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des Landes Oberösterreich
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VwSen-107443/2/Kei/Km

Linz, 20.03.2001

VwSen-107443/2/Kei/Km Linz, am 20. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der G G, R 157, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Dezember 2000, Zl. VerkR96-6418-2000, zu Recht:

  1. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung wird keine Folge gegeben.
  2. Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs. 1 VStG.

  3. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 400 S (= 200 S + 200 S) (entspricht  29,06 €), zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie lenkten am 10. August 2000 gegen 16:00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen SD- auf der R Landesstraße im Gemeindegebiet Z/P Richtung R, wobei Sie

  1. auf Höhe Kilometer 5,650 unmittelbar vor einer dort befindlichen unübersichtlichen Linkskurve einen LKW überholten,
  2. an dieser Stelle überholten, obwohl Sie nicht einwandfrei erkennen konnten, dass Sie Ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

ad1) § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 i.d.g.F.

ad2) § 16 Abs.1 lit. c StVO 1960 i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

ad1) 1.000,00 Schilling ad1) 1 Tag § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

ad2) 1.000,00 Schilling ad2) 1 Tag § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

200,00 Schilling (14,53 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.200,00 Schilling (159,88 EU)."

  1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Ich berufe gegen den Bescheid vom 11.12.2000, erhalten am 5.01.2001 und begründe dies wie folgt:

Bei einem Überholvorgang handelt es sich für mich um ein Delikt. Es gehört für mich dazu, mich zu überzeugen, daß ich gefahrlos überholen kann, der Unterschied um 20 km/h, und das Wiedereinordnen in den Verkehr. Ich wäre froh gewesen, hätten mich die Gendarmeriebeamten an Ort und Stelle bestraft, dann hätte ich S 300,-- bezahlen müssen.

Ich befahre diese Strecke 2 x tägl. seit 27 Jahren (Arbeitsstrecke) und kann mir daher nicht vorstellen und es ist mir auch nicht bewußt, jemals so riskant überholt zu haben, wobei ich bemerken möchte, täglich 50 km zu fahren.

Weiters gebe ich an, daß ich Alleinerzieher bin und mein Sohn in der 5. Kl. HTL in B ist und sich dort im Internat befindet. Heute ist sein Geburtstag u. gleichzeitig ist der Maturaball, was für mich mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. (4.300,-- Maturaanzug + 6.500,-- Anzhlg. für Maturareise). Weiters habe ich noch die letzte Rate für eine Gesundheitsmatratze (S 2.300,--) zu begleichen, da ich gesundheitliche Probleme mit den Bandscheiben habe und diese Ausgabe notwendig war. Ich möchte Sie bitten, diese angeführten Gründe, nochmals zu beachten und mein Strafausmaß dementsprechend zu verringern - und vor allem meine Unbescholtenheit."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 25. Jänner 2001, Zl. VerkR96-6418-2000/Ah, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt keine die Person der Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vor. Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt vor. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 17.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: für ihren Sohn.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils (= im Hinblick auf beide Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses) Bedacht genommen. Das Verschulden der Bw wird jeweils als Fahrlässigkeit qualifiziert. Es ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.2 VStG. Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von 1.000 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses und in der Höhe von 1.000 S im Hinblick auf den Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses ist insgesamt angemessen.

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 400 S (200 S + 200 S), gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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