Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107058/2/Le/Km

Linz, 10.10.2000

VwSen-107058/2/Le/Km Linz, am 10. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des G E, H 30, R im I, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M B, S 9, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.5.2000, VerkR96-5120-1999/Ah, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.300 S (entspricht  94,47 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.5.2000 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des

  1. § 16 Abs.2 lit.b Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag),
  2. § 16 Abs.1 lit.c StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag),
  3. § 18 Abs.1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Stunden),
  4. § 15 Abs.2 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Stunden),
  5. § 16 Abs.2 lit.b StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag) und
  6. § 16 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Stunden) verhängt;

gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 10.6.1999 um ca. 20.29 Uhr und in weiterer Folge einen näher bezeichneten Pkw auf der P Bezirksstraße Richtung B gelenkt, wobei er insgesamt zwei verbotene Überholmanöver durchgeführt hätte, nämlich:

Er hätte

  1. als Lenker eines Kraftfahrzeuges ca. auf Höhe km 3,384 auf einer unübersichtlichen Straßenstelle (vor einer unübersichtlichen Linkskurve) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt,
  2. an dieser Stelle als Lenker des Fahrzeuges verbotenerweise überholt, weil er nicht einwandfrei erkennen konnte, ob er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer wieder gefahrlos in den Verkehr einordnen werden könne,
  3. im Bereich km 3,260 bei der Fahrt auf der genannten Straße als Lenker des Fahrzeuges beim Fahren hinter dem nächsten, vor ihm fahrenden Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst werde, weil er bei einer Fahrgeschwindigkeit von in etwa 70 km/h zum Vorderfahrzeug nur einen Sicherheitsabstand von ca. 10 bis 11 m eingehalten habe (20 m Sicherheitsabstand wäre mindestens erforderlich gewesen),
  4. auf Höhe km 2,660 der genannten Straße als Lenker des Fahrzeuges ein mehrspuriges Fahrzeug vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Lenker des überholten Fahrzeuges durch Blinkzeichen bereits die Absicht anzeigte, in der Folge nach links einzubiegen,
  5. als Lenker des Fahrzeuges auf Höhe km 2,660 erneut auf einer unübersichtlichen Straßenstelle ein mehrspuriges Fahrzeug überholt und
  6. an dieser unter Punkt 5) genannten Stelle verbotenerweise überholt, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden konnten (Abbrems-manöver des Gegenverkehrs).

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 9.6.2000, mit der Folgendes beantragt wird:

"Ich beantrage, der unabhängige Verwaltungssenat wolle das Strafverfahren einstellen in eventu eine Einstellung durchführen und die Strafe entsprechend herabzusetzen bzw. aufzuheben."

Zur Begründung dazu rügte der Berufungswerber unter dem Titel "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" den Umstand, dass er zum Lokalaugenschein nicht geladen war. Es sei in einem Rechtsstaat undenkbar, eine Rekonstruktion ohne Befragung des Beschuldigten durchzuführen. Es müsse zu denken geben, dass der Sachverhalt festgestellt wurde, aber auf Grund der subjektiven Darstellung eine Person (Meldungsleger!), die als Zeuge für alle Vorfälle in Frage kam und kommt, aber gleichzeitig Anzeigeverfasser gewesen sei.

Unter dem Titel "unrichtige rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung" wies der Berufungswerber darauf hin, dass sich aus dem gesamten Vorbringen des anzeigenden Gendarmeriebeamten ergäbe, dass er naturgemäß seiner Darstellung den Vorzug gebe und seine Angaben bestreite. Der hochgeschätzte Sachverständige aus dem Verkehrswesen halte seine Berechnungen logischerweise aufrecht, er habe ja nur theoretische Möglichkeiten zu überprüfen oder auszuschließen. Er komme jedenfalls zur Ansicht, dass bei den entsprechenden Überholvorgängen die Überholstrecke jeweils kürzer gewesen wäre als die zur Verfügung stehende Sicht und habe er zur Kenntnis genommen, dass der Sachverständige sogar Sachverständiger für die Lenkerprüfung sei, wobei er aber einfach berücksichtigen hätte können, dass man in der Fahrschule und auch bei der Fahrprüfung ganz offensichtlich anders fahre als später "im normalen Leben". Mit Übersicht, Gelassenheit, Routine und Verkehrserfahrung ließen sich sicherlich andere Fahrmanöver durchführen, als sie in der Fahrschule geübt und durchgeführt würden.

