Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107052/12/Fra/Ka

Linz, 12.03.2001

VwSen-107052/12/Fra/Ka Linz, am 12. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16.5.2000, AZ.: VerkR96-3660-1-1999, wegen Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen zwei Übertretungen des § 84 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 je Geldstrafen von 1.000 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Ersatzfreiheitsstrafen von je einem Tag) verhängt, weil sie am 27.5.1999 im Gemeindegebiet Marchtrenk verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes entlang der B1 Wiener Straße bei km 202,250 innerhalb einer Entfernung von weniger als 100 m vom Fahrbahnrand 1.) die Werbung "B" und 2.) die Werbung "M" angebracht hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG abgesehen werden, weil die spruchgemäße Entscheidung bereits aufgrund der Aktenlage feststeht.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Die Bw bestreitet die inkriminierte Tathandlung und bringt vor, am 4.3.1998 an das Marktgemeindeamt Marchtrenk die Anzeige einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung gemäß § 27 der Oö. Bauordnung 1994 abgesandt zu haben. Diese Anzeige sei auch per 5.3.1998 in der Bauabteilung der Marktgemeinde Marchtrenk eingelangt. Damit sei der Tatbestand einer Werbe- oder Ankündigungseinrichtung ob der Parzellennummer 300 und 301/1 der Katastralgemeinde Marchtrenk, Eigentümerin A, im Ortsgebiet der Marktgemeinde Marchtrenk angezeigt worden. In Ermangelung eines Untersagungsbescheides der Marktgemeinde Marchtrenk sei festzustellen, dass im Sinne der Bestimmung des § 27 der Oö. Bauordnung per Juni 1998 die Werbeeinrichtung rechtmäßig aufgestellt worden ist. Unstrittig sei auch, dass zum Zeitpunkt der Anzeige einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung und der Aufstellung derselben diese im Ortsgebiet der Marktgemeinde Marchtrenk aufgestellt worden ist. Es liege daher die Tatbestandsmäßigkeit nach § 84 und § 99 Abs.3 der StVO 1960 nicht vor, da erst aufgrund einer nachträglichen Umpositionierung der Ortstafel die Werbetafeln als allenfalls außerhalb des Ortsgebietes aufgestellt betrachtet werden könne. An dem Umstand, dass das Ortsschild zwischenzeitig anders aufgestellt worden sei, treffe sie keine Verantwortung und schon gar keine strafrechtliche Verantwortlichkeit. Sie sei auch niemals von der zur Genehmigung berufenen Behörde, nämlich der Marktgemeinde Marchtrenk, darauf aufmerksam gemacht worden, dass allenfalls noch eine zusätzliche Genehmigung nach der Straßenverkehrsordnung notwendig wäre, da ja die Aufstellung eindeutig innerhalb des Ortsgebietes und somit eindeutig innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Marktgemeinde Marchtrenk erfolgt ist. Abschließend beantragt die Bw der vorliegenden Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dem Vorbringen der Bw kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

Aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Oö. Verwaltungssenates teilte das Stadtamt Marchtrenk mit, es sei richtig, dass Frau B am 5.3.1998 eine Anzeige für Werbe- und Ankündigungseinrichtungen gemäß § 27 der Oö. Bauordnung 1994 eingebracht hat. Unrichtig sei es jedoch, dass die Ortstafeln in diesem Bereich nachträglich umpositioniert wurden. Dies wird damit begründet, dass die beiden angeführten Grundstücke Nr. entlang der Ortsumfahrung Marchtrenk liegen und hier keine Änderung der Ortstafeln stattgefunden hat.

Der Oö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, dieser amtlichen Auskunft keinen Glauben zu schenken. Zum Vorbringen der Bw, sie sei von der Marktgemeinde Marchtrenk nicht darüber informiert worden, dass noch eine zusätzliche Genehmigung nach der Straßenverkehrsordnung für die Aufstellung der gegenständlichen Werbetafeln notwendig wäre, ist festzustellen, dass diesbezüglich kein entschuldbarer Rechtsirrtum dargetan werden kann. Die Bw wäre gehalten gewesen, sich mit der hier einschlägigen Vorschrift der StVO 1960 vertraut zu machen. Wenn sie dies unterlassen hat, kann nicht von einer schuldlosen Unwissenheit gesprochen werden.

Dennoch war der Berufung aus folgenden Gründen stattzugeben:

§ 44a Z1 VStG stellt das Erfordernis der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat auf. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat ua hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat nach Ort und Zeit unverwechselbar feststeht.

Dem Tatort kommt bei der Angabe der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG eine besondere Bedeutung zu. Dem § 44a Z1 VStG wird dann nicht entsprochen, wenn der Tatort unrichtig bzw ungenau bezeichnet wird.

Die oa Feststellungen ergeben sich aus der einschlägigen Judikatur des VwGH zu § 44a Z1 leg.cit.

Der angefochtene Schuldspruch entspricht den oa Kriterien. Festzustellen ist jedoch, dass während der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung seitens der belangten Behörde gesetzt wurde. Als einzige während der oa Frist gesetzte Verfolgungshandlung existiert die Strafverfügung vom 30.9.1999, VerkR96-3660-1-1999. Dieser Verfolgungshandlung fehlt die Straßenbezeichnung. Aus der Anführung des Straßenkilometers könnte zwar interpretativ ermittelt werden, dass es sich um die B1 handelt. Aus der Forderung, die sich ebenfalls aus der oa Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass die Sachverhaltselemente derart festgestellt werden müssen, dass unmissverständlich klargestellt ist, welche Tat als erwiesen angenommen wird, kann ein derartiger Interpretationsaufwand aus Rechtsschutzüberlegungen nicht dem Beschuldigten aufgebürdet werden.

Aufgrund der untauglichen Verfolgungshandlung wurde die Verfolgungsverjährungsfrist nicht unterbrochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde bereits außerhalb dieser Frist erlassen.

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Da dies gegenständlich der Fall ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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