Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240133/2/Gf/Atz

Linz, 04.08.1995

VwSen-240133/2/Gf/Atz Linz, am 4. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des G.

B., ............., ..............., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............. vom 22. Juni 1995, Zl. SanRB96-21-1995, wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die verhängten Geldstrafen mit jeweils 750 S und die Ersatzfreiheitsstrafen mit jeweils 10 Stunden festgesetzt werden; im übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf jeweils 75 S; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von ............ vom 22. Juni 1995, Zl. SanRB96-21-1995, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von jeweils 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: je 24 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, daß am 10. März 1995 von dieser GmbH in zwei Fällen nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Lebensmittel in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er jeweils eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 85/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 756/1992 (im folgenden: LMG), i.V.m. § 4 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 557/1993 (im folgenden: LMKV), begangen, weshalb er gemäß § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 26. Juni 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 3. Juli 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene und bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde u.a. begründend aus, daß es aufgrund von Feststellungen im Zuge einer lebensmittelpolizeilichen Revision als erwiesen anzusehen sei, daß die von der GmbH des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt gelieferten Lebensmittel keine Angaben über eine handelsübliche Sachbezeichnung, über die Lieferfirma, über ein Los (eine Charge) und über die Lagerbedingungen enthalten hätten.

Im Zuge der Strafbemessung sei auf die vom Berufungswerber bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen worden, während weder Milderungsnoch Erschwerungsgründe hervorgekommen seien.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber, der die ihm zur Last gelegte fehlende Kennzeichnung nicht bestreitet, (lediglich) vor, daß eine derartige "Beanstandung ..... nach EURecht nicht erfolgen" würde.

Aus allen diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH ........... zu Zl. SanRB96-21-1995; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der den Bestimmungen der LMKV zuwiderhandelt.

Nach § 4 LMKV sind verpackte Waren u.a. mit einer handelsüblichen Sachbezeichnung (Z. 1), mit Namen und Anschrift des erzeugenden oder verpackenden Unternehmens bzw. des Verkäufers (Z. 2), mit einem Los oder einer Charge (wenn nicht das Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatum nach Tag und Monat bestimmt ist; Z. 4) und mit Angaben über die Temperatur oder sonstigen Lagerbedingungen (Z. 6) zu kennzeichnen.

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat versteht den Einwand des Berufungswerbers, daß die verfahrensgegenständliche "Beanstandung nach EU-REcht nicht erfolgen" würde, dahin, daß er meint, daß den vorangeführten Normen infolge des am 1. Jänner 1995 vollzogenen Beitrittes Österreichs zur EU durch Gemeinschaftsrecht in dem Sinne derogiert worden sei, daß nunmehr keine entsprechenden Kennzeichnungsvorschriften mehr bestünden.

Daher ist im folgenden zunächst dieser Frage nachzugehen:

4.2.1. Mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl.Nr. 744/1994 wurden die bundesverfassungsgesetzlich zuständigen Organe mit Zustimmung des Bundesvolkes dazu ermächtigt, den Staatsvertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union abzuschließen. In der Folge wurde mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union der "EU-Beitrittsvertrag" abgeschlossen und vom Nationalrat genehmigt (BGBl.Nr. 45/1995).

Abgesehen von den dadurch eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen stehen dieser EU-Beitrittsvertrag und die durch ihn transformierten Vorschriften völkerrechtlicher Provenienz, insbesondere der EG-Vertrag selbst, aus innerstaatlicher Sicht - schon weil es an einer Bezeichnung iSd Art.

44 Abs. 1 B-VG mangelt - lediglich im Range einfachgesetzlicher Normen (s.a. OGH v. 4. Oktober 1994, 4 Ob 88/94 = ÖJZLSK 1995/38 betreffend den EWR-Vertrag).

Dies bedeutet zum einen, daß die in den angesprochenen Vorschriften enthaltenen subjektiven Rechte, im besonderen die sogenannten "vier Grundfreiheiten", in Österreich keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte iSd Art. 144 Abs. 1 B-VG (Grundrechte) verkörpern und zum anderen, daß sie lediglich einfachgesetzlichem und unter diesem grundsätzlich zudem - als leges posteriores - bloß zeitlich früherem innerstaatlichem Recht derogieren.

Allerdings legt Art. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts u.a. Österreichs (nach dem Vorangeführten nicht bloß im Wege einer völkerrechtlichen Verpflichtung, sondern auch) als innerstaatliche (einfachgesetzliche) Vorschrift weiters fest, daß auch die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe ab dem Beitritt für die neuen Mitgliedstaaten verbindlich sind und in diesen gelten.

