Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107006/7/Br/Bk

Linz, 26.06.2000

VwSen-107006/7/Br/Bk Linz, am 26. Juni 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn J, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 13. April 2000, AZ. VerkR96-12879-1999, wegen Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Geldstrafe auf 3.000 S (entspricht  218,02 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage ermäßigt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG, iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - VStG;

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 300 S (entspricht  21,80 Euro). Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 6.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck über deren Aufforderung vom 5.8.1999, rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt O am 13.8.1999, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber erteilt habe, wer den o.a. Pkw am 5.6.1999 um 15.07 Uhr gelenkt habe.

1.1. Die Erstbehörde begründete die verhängte Geldstrafe im Ergebnis mit dem Unrechtsgehalt der Verweigerung der Lenkerauskunft, da dadurch die Ahndung der der Lenkeranfrage zu Grunde liegenden StVO-Übertretung, welche hier in einer gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen habe, nicht möglich war. Diesen Umstand wertete die Behörde erster Instanz noch zusätzlich als straferschwerend, mildernd wertete sie keinen Umstand. Das Monatseinkommen des Berufungswerbers wurde schätzungsweise mit 15.000 S netto angenommen, wobei kein Vermögen und die Sorgepflicht für zwei Kinder grundgelegt wurde.

2. Nach dem diesbezüglich vom Oö. Verwaltungssenat getätigten Verspätungsvorhalt und der daraufhin vom Berufungswerber glaubhaft dargelegten Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Straferkenntnisses am 27.4.2000, als rechtzeitig eingebracht zu qualifizierenden Strafberufung, wird die Tatgeständigkeit als mildernder Umstand eingefordert und auf die Rückzahlungspflichten aus einem Hypothekarkredit hingewiesen und um Herabsetzung der Geldstrafe ersucht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt mit dem Hinweis auf die vermutlich verspätete - gegen das Strafausmaß gerichtete - Berufungserhebung vorgelegt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat dem Berufungswerber im Hinblick darauf Parteiengehör eröffnet. Im Zuge dessen machte der Berufungswerber durch Vorlage eines offenbar von seinem Arbeitgeber (Firma A) unterfertigten Bau-Tagesberichtes glaubhaft, dass er von Dienstag, den 25. April 2000, 07.30 Uhr bis Freitag, den 28. April 2000, 19.00 Uhr in S (E) auf Montage war.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war angesichts der bloßen Strafberufung in Verbindung mit den ergänzenden Angaben des Berufungswerbers im Zwischenverfahren nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

Die Berufung ist fristgerecht eingebracht zu erachten, da die Rückkehr an die Abgabestelle erst nach dem 27. April 2000 zu laufen beginnen konnte und sich für den Berufungswerber als frühestmöglicher Abholzeitpunkt des Straferkenntnisses der 2. Mai 2000 eröffnete.

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Der Berufungswerber reagierte auf die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 5.8.1999 nicht. Ebenfalls reagierte er auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.12.1999 nicht. Hinsichtlich des Berufungswerbers bestehen insgesamt sechs Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen, wobei drei den § 36 lit.e KFG (abgelaufene Überprüfungsplakette) betreffen. Die übrigen Übertretungen beziehen sich auf das Mediengesetz, das Nö. Naturschutzgesetz und die Gewerbeordnung.

Der Grund für die Aufforderung der Lenkerauskunft betraf eine Fahrgeschwindigkeit von 196 km/h des vom Berufungswerber gehaltenen Fahrzeuges am 5. Juni 1999 um 15.07 Uhr auf der A1 bei Autobahnkilometer 237.900 in Richtung Wien.

5. Zur Strafzumessung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

5.2. Grundsätzlich ist der Unrechtsgehalt einer Übertretung des §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 nicht als geringfügig anzusehen, zumal durch die Nichterteilung der verlangten Auskunft die Ausforschung und Bestrafung des tatsächlichen Lenkers - wie im gegenständlichen Fall von der Behörde erster Instanz an sich zutreffend ausgeführt - unmöglich gemacht wird. Eine empfindliche Bestrafung ist grundsätzlich aus Gründen der Generalprävention geboten, wobei aber Aspekte, die im Zweck des Abhaltens von der Begehung gleichartiger Übertretungen gründen - hier einer Geschwindigkeitsüberschreitung - entfallen.

Tatsächlich steht hier gerade nicht fest, dass der Berufungswerber selbst der Lenker war und zum anderen handelt es sich bei einer Übertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 um ein eigenständiges Delikt mit eigenem Unrechts- und Schuldgehalt völlig unabhängig von einer Übertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 StVO 1960.

Hier wurde von der Behörde erster Instanz die Strafe offenkundig am StVO-Delikt orientiert. Die Strafzumessung nach § 103 Abs.2 KFG hat sich jedoch grundsätzlich nicht am Grunddelikt zu orientieren (vgl. VwGH 22.2.1989, Zl. 89/02/0005). In diesem Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 9.11.1984, Zl.84/02B/0029 weiter aus, dass daher die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG, anlässlich deren Verletzung es folglich zur Einleitung eines eigenen Strafverfahrens zu kommen hat, mit einem durch die Verletzung der Auskunftspflicht unterbleibenden Verfahren in keinem Zusammenhang sein kann. Diese Spruchpraxis gelangte vom Oö. Verwaltungssenat in seinen Erkenntnissen vom 18.1.1996, VwSen-103449, 9.2.1998, VwSen-105225 u. v. 13.9.1999, VwSen-105786 ebenfalls schon zum Ausdruck.

Es ist demnach nicht zulässig über den Umweg der verweigerten Lenkerauskunft - welche in bestimmten Fallkonstellationen als Bestandteil der freien Verantwortung zu sehen ist - die Tatschuld der nicht verfolgbaren Tathandlung zu substituieren.

Sohin war in Verbindung mit den vom Berufungswerber letztlich im Rahmen des Berufungsverfahrens glaubhaft gemachten wirtschaftlichen Verhältnissen die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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