Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107361/2/Ga/La

Linz, 31.01.2001

 

VwSen-107361/2/Ga/La Linz, am 31. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W M in B L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. November 2000, Zl. VerkR96-3562-2000-BB/KB, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 23. November 2000 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe "als Zulassungsbesitzer des PKW´s Kennzeichen UU-, trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. Cst 18551/LZ/00, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 09.03.2000 um 20.45 Uhr in Linz, A gegenüber Nr. 71 abgestellt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann."

Dadurch habe er § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig verhängt.

Aus Anlass über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, seine Bestrafung als zu Unrecht erfolgt bekämpfende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:

Die im § 103 Abs.2 KFG niedergelegte Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Bekanntgabe des Lenkers oder zur Benennung einer anderen auskunftspflichtigen Person (sogen. Lenkerauskunft) enthält die ausdrückliche Anordnung, dass im Falle einer schriftlichen Aufforderung zur Lenkerauskunft diese binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen ist.

Eine solche schriftliche Aufforderung zur Lenkerauskunft liegt dem Berufungsfall zu Grunde.

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist auf Grund der Aktenlage als erwiesen festzustellen, dass die schriftliche Aufforderung zur Lenkerauskunft vom 29. Mai 2000, hinausgegangen am Freitag, dem 23. Juni 2000, am Montag, dem 26. Juni 2000 beim Postamt 4190 B L hinterlegt wurde. Die Auskunftsfrist stand daher bis einschließlich Montag, dem 10. Juli 2000 offen.

Weder aber die im Berufungsfall gesetzte erste Verfolgungshandlung, das ist die Strafverfügung vom 26. Juli 2000, noch das angefochtene Straferkenntnis selbst enthält eine dem Bestimmtheitsgebot gemäß § 44a Z1 VStG genügende Angabe der Tatzeit. Für die Individualisierung der angelasteten Übertretung kommt es jedoch, was die Tatzeit anbelangt, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Zustellung der schriftlichen Aufforderung an.

Ist aber die Anlastung des die Verletzung der Auskunftspflicht erfüllenden Verhaltens hinsichtlich der Tatzeit gänzlich unbestimmt geblieben, so war, weil die Verfolgungsverjährung in diesem Fall durch keine taugliche Verfolgungshandlung unterbrochen wurde, wie im Spruch zu erkennen.

Dieses Verfahrensergebnis befreit den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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