Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107442/2/Ki/Ka

Linz, 06.02.2001

VwSen-107442/2/Ki/Ka Linz, am 6. Februar 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des W, vom 18.1.2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 14.11.2000, VerkR96-12879-1-1999, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Straferkenntnis vom 14.11.2000, VerkR96-12879-1-1999 den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen der StVO 1960 für schuldig befunden und über ihn Verwaltungsstrafen verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt dem Bw persönlich zugestellt bzw wurde dieses Straferkenntnis laut dem Zustellnachweis am 5.12.2000 behoben.

2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 18.1.2001 Berufung. In dieser Berufung wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz erfolge und es wurde ein Ersuchen um Gewährung von Akteneinsicht gestellt.

Ergänzend wurde vorgetragen, dass sich der Beschuldigte vom 12.11.2000 bis 3.12.2000 in Kur befunden habe und erst nach Beendigung des Kuraufenthaltes von diesem Bescheid Kenntnis nehmen konnte. Möglicherweise sei aus diesem Grund die Frist von zwei Wochen nicht eingehalten worden, es werde gebeten, dieses Fristversäumnis zu entschuldigen. Als Beweis wurde eine Bestätigung bezüglich des Kuraufenthaltes vorgelegt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, indem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit § 24 VStG ist die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Wie bereits oben dargelegt wurde, wurde das angefochtene Straferkenntnis dem Bw am 5.12.2000 persönlich zugestellt und es begann damit die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 19.12.2000. Der Umstand, dass sich der Bw zwischen dem 12.11.2000 und dem 3.12.2000 in Kur befunden hat, ist im Hinblick auf die erfolgte persönliche Zustellung nicht von Belang.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist am 18.1.2001 eingebracht (zur Post gegeben).

Nachdem keinerlei Zustellmängel geltend gemacht bzw solche im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt wurden, ist das angefochtene Straferkenntnis als rechtmäßig zugestellt anzusehen. Demnach wurde die Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

In Anbetracht des Verfahrensergebnisses und insbesondere auch des Umstandes, dass sich der Rechtsvertreter, wie aus dem Berufungsschriftsatz hervorgeht, der Fristversäumnis bewusst ist, wird dem Antrag um Gewährung von Akteneinsicht mangels Verfahrensrelevanz keine Folge gegeben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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