Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107317/8/Sch/Rd

Linz, 26.03.2001

VwSen-107317/8/Sch/Rd Linz, am 26. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufungen des E, vertreten durch die Rechtsanwälte, vom 29. September 2000, gegen den Verfallsbescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 7. Juli 2000, AZ III-S-6061/00, sowie vom 9. November 2000 gegen den Bescheid derselben Behörde über die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18. Oktober 2000, AZ wie oben, zu Recht erkannt:

Die Berufung vom 29. September 2000 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Berufung vom 9. November 2000 wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 und 71 Abs.1 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG sowie § 25 Abs.1 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 7. Juli 2000, AZ III-S-6061/00, die von Herrn E, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998 eingehobene Sicherheitsleistung in der Höhe von 3.000 S gemäß § 37 Abs.5 VStG für verfallen erklärt.

2. Dieser Bescheid wurde gemäß § 25 Abs.1 Zustellgesetz zwei Wochen an der Amtstafel angeschlagen.

Die genannte Bestimmung ordnet an, dass die Behörde Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Schriftstück bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Schriftstückes nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

3. Nach der im gegenständlichen Fall gegebenen Aktenlage hat das amtshandelnde Zollorgan die Daten des Berufungswerbers aufgenommen, und zwar insbesondere auch dessen Anschrift in der Türkei. Laut entsprechenden Angaben in der Anzeige erfolgte eine Identitätsüberprüfung anhand des Reisepasses des Genannten.

Entgegen der Annahme der Erstbehörde kann daher von einer unbekannten Abgabestelle nicht die Rede sein. Die bloße Vermutung, ein Schriftstück werde unter der bekannten Anschrift des Adressaten wahrscheinlich nicht zugestellt werden können, rechtfertigt noch nicht ein "vorsorgliches" Vorgehen iS einer Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (VwGH 8.3.1983, Slg. 10993 A).

Es sind keine Anhaltspunkte aktenkundig, wonach die Behörde Grund zur Annahme haben durfte, die in der Anzeige angeführte Anschrift des Berufungswerbers wäre nicht seine Abgabestelle. Damit lag aber die Voraussetzung zur Anwendung des § 25 Abs.1 Zustellgesetz nicht vor, sohin konnte auch der Anschlag an der Amtstafel die Zustellung des Verfallsbescheides nicht bewirken. Die Einbringung eines Rechtsmittels gegen einen nicht zugestellten Bescheid ist unzulässig, weshalb die gegenständliche Berufung zurückzuweisen war.

Der Vertreter des Berufungswerbers hat zwar durch später erfolgte Akteneinsicht vom Bescheid Kenntnis erlangt, dieser Umstand ist einem tatsächlichen Zukommen nach § 7 Zustellgesetz - und der damit verbundenen Heilung von Zustellmängeln - nicht gleichzusetzen (VwGH 19.1.1995, 93/09/0410).

Lediglich der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Oö. Verwaltungssenates der Umstand, dass ein Beschuldigter keinen Wohnsitz im Inland hat und auch kein Rechtshilfeübereinkommen mit dem entsprechenden Staat besteht, die Annahme der Unmöglichkeit der Strafverfolgung eines Beschuldigten und damit die rechtmäßige Erlassung eines Verfallsbescheides gemäß § 37 Abs.5 VStG noch nicht rechtfertigt.

Insoweit zudem in der Bescheidbegründung auf eine Aufforderung (von wem auch immer) verwiesen wurde, der zufolge sich der Berufungswerber mit der Strafbehörde in Verbindung setzen sollte, kann dafür im Akteninhalt keine Deckung gefunden werden.

4. Somit ist dem Berufungswerber der Verfallsbescheid nicht rechtswirksam zugestellt worden, daher konnte iSd § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG auch keine Fristversäumnis vorliegen. Es lag sohin kein Grund für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages vor, sodass dieser abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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