Die rein theoretischen Überholsichtweiten und Überholstrecken, die zu geradezu unglaublich großen Sicht- und Überholstrecken führen, lassen sich nämlich ohne weiteres dadurch legal einschränken, indem flüssig gefahren und umsichtig reagiert und gehandelt werde.

Der Berufungswerber räumte ein, dass es sein möge, dass er den einen oder anderen Fehler begangen habe, er habe aber bisher überhaupt nicht die Möglichkeit zu einer Rechtfertigung an Ort und Stelle und zu einer Stellungnahme auf Grund einer Konfrontation mit den Zeugen und dem Sachverständigen gehabt.

Wenn behauptet werde, dass er trotz Aufleuchten der linken Blinkzeichen des Schwerfahrzeuges zu überholen begonnen habe, dann müsse er dies mit allem Nachdruck zurückweisen. Es gehe hier nicht darum, dass durch das weitere Schwerfahrzeug dem Meldungsleger die Sicht auf die Blinkleuchten durch das vor ihm fahrende Fahrzeug möglich war, sondern darum, ob dieser tatsächlich im Nachhinein feststellen und als Zeuge angeben könne, ob und dass sie bereits geblinkt hätten, als er zum Überholen begonnen hätte.

Was die angegebenen Wagenlängen bezüglich des Sicherheitsabstandes betreffe, so sei es bekanntlich Tatsache, dass die bewusste Mitverfolgung einer eigenen Reaktionshandlung im Nachhinein überhaupt nicht angegeben werden könne, sodass die diesbezügliche Forderung (Seite 13 des Bescheides) mit allen psychologischen und verkehrstechnischen Anforderungen in Widerspruch stehe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Dies vor allem deshalb, da der Berufungswerber lediglich das Zustandekommen des Gutachtens des kfz-technischen Amtssachverständigen kritisierte, jedoch dagegen keine konkreten gegenteiligen Behauptungen aufstellte und auch nicht die Tatvorwürfe bestritt.

Es war daher vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Erstbehörde unter Mithilfe der ersuchten Behörde Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, des Meldungslegers und des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen Ing. M festgestellt hatte.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von je nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführliche Darstellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Der Sachverhalt ist durch die Erhebungen an Ort und Stelle sowie die gutachtlichen Ausführungen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen ausreichend festgestellt.

4.3. Zu den behaupteten Ermittlungsmängeln:

Die Erstbehörde hat, nachdem der nunmehrige Berufungswerber einen ausführlichen Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17.8.1999 erhoben hatte, die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ersucht, Ermittlungen an Ort und Stelle durchzuführen. Die ersuchte Behörde hat einen Lokalaugenschein anberaumt und dazu den Meldungsleger sowie einen kraftfahrtechnischen Sachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Maschinenbau, beigezogen. Auf Grund der Erhebungen an Ort und Stelle sowie unter Verwertung der - widerspruchsfreien -und detaillierten Anzeige, der schriftlichen Verantwortung des Beschuldigten und seiner vor der Gendarmerie abgegebenen Rechtfertigung (siehe das Gutachten vom 14.4.2000, lit.B) erstattete der Amtssachverständige sein Gutachten. Darin beschrieb er unter der Überschrift "Befund" den vorgefundenen Straßenverlauf, stellte die Sichtverhältnisse dar und rechnete - unter Berücksichtigung verschiedener Geschwindigkeiten - jeweils die erforderlichen Überholstrecken, Überholzeiten und Überholsichtweiten (jeweils ohne Gefährdung bzw. ohne Behinderung des Gegenverkehrs) aus.

In seinem als "Gutachten" bezeichneten Teil des Gutachtens stellte der Amtssachverständige die auf Grund seines Fachwissens gezogenen Schlüsse dar und begründete sie auch.

