Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107399/2/Le/La

Linz, 12.03.2001

VwSen-107399/2/Le/La Linz, am 12. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Dr. P F, K-R Str. 43, D 84307 E, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.10.2000, AZ S-27.239/00-4, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 300 S (entspricht  21,80 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23.10.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 60 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe es als für den Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen PAN- (D), nämlich der Fa. F Dr. F, Physikalische Techniken, nach außen hin vertretungsbefugte und verantwortliche Person auf Verlangen der Behörde, BH Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4021 Linz, ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers - zugestellt am 4.7.2000 - mit Schreiben vom 17.7.2000 keine dem Gesetz entsprechende bzw. ungenügend Auskunft darüber erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am 10.3.2000 um 13.13 Uhr in Österreich, Autobahn A A, Strkm. 170.000 gelenkt hat.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 13.12.2000, mit der zumindest schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass er es erst nach dem dritten Anlauf erfahren habe, was ihm zur Last gelegt werde. Die Polizei habe sich 4 Monate Zeit gelassen, um das Verfahren einzuleiten, in allen ihm bekannten demokratischen Staaten wäre die Angelegenheit bereits verjährt. Ohne Angabe von Gründen sei er aufgefordert worden, Auskunft über seinen Tagesablauf zu geben, was seiner Ansicht nach gegen die elementarsten Menschenrechte verstoße. Er habe wahrheitsgemäß mitgeteilt, dass er oder sein Sohn das Fahrzeug gelenkt habe. Nach 4 Monaten wisse er nicht mehr, wer zu dieser Minute gefahren sei. Ungeachtet dessen habe er sich bereit erklärt, wenn vorhanden, den Strafzettel zu bezahlen, weshalb es völlig unerheblich sei zu wissen, wer in der Tat das Fahrzeug gelenkt habe.

(Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die verfahrensauslösende Geschwindigkeitsübertretung, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens ist.)

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG)

4.2. Nach § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt .... hat ... Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Der auf die Firma des nunmehrigen Berufungswerbers zugelassene PKW wurde am 10.3.2000 um 13.13 Uhr auf der A W im Bereich von A vom dort stationierten Radargerät erfasst. Die Ermittlung des Kraftfahrzeughalters beim Kraftfahr-Bundesamt in Flensburg ergab, dass dieses Kraftfahrzeug auf das Unternehmen des nunmehrigen Berufungswerbers zugelassen ist, welcher daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG aufgefordert wurde, den Lenker dieses Fahrzeuges zu dieser Zeit bekannt zu geben.

Mit dem Schreiben vom 17.7.2000 teilte der nunmehrige Berufungswerbers mit, dass er das Fahrzeug entweder selbst oder dass es sein Sohn gelenkt habe, da sie sich bei längeren Reisen abwechseln.

Name und Anschrift des Sohnes gab er jedoch nicht bekannt.

(Darüber hinaus vermerkte der Berufungswerber bei dieser Auskunft, dass durch Auswertung des Fotos Klarheit geschaffen werden könnte).

4.3. Ausdrücklich hinzuweisen ist darauf, dass es in diesem Berufungsverfahren nicht darum geht, dass am 10.3.2000 auf der A W bei A eine Geschwindigkeitsübertretung begangen wurde, sondern ausschließlich darum, dass der Berufungswerber lediglich eine unvollständige Lenkerauskunft erteilt hat, obwohl er von der zuständigen Behörde hiezu aufgefordert worden war, den Lenker bekannt zu geben.

Das Rechtsinstitut der Lenkeranfrage bezweckt Rechtssicherheit darüber zu schaffen, wer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort ein Kraftfahrzeug gelenkt bzw abgestellt hat, um gezielt gegen diesen Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten zu können und nicht einen Unschuldigen zur Verantwortung zu ziehen bzw mit einem Strafverfahren zu belasten.

Der Berufungswerber hat trotz der ihm zugestellten Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe - zu der er als Vertreter des Zulassungsbesitzers verpflichtet war - keine konkrete Person bezeichnet, sondern vielmehr sich selbst oder seinen Sohn (wobei er es diesbezüglich unterlassen hat, Name und Adresse bekannt zu geben) angegeben.

Da es nicht zulässig ist, wegen ein und desselben Deliktes, das nur eine Person begangen haben kann, gegen zwei Personen ein Verwaltungsstrafverfahren zu führen, war diese Auskunft unvollständig und unrichtig; der Berufungswerber verletzte somit die ihn treffende Auskunftspflicht (siehe dazu etwa den Parallelfall in VwGH vom 23.3.1965, 1778/64).

Wenn der Berufungswerber nicht in der Lage ist bekannt zu geben, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug gelenkt hat, so muss er eben im Sinne der oben zitierten Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG ein Fahrtenbuch führen, wenn er in Österreich unterwegs ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 300 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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