Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107123/2/BI/KM

Linz, 18.01.2001

VwSen-107123/2/BI/KM Linz, am 18. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Mag. O S, vom 10. Juli 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Juni 2000, VerkR96-4615-2000-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 24 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 600 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 12. Jänner 2000 um 10.07 Uhr in L, den PKW, Kz. , vorschriftswidrig abgestellt habe, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 60 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Behörde habe keinen genauen Tatort angegeben, an dem er die angebliche Verwaltungsübertretung begangen haben solle. Die H sei einige Kilometer lang und befänden sich dort mehrere Parkplätze, die als "H" bezeichnet werden könnten. Der Tatvorwurf sei daher nicht eindeutig konkretisiert, weshalb er die Einstellung des Verfahrens beantrage.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung eines Ortsaugenscheins in der H in L.

Laut der im Akt befindlichen Organstrafverfügung, ausgestellt von einem Organ der Strafenaufsicht, Dienstnummer , Unterschrift unleserlich, am 12. Jänner 2000, habe der Adressat an diesem Tag um 10.07 Uhr das Kfz "VW, dunkel", Kz. , in L, "H", insofern vorschriftswidrig aufgestellt, weil an dieser Stelle ein beschildertes Halteverbot bestehe. Auf der Rückseite der Organstrafverfügung ist der handschriftliche Vermerk "unbeschr. HV - 8m" angebracht.

Die Zulassungsbesitzerin des PKW, G K, hat in der Lenkerauskunft vom 19. April 2000 an die BPD Linz erklärt, der PKW sei zum angefragten Zeitpunkt (12.1.2000, 10.07 Uhr) vom Bw gelenkt worden.

In der an diesen gerichteten Ladung zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren wurde ihm folgende Tat angelastet: "Sie haben am 12.1.2000 um 10.07 Uhr in L, H, den PKW, pol. Kz. , vorschriftswidrig abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten" kundgemachtes Halte- und Parkverbot besteht. - Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960"

Die Ladung wurde laut Rückschein am 17. Mai 2000 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen beim Postamt L hinterlegt; der Bw hat darauf nicht reagiert, sodass das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging.

Beim seitens des erkennenden Mitgliedes durchgeführten Ortsaugenschein in der H in L wurde festgestellt, dass sich (von der D kommend) am Beginn der H, Kreuzung mit der Fabrikstraße, ein großer Parkplatz befindet, der aber keine ausdrückliche Bezeichnung "H" in Form von Wegweisern oä trägt. Bei genauerer Besichtigung wurde festgestellt, dass sich auf diesem Parkplatz insgesamt zwei nicht zusammenhängende Halteverbotsbereiche befinden, nämlich im Mittelbereich an der der Fabrikstraße zugewandten Seite auf eine Länge von 8 m und am gegenüberliegenden Ende auf eine Länge von 6 m.

Ansonsten befinden sich im Verlauf der H bis zu ihrer Einmündung in die H Parkplätze an beiden Fahrbahnseiten parallel zum Fahrbahnrand und abschnittsweise (auch) im rechten Winkel dazu. Ein weiterer "Parkplatz" im Sinne einer größeren Fläche, die zum (längeren) Abstellen mehrerer Fahrzeuge bestimmt ist, wurde nicht vorgefunden.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13b verboten.

Der Vorschrift des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und wenn der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Tatvorwurf in örtlicher Hinsicht nicht nach Straße und Hausnummer beschrieben, sodass die Zuordnung des eher unüblichen und im täglichen Leben nicht gebräuchlichen Begriffes "H" nicht möglich ist.

Selbst wenn der/die Meldungsleger/in den Parkplatz an der Ecke H-F gemeint haben sollte, wurde im Schuldspruch nicht dezidiert angeführt, welches der beiden bestehenden Halteverbote der Bw missachtet haben soll; die Möglichkeit einer Doppelbestrafung war daher nicht ausgeschlossen.

Die Rückseite der Organstrafverfügung mit dem Vermerk "unbeschr. Halteverbot - 8m" wurde ihm innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.2 VStG nicht zur Kenntnis gebracht, wobei dem unabhängigen Verwaltungssenat eine Spruchergänzung oder -abänderung verwehrt war (abgesehen davon vgl VwGH v 5. Juli 2000, 97/03/0081).

Aus dieser Überlegung war davon auszugehen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Dabei fallen naturgemäß Verfahrenskosten nicht an.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

"Honauerparkplatz" ist keine übliche Bezeichnung und mangels Angabe der genauen örtlichen Lage eindeutig zuzuordnen; außerdem gibt es auf der in Frage kommenden Parkplatz 2 voneinander unabhängig kundgemachte Halteverbote, daher Gefahr einer Doppelbestrafung à Einstellung § 45 Abs.1Z.1 VStG.

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