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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107334/14/BI/La

Linz, 05.03.2001

VwSen-107334/14/BI/La Linz, am 5. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau M S, vom 30. Oktober 2000 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 17. Oktober 2000, VerkR96-1650-2000, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, auf Grund des Ergebnisses der am 1. März 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in beiden Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren jeweils ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52a Z.10a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) Art III Abs.5 lit.a BGBl.Nr. 352/76 idF BGBl.Nr. 458/90 Geldstrafen von 1) 400 S (24 Stunden EFS) und 2) 300 S (12 Stunden EFS) verhängt, weil sie

  1. am 19. April 2000 um 10.50 Uhr als Lenker des Kombi, Kennzeichen , auf der L 569 P Straße im Gemeindegebiet von S, Fahrtrichtung S, bei Strkm 12.300 entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 50 km/h diese überschritten habe, indem sie mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h gefahren sei. Die gefahrene Geschwindigkeit sei mittels Lasermessung festgestellt worden.
  2. bei dieser Fahrt , wie bei der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt worden sei, als Lenker des genannten Kombi den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet habe, obwohl der von ihr benutzte Sitzplatz mit einem solchen ausgerüstet gewesen wäre.

Gleichzeitig wurde ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 70 S auferlegt.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 1. März 2001 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Bw, der Zeugen RI N und RI S sowie des technischen Amtssachverständigen Ing. R durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet.

3. Die Bw bestreitet sowohl die Einhaltung der ihr zur Last gelegten Geschwindigkeit als auch die Nichtverwendung des Gurtes und führt aus, sie sei bei der oberen Ausfahrt des Friedhofsparkplatzes in S weggefahren und glaube, bei der Messung noch nicht eine so hohe Geschwindigkeit erreicht zu haben, zumal sie ein 20 Jahre altes Auto habe. Ihr sei nicht sofort angeboten worden, das Messergebnis zu sehen, sondern erst nach Einsichtnahme des Beamten in die Papiere und Kontrolle des Verbandspaketes, des Pickerls und der Reifen. Der Beamte habe dann aber gesagt, sie könne das Ergebnis nicht mehr sehen, weil er es schon weggedrückt habe. Sie sei damals mit ihrer Tochter auf dem Beifahrersitz einkaufen gefahren und sie seien beide angegurtet gewesen. Sie verwende den Gurt auch wegen ihrer Vorbildfunktion gegenüber der 15jährigen Tochter. Sie habe den Gurt gelöst, als der Beamte die Papiere verlangt habe, die sie im Handschuhfach aufbewahre. Der Gurt sei dunkel und es könne sein, dass er auf einer dunklen Kleidung nicht deutlich zu sehen gewesen sei. Sie konnte aber die Farbe der damaligen Kleidung nicht nennen. Sie habe nur mit einem der beiden Beamten gesprochen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Bw gehört und die genannten Zeugen einvernommen wurden.

Der Meldungsleger RI N schilderte den Vorfall so, dass vom Standort L gegenüber der Ortstafel S auf der P Landesstraße Lasermessungen des aus dem Ortsgebiet ankommenden Verkehrs durchgeführt worden seien. Er legte dazu den Eichschein des verwendeten Laser-Messgerätes und das Messprotokoll vor.

Laut den Feststellungen des technischen Amtssachverständigen, die auch durch Fotos untermauert sind, befindet sich gegenüber der dortigen Einfahrt die Ortstafel und kurz zuvor aus Richtung Ortsgebiet gesehen die Kilometrierung 12.400, wobei diese in Richtung Ortsgebiet ansteigt. Wenn daher RI S, der die Lasermessungen mit dem auf einem Stativ montierten Gerät durchgeführt hat, den aus dem Ortsgebiet ankommenden PKW der Bw auf 130 m Entfernung gemessen hat, so ergibt sich daraus ein Messpunkt bei Km 12.530 (dh im Ortsgebiet) und nicht der in der Anzeige angeführte bei Km 12.300.

Abgesehen davon ist laut Mitteilung der Erstinstanz bei Km 12.300 keine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h verordnet.

In rechtlicher Hinsicht ist somit zu Punkt 1) des Straferkenntnisses davon auszugehen, dass die der Bw zur Last gelegte Tat (bezogen auf den angeführten und seitens des unabhängigen Verwaltungssenates nicht abänderbaren Tatort) keine Verwaltungsübertretung bildet.

Der Meldungsleger hat weiters ausgeführt, er habe bereits bei der Anhaltung des PKW gesehen, dass die Lenkerin den Gurt nicht bestimmungsgemäß verwendet hatte. Auch als er die Lenkerin angesprochen habe, habe er festgestellt, dass sie keinen Gurt angelegt gehabt habe. Er habe aber nicht gesehen, ob sie diesen gelöst habe, und er konnte auch nicht sagen, woher sie die verlangten Fahrzeugpapiere genommen habe, zumal er direkt neben der Fahrertür gestanden sei. Er schilderte die Vorgangsweise zur Feststellung der Verwendung des Gurtes so, dass er beim Herumgehen um die Frontseite des angehaltenen PKW auf die der Straße zugewandten Seite das bei angelegtem Gurt entstehende Dreieck auf der Fahrerseite sehen müsste, was er im gegenständlichen Fall nicht gesehen habe. An die Farbe des Gurtes oder der von der Bw getragenen Kleidung konnte er sich nicht erinnern.

RI S konnte dazu keine Angaben machen, weil er etwa 10 m entfernt weitere Lasermessungen vorgenommen habe.

Die Bw hat überzeugend dargelegt, der Sicherheitsgurt ihres 20 Jahre alten PKW sei kein selbst straffender, sondern ein Holgurt. Es sei daher möglich, dass sie diesen zwar angelegt gehabt hatte, er aber wegen der fehlenden Spannung kein Dreieck nahe dem Seitenfenster, das auch von außen sichtbar gewesen sei, gebildet habe, wobei ihr schon klar sei, dass dieser Gurt den eigentlichen Anforderungen auf diese Weise nicht Genüge getan habe.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ist dieser Aussage nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nichts entgegenzusetzen, zumal das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Meldungsleger offenbar so nahe am PKW gestanden ist, dass er die Lenkerin selbst nicht beobachtet, sondern nur die ihm beim geöffneten Fenster heraus gereichten Fahrzeugpapiere registriert hat, wobei die Sicht auf die Lenkerin durch das Autodach verdeckt war. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Gurt locker angelegt war, sodass er über der Schulter der Bw lag, und sie ihn zum Hinübergreifen in das Handschuhfach löste, wobei auch zu bedenken ist, dass der Meldungsleger beim Herumgehen um den PKW auf die Straßenseite auf den Verkehr achten musste, um sich nicht selbst zu gefährden.

In rechtlicher Hinsicht war daher im Punkt 2) des Straferkenntnisses im Zweifel zugunsten der Bw zu entscheiden.

Verfahrenskosten waren auf dieser Grundlage naturgemäß in beiden Punkten nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Tatort ist unabänderbar (Kilometer-Angabe im Spruch unrichtig) Nichtverwendung des Gurtes im Beweisverfahren nicht eindeutig à Einstellung in beiden Punkten.

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