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 29.11.1999 um 10.10 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen S und dem Anhänger mit dem Kennzeichen S auf der A Westautobahn im Gemeindegebiet von S bei km. in Richtung L gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass Sie sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugten, dass das Fahrzeug und der Anhänger den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen insoferne entspricht, als das höchstzulässige Gesamtgewicht des Kraftwagenzuges von 40.000 kg um 9.550 kg überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung (jeweils in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung) begangen:

§ 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a iZm. § 134 Abs.1 KFG 1967

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe:

ATS 10.000,-- gem. § 134 Abs.1 KFG 1967

Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage.

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) zu entrichten:

ATS 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher ATS 11.000,-- (799,40 Euro)."

2. Gegen dieses am 6. März 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. März 2000 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Strafberufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz betreffend der Strafhöhe im Wesentlichen aus, dass auf § 19 VStG entsprechend Bedacht genommen, die Höhe der Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes erschwerend und die bisherige Unbescholtenheit strafmildernd gewertet worden sei.

2.2. Dagegen wendet der Bw ein, dass er seit 20 Jahren in der Branche als LKW-Fahrer für Holztransporte tätig sei und aus persönlicher Erfahrung sagen könne, dass Nadelrundholz bedingt durch den Wassergehalt nicht immer das gleiche Gewicht habe. Weiter sei er erstmalig in Oberösterreich tätig, das transportierte Holz schneller als üblich gewachsen und schwerer zu schätzen gewesen. In Zukunft würde er noch besser darauf achten nicht zu überladen und ersuchen unter diesen Umständen von der Strafe abzusehen.

3. Da der Bw sowohl im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren als auch in der Berufungsschrift die Verwaltungsübertretung eingestanden, ausschließlich um ein Absehen von der Strafe ersucht und die Berufung nicht eindeutig als Strafberufung bezeichnet hat, wurde der Bw schriftlich zur Klarstellung aufgefordert. Der Bw wurde darauf hingewiesen, dass der unabhängige Verwaltungssenat von einer Strafberufung ausgeht, sollte der Bw nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abgeben.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt hat der Bw keine Stellungnahme eingebracht.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Bw mit einer Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

Gemäß § 51e Abs3 Z2 VStG kann der Unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung absehen, wenn sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Entsprechend § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr jeweils festgesetzte Strafausmaß erweist sich grundsätzlich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat ausgenommen der nicht ausreichenden Beachtung der Milderungsgründe (laut Verwaltungsakt absolute Unbescholtenheit des Bw; Sorgepflichten für drei Kinder) keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.

Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen einer weiteren Herabsetzung der sich ohnehin im unteren Drittel des Strafrahmens bewegenden Geldstrafe entgegen.

Da das Tatverhalten des Bw keinesfalls hinter dem typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.

Die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe waren auf das angeführte Maß zu reduzieren.

4.3. Auf Grund der eingeschränkten Berufung auf die Strafhöhe war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, die angelastete Norm zu berichtigen. Richtigerweise hätte der festgestellte Sachverhalt unter § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a KFG subsumiert werden müssen. Aber auch die Heranziehung dieser Norm hätte beim vorliegenden Sachverhalt zu keiner anderslautenden Bestrafung geführt.

5. Der Kostenausspruch war spruchgemäß zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Stierschneider

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