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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107044/2/BR/Bk

Linz, 15.06.2000

VwSen-107044/2/BR/Bk Linz, am 15. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn C, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Mai 2000, AZ: VerkR96-13148-1999-Mr, wegen einer Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 6.000 S (entspricht  436,04 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 20, § 24, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG;

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen der o.a. Übertretung eine Geldstrafe im Ausmaß von 10.000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen verhängt.

Bei der Strafzumessung wertete die Behörde erster Instanz das Geständnis des Berufungswerbers als strafmildernd. Sie erachtete jedoch aus general- und spezialpräventiven Gründen wegen des besonders großen Unrechtsgehaltes bei der Begehung eines Alkoholdeliktes, wobei sich der Alkoholisierungsgrad im Rahmen der im § 99 Abs.1a StVO festgesetzten Grenzen im oberen Bereich befunden habe (0,73 mg/l) die Geldstrafe mit 10.000 S trotz der Anwendung des § 20 VStG als angemessen. Dabei wurde von einem Monatseinkommen in der Höhe von 7.130 S ausgegangen.

2. In der dagegen fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung wird unter Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens um Herabsetzung der Geldstrafe auf das gesetzlich mögliche Mindestmaß ersucht.

Es wird eine unzulässige Doppelverwertung des Grades der Alkoholisierung erblickt, indem dieser Umstand bereits vom Straftatbestand erfasst ist.

Ferner sei weder sein Verhalten beim Lenken noch sein Lehrlingslohn in der Höhe von nur brutto 7.130 S monatlich berücksichtigt worden. Die doppelte Geldstrafe als das monatliche Nettoeinkommen sei unangemessen. Ebenfalls wäre auch der beim gegenständlichen Unfall am Moped seines Freundes entstandene Sachschaden in der Höhe von 15.800 S, welchen er zurückzuzahlen habe und ebenfalls die von der Donauversicherung an ihn gerichtete Regressforderung in Höhe von 62.754 S zu berücksichtigen.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG, zweiter Halbsatz).

4. Das vom Berufungswerber getätigte Sachvorbringen ist glaubhaft und mit der Aktenlage nicht in Widerspruch. Die Behörde erster Instanz trat diesen Angaben im Vorlageschreiben nicht entgegen.

Der Berufungswerber ist Lehrling und war zur Tatzeit erst 17 1/2 Jahr alt. Er ist bislang noch nie negativ in Erscheinung getreten und führt offenkundig einen ordentlichen Lebenswandel. Bei diesem Unfall fuhr er offenbar wegen seines durch Alkohol beeinträchtigten Zustandes mit einem Mofa auf ein geparktes Fahrzeug auf. Er wurde erheblich verletzt und erlitt glaubhaft auch den in seiner Berufung angeführten Vermögensschaden. Diesbezüglich finden sich Belege im Akt.

Es bedurfte daher zwecks Fällung der Berufungsentscheidung keiner weitergehenden Beweisführung.

5. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6. Im Recht ist der Berufungswerber mit seinem Hinweis, dass der hier zur Last gelegte

gelegte Alkoholisierungsgrad ein strafsatzqualifizierendes Tatbestandsmerkmal darstellt. Darin wurde vom Gesetzgeber der Tatunwert im Strafrahmen des § 99 Abs.1a StVO von 12.000 bis 60.000 S bereits abstrakt berücksichtigt. Mit dem Strafzumessungsargument der besonderen Gefährlichkeit des Grades der Alkoholeinwirkung könnte die Behörde erster Instanz diesen Aspekt zusätzlich bei der Strafzumessung berücksichtigt haben, obwohl dieser Umstand schon im strafsatzqualifizierenden Tatbestandsmerkmal enthalten ist. Dies steht dem Doppeverwertungsverbot entgegen (vgl. VwGH 21.3.1995, 94/09/0163).

6.1. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann gemäß § 20 VStG die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Zutreffend hat die Behörde die hier zwingend anzuwendende Bestimmung des § 20 VStG auch angewandt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 20 VStG der Behörde ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" nämlich kein Ermessen ein. Ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, dann hat er einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes. Die Behörde hat in diesem Fall der Strafbemessung einen Strafrahmen zu Grunde zu legen, dessen Untergrenze die Hälfte der (gesetzlichen) Mindeststrafe beträgt und ausgehend davon die Strafe innerhalb des solcherart (nach unten) geänderten Strafrahmens - hier ab 6.000 S - festzusetzen. Die Strafzumessung innerhalb dieses sich aus der Anwendung des § 20 VStG ergebenden Strafrahmens ist - wie in den Fällen, in denen das außerordentliche Milderungsrecht nicht zur Anwendung gelangt - in das Ermessen der Behörde gestellt, das sie nach den Kriterien des § 19 VStG auszuüben hat (vgl. etwa VwGH vom 31. Jänner 1990, 89/03/0027, vom 21. Mai 1992, Zl. 92/09/0015 und vom 2. September 1992, 92/02/0150). Zur Zeit des Unfalles (am 30.10.1999) war der Berufungswerber erst 17 1/2 Jahre alt und somit als Jugendlicher (§ 4 Abs. 2 VStG) zu behandeln (VwGH v. 5.11.1997, 95/03/0037, 95/03/0044).

6.2. Dem Berufungswerber kommen hier sämtliche Milderungsgründe zu Gute, sodass unter besonderer Berücksichtigung des doch noch sehr niedrigen Einkommens und des bisher tadellosen Verhaltens die volle Ausschöpfung des Strafrahmens nach unten gerechtfertigt scheint.

Dem Berufungswerber soll das Vertrauen entgegengebracht werden, dass ihm dieser Vorfall eine Lehre sein werde und es keiner höheren Bestrafung bedarf, um ihn von einem weiteren Lenken eines (Kraft-)Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand abzuhalten. Überlegungen der Generalprävention treten hier gegenüber der Einzelfallgerechtigkeit zurück. Es erschiene zu hart, dem jugendlichen Berufungswerber für dieses Fehlverhalten, diesbezüglich er schuldeinsichtig ist, das ihn, ob der schadenersatzrechtlichen Folgen, wirtschaftlich noch nachhaltig belasten wird, auch noch zusätzlich zwei Monatsgehälter als Geldstrafe aufzubürden.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war, ob der unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, im Verhältnis zur Geldstrafe etwas weniger zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Doppelverwertung, Prävention

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