Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107024/6/Ga/Mm

Linz, 26.04.2001

VwSen-107024/6/Ga/Mm Linz, am 26. April 2001 DVR.0690392  

E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die Berufung des A M, vertreten durch ,Rechtsanwälte , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 28. April 2000, Zl. VerkR96-3058-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt: Zu Faktum 1. wird die Berufung abgewiesen; insoweit wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass es im Schuldspruch statt "Atemluftalkoholgehalt" richtig: "Blutalkoholgehalt" zu lauten hat. Der Berufungswerber hat zu Faktum 1. als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 3.600 öS (entspricht  261,62 Euro) zu leisten. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.   Entscheidungsgründe: Mit Faktum 1. des bezeichneten Straferkenntnisses vom 28. April 2000 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 11. August 1999 um 17.00 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw in G, auf der ..Straße bis zu seinem näher angegebenen Wohnhaus in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand "(Atemluftalkoholgehalt: 1,72 Promille)" gelenkt. Dadurch habe er § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO eine Geldstrafe von 18.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 432 Stunden) kostenpflichtig verhängt. Den Schuldspruch begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschuldigten, er hätte nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert, durch die zeugenschaftlich vernommenen Gendarmerieorgane widerlegt worden seien. Es sei daher der zugrunde gelegte Sachverhalt durch die Anzeige, an deren Richtigkeit und Unbedenklichkeit kein Anlass zu zweifeln habe gefunden werden können, durch das Ermittlungsergebnis und durch die Blutuntersuchung als erwiesen anzusehen gewesen. Bei der Straffestsetzung habe eine Vorstrafe als erschwerend berücksichtigt werden müssen.   Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, Aufhebung und Einstellung beantragende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt erwogen:   Tatseitig bekämpfte der Berufungswerber seine Bestrafung, indem er den dem Schuldspruch zu 1. zugrunde gelegten Alkoholgehalt im Blut (1,72 Promille; Blutalkoholgutachten der Bundesstaatlichen Untersuchungsanstalt L vom 12.8.1999) mit einer Nachtrunkbehauptung in Zweifel zog und diesbezüglich auf sein Vorbringen im strafbehördlichen Ermittlungsverfahren verwies. Daraus ist zu entnehmen (Stellungnahmen vom 11.10. sowie vom 16.12.1999): Ausdrücklich nicht bestritten hat der Berufungswerber, beim Eintreffen der Gendarmeriebeamten hochgradig alkoholisiert gewesen zu sein. Allerdings habe er vor Antritt der Fahrt nur ein 1/8 l Wein und einen 1/2 l Bier konsumiert gehabt. Nach seiner Erinnerung sei jedoch seit dem Abstellen seines Fahrzeuges bis zum Eintreffen der Gendarmerie mindestens eine halbe Stunde vergangen. In dieser halben Stunde habe er dann drei große Schnäpse zu sich genommen, um sich eben dann niederzulegen. Der Nachtrunk sei mit seiner seelischen Belastung infolge einer schweren Erkrankung seiner Gattin (mit gerade aktuell stattgefundener Chemotherapie) erklärbar gewesen.   Mit der belangten Behörde hält der Oö. Verwaltungssenat dieses, einen Nachtrunk behauptende Vorbringen des Berufungswerbers für nicht glaubwürdig. Allein mit diesem Einwand vermag der Berufungswerber die Bestätigung des Schuldspruchs nicht abzuwenden. Nach der Aktenlage steht fest, dass - nach rechtsfreundlicher Vertretung - die Nachtrunkbehauptung vom Berufungswerber erstmalig mit der schriftlichen Stellungnahme vom 11. Oktober 1999 vorgebracht wurde. Weder also der Berufungswerber selbst bei seiner Erstverantwortung durch die ihn zum Vorfall befragenden Gendarmeriebeamten noch der Rechtsfreund bei der Akteneinsicht am 23. September 1999 noch in der ersten inhaltlichen Stellungnahme vom 27. September 1999 machten Angaben über einen nach dem Vorfall stattgefundenen Alkoholkonsum. Schon im Hinblick darauf war der Nachtrunkbehauptung kein Glauben zu schenken und es waren daher auch keine Beweise zum Zwecke allfälliger Rückrechnungen auf den zum Tatzeitpunkt wahrscheinlichen Alkoholisierungsgrad zu führen. Dem Berufungswerber ist entgegen zu halten, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichthofes derjenige, der sich in einer Konstellation wie vorliegend auf einen Nachtrunk beruft, darauf bei erster sich bietender Gelegenheit hinweisen muss, und auch die Menge des solcherart konsumierten Alkohols konkret zu behaupten und zu beweisen hat (vgl. VwGH 27.5.1999, 97/02/0087, mit Vorjudikatur, ua.).   Aus diesen Gründen erwies sich der im Berufungsfall zugrunde gelegte Alkoholisierungsgrad als unbedenklich und war daher der Schuldspruch zu 1. - mit der Maßgabe einer Richtigstellung der Bezeichnung des Alkoholgehaltes - zu bestätigen.   Ausgehend weiters davon, dass der Berufungswerber das Ausmaß der wider ihn verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) konkret nicht bekämpft hat einerseits und eine im Lichte des § 19 VStG ermessensmissbräuchliche Strafbemessung durch die belangte Behörde nicht stattgefunden hat andererseits, war auch der Strafausspruch zu bestätigen, sodass aus allen diesen Gründen wie im Spruch zu entscheiden war.   Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zu 1. der Beitrag zum Berufungsverfahren in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Dr. G r o f

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