Insgesamt besehen existiert sohin im Ergebnis eine (einfachgesetzliche) Derogationsvorschrift dergestalt, daß Gemeinschaftsrecht jedenfalls dem einfachgesetzlichen und diesem untergeordneten innerstaatlichen Recht vorgeht.

Soweit dadurch kein Verstoß gegen Verfassungsvorschriften bewirkt wird - einen solchen hätte insbesondere der unabhängige Verwaltungssenat gemäß Art. 129a Abs. 3 B-VG aufzuzeigen, wobei in diesem Zusammenhang speziell (aber nicht nur) das Legalitätsprinzip des Art. 18 Abs. 1 B-VG ein großes Problem bildet -, haben daher sämtliche Vollzugsorgane Gemeinschaftsrecht vor innerstaatlichem Recht anzuwenden.

In diesem Sinne war sohin im vorliegenden Fall zu prüfen, ob eine gemeinschaftsrechtliche, nicht mit österreichischem Verfassungsrecht in Konflikt geratende Regelung existiert, die eine Anwendbarkeit der Kennzeichnungsvorschriften des § 4 LMKV hindert bzw. diese - im Ergebnis strafbefreiend - modifiziert.

4.2.2. Aus der Sicht des gegenständlichen Sachverhaltes kommen an EU-rechtlichen Kennzeichnungsvorschriften die sog.

"Etikettierungsrichtlinie" (79/112/EWG, zuletzt geändert durch 93/102/EG, im folgenden: EtikRL) und die "Loskennzeichnungsrichtlinie" (89/396/EWG, zuletzt geändert durch 91/238/EWG, im folgenden: LosRL) in Betracht (beide abgedruckt bei Feil, Österreichisches Lebensmittelrecht, Bd. 2, Wien 1995, 27 ff bzw. 62 ff).

Ein Blick auf deren Inhalt zeigt jedoch, daß sich diese mit den maßgeblichen Vorschriften der LMKV (wie dies auch bereits anhand des den in der Kundmachung der LMKV im BGBl enthaltenen Hinweises "EWR/Anh. II: 379 L 0112, ..... 389 L 0396, ....." deutlich wird) decken:

So sehen Art. 3 Z. 1 und Art. 5 EtikRL eine Verkehrsbezeichnung für Lebensmittel vor, die der Kennzeichnungspflicht gemäß § 4 Z. 1 LMKV entspricht; Art. 3 Z. 6 EtikRL legt wie § 4 Z. 2 LMKV die Verpflichtung zur Angabe des Namens oder der Firma und der Anschrift des Herstellers, Verpackers oder Verkäufers fest; Art. 3 Z. 5 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 EtikRL schreibt vor, daß auf der Verpackung des Lebensmittels besondere Anweisungen für dessen Aufbewahrung und Verwendung enthalten sein müssen, wobei die nähere Ausgestaltung dieses Gebotes durch nationale Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und diesem Erfordernis in der Folge § 4 Z. 6 LMKV insofern entspricht, als diese Bestimmung anordnet, daß die Temperaturen und sonstigen Lagerbedingungen angegeben werden müssen, wenn deren Einhaltung für die Haltbarkeit wesentlich ist; und schließlich sieht Art. 2 Abs. 1 LosRL wie § 4 Z. 4 LMKV vor, daß ein Lebensmittel nur dann in Verkehr gebracht werden darf, wenn es eine Angabe enthält, mit der sich das Los, zu dem dieses gehört, feststellen läßt, es sei denn, daß das Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verfallsdatum nach Tag und Monat angegeben ist (Art. 5 LosRL).

Im Ergebnis zeigt sich sohin, daß die Vermutung des Beschwerdeführers, daß der LMKV bereits durch EG-rechtliche Vorschriften (mit im Ergebnis strafbefreiender Wirkung) derogiert worden wäre, nicht zutrifft, im Gegenteil: EG-rechtliche und österreichische Kennzeichnungsvorschriften regeln zwar - überflüssigerweise - großteils Inhaltsgleiches, teilweise ergänzen sie sich jedoch auch gegenseitig, sodaß deren Nebeneinanderbestehen insgesamt besehen auch rechtspolitisch sinnvoll erscheint. Eine Derogation hat hingegen jedenfalls nicht stattgefunden.

Im übrigen begegnen weder die LMKV noch die EtikRL bzw.