Diesen gutachtlichen Ausführungen, die von der Erstbehörde übernommen, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wortwörtlich wiedergegeben wurden, hat der Berufungswerber inhaltlich nichts Konkretes entgegengehalten. Insbesonders hat er die Überholmanöver nicht bestritten.

Er hat lediglich gerügt, dass er dem Lokalaugenschein nicht beigezogen worden war, hat es jedoch unterlassen, darzulegen, was er dabei vorgebracht hätte und was sich seiner Meinung nach an der Befundaufnahme sowie am Gutachten (im engeren Sinne) geändert hätte!

Er hat dem Gutachten des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen, der in dieser Funktion schon seit Jahren tadellos tätig ist, und der auch im vorliegenden Verfahren ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten abgegeben hat, inhaltlich nichts Gleichwertiges entgegengesetzt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (siehe hiezu etwa VwGH 27.5.1987, 87/01/0022; 18.3.1994, 90/07/0018; 21.9.1995, 93/07/0005 u.a.).

Der Berufungswerber verwechselt offensichtlich sein Recht auf Parteiengehör (das von der Erstbehörde mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 4.5.2000 gewahrt worden war und worauf der nunmehrige Berufungswerber auch seine Stellungnahme vom 9.5.2000 abgegeben hatte) mit der Beweisaufnahme durch die Behörde. Er hätte vielmehr von sich aus bereits in dieser Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.5.2000 von sich aus initiativ alles darlegen müssen, was seiner Ansicht nach für seinen Standpunkt spricht und hätte dafür auch entsprechende Beweise anbieten müssen. Dies hat der nunmehrige Berufungswerber jedoch unterlassen. Er hat nicht einmal seinen Standpunkt dargelegt, sondern lediglich Allgemeinplätze kundgetan.

Auch in der Berufungsschrift findet sich kein konkretes Bestreiten des Tatvorwurfes. Die Argumentation des Berufungswerbers wird in seiner Berufungsschrift geradezu abenteuerlich, wenn er darin etwa ausführt, dass "die rein theoretischen Überholsichtweiten und Überholstrecken, die zu geradezu unglaublich großen Sicht- und Überholstrecken führen, sich nämlich ohne weiteres durch legal einschränken (lassen würden), indem flüssig gefahren und umsichtig reagiert und gehandelt (werde)". Der Berufungswerber negiert damit offensichtlich die Annäherungsgeschwindigkeit des Gegenverkehrs und die vom Gegenverkehr in der Überholzeit zurückgelegte Wegstrecke. Er dokumentiert damit, dass seine Ausführungen offensichtlich nicht auf der gleichen fachlichen Ebene wie das Gutachten des kraftfahrtechnischen Sachverständigen stehen, weil es eine offenkundige Tatsache ist, dass sich Überholstrecken und Überholsichtweiten auch nicht durch "flüssiges Fahren und umsichtiges Reagieren" verringern lassen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Meldungsleger erstatteten, fundierten und in sich widerspruchsfreien Anzeige zu erzeugen. Diesem Meldungsleger, der in seinem Beruf Gendarmeriebeamter ist, ist eine vollständige Wahrnehmung des maßgeblichen Sachverhaltes durchaus zuzumuten. Überdies wurde diese Meldung auch durch die kompetenten Ausführungen des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen in ihrer Schlüssigkeit und Wahrscheinlichkeit bestätigt.

Somit ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Im vorliegenden Fall ist es dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der angelasteten Vorschriften (die solche Ungehorsamsdelikte darstellen) kein Verschulden trifft, weshalb Verschulden in der Form der Fahrlässigkeit anzunehmen ist.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, zumal die Verkehrssicherheit potentiell erheblich gefährdet wurde.

Es sind nämlich gerade derart gefährliche Überholmanöver immer wieder Ursachen für schwerste Verkehrsunfälle, weshalb auch in Anbetracht der absoluten Unbescholtenheit des Berufungswerbers die verhängten Strafen ohnedies im untersten Bereich bemessen wurden. Eine weitere Herabsetzung ist daher nicht möglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 6.500 S verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.300 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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