LosRL verfassungsrechtlichen Bedenken, weil das Grundrecht der Erwerbsfreiheit (Art. 6 StGG; den Bestimmungen des EGVertrages über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr kommt - wie bereits zuvor gezeigt - kein grundrechtlicher Stellenwert zu) von vornherein bloß unter Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist. Dies bedeutet, daß Eingriffe in diese Garantie von vornherein insoweit zulässig sind, als sich diese nicht als unverhältnismäßig erweisen (vgl. Ch. Grabenwarter, Die Freiheit der Erwerbsbetätigung, in: Machacek Pahr Stadler, Grund- und Menschenrechte in Österreich, Bd.

II, Kehl 1992, 556 ff). Letzteres trifft aber offensichtlich weder für die LMKV noch für die EtikRL bzw. LosRL zu, weil die dadurch bewirkten Verkehrsbeschränkungen zum einen maßvoll sind sowie zum anderen dem Verbraucherschutz dienen und damit durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt erscheinen.

4.2.3. Weil die Strafnorm des § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG explizit nur auf die LMKV, nicht jedoch auch auf die EtikRL bzw.

LosRL verweist, begegnet es unter dem Blickwinkel des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z 2 VStG weiters auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lediglich die als verletzt erachteten Bestimmungen der LMKV angeführt hat.

4.2.4. Da im gegenständlichen Fall auch vom Berufungswerber unbestritten die gemäß § 4 Z. 1, 2, 4 und 6 LMKV erforderlichen Angaben auf der Verpackung fehlten, ist sohin i.V.m.

§ 74 Abs. 5 Z. 2 LMG die Tatbestandsmäßigkeit der ihm zur Last gelegten Handlung gegeben.

4.3. Der Berufungswerber hat als verantwortlicher Beauftragter der verfahrensgegenständlichen GmbH gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für diese Tat verwaltungsstrafrechtlich einzustehen. Gerade in dieser Funktion wäre es ihm aber oblegen, sich zureichend über die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu informieren. Indem er dies jedoch offenkundig unterlassen hat, hat er grob fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt.

Die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist daher gegeben.

4.5. Schon angesichts der gravierenden Schuldform scheidet ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG von vornherein aus. Auch eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG kommt im gegenständlichen Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil § 74 Abs. 5 LMG keine Mindeststrafe vorsieht, die bis zur Hälfte unterschritten werden könnte.

4.6. Im Zuge der Strafbemessung hat es die belangte Behörde jedoch unterlassen, zum einen die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers und zum anderen auch dessen Unkenntnis der maßgeblichen Rechtsvorschriften deshalb als strafmildernd zu werten, weil es sich hiebei typischerweise um den bei Kaufleuten weit verbreiteten Irrtum, daß durch den Beitritt Österreichs zur EG "sämtliche handelsbeschränkenden Formalvorschriften weggefallen seien" handelt.

Selbst unter diesem Aspekt erschiene dem Oö. Verwaltungssenat aber die Höhe der verhängten Geldstrafe, die sich jeweils bloß im untersten Fünfundzwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, an sich nicht als rechtswidrig.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist jedoch von Verfassungs wegen nicht als ein Verwaltungsorgan, sondern gemäß Art. 129 B-VG als ein Organ zur Kontrolle der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet, sodaß er unter diesem Blickwinkel die festgestellte Rechtswidrigkeit - weil ihm als Nicht-Verwaltungsbehörde die Ausübung eigenen Ermessens verwehrt ist - mit der Wirkung aufzugreifen hatte, daß die verhängte Geldstrafe jedenfalls herabzusetzen war, wobei das Ausmaß der Herabsetzung wiederum keine Ermessenentscheidung darstellt, sondern den in § 19 VStG vorgenommenen Wertungskriterien zu entsprechen hat.

Aus § 19 Abs. 1 und 2 VStG geht insgesamt hervor, daß sich die Strafhöhe zunächst am Ausmaß des durch die Tat bewirkten Eingriffes in Schutzgüter und am Verschulden zu orientieren hat, während den Milderungs- und Erschwerungsgründen bzw.

den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen in diesem Zusammenhang nur nachgeordnete Bedeutung zukommt.

Davon ausgehend war das Strafausmaß sohin jeweils um 250 S zu reduzieren.

4.7. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insofern stattzugeben, als die verhängten Geldstrafen mit jeweils 750 S und die Ersatzfreiheitsstrafen gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG festgelegten Relation mit jeweils 10 Stunden festgesetzt werden; im übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 65 VStG auch kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben; weiters ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf jeweils 75 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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