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VwSen-107489/9/Br/Bk

Linz, 15.03.2001

VwSen - 107489/9/Br/Bk Linz, am 15. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn O gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 31. Jänner 2001, Zl.: VerkR96-4505-1999-BB/KB, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 iVm der VO (EWG) 3820 u. 3821/85 u. § 134 Abs.1 KFG, nach der am 14. März 2001 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird in Punkt 3. und 6. dem Grunde nach keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird im Punkt 3. vollinhaltlich und im Punkt 6. mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe auf 800 S (entspricht  58,14 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwanzig Stunden ermäßigt wird; in den übrigen Punkten wird der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 26/2000 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1 u.3, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird im Punkt 3. dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe - entspricht  7,27 Euro) auferlegt. Im Punkt 6. ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 80 S (entspricht 5,81 Euro). In den übrigen Punkten entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 u. § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen Übertretungen nach

1) § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960 iVm. § 52 lit.a Ziff.10 a StVO.1960, BGBI.NR. 159, idgF.

2) § 99 Abs. 3 lit.a StVO. 1 960 iVm. § 97 Abs. 5 StVO. 1960, BGBI.NR. 159, idgF.

3) § 134 Abs.1 KFG. 1967 iVm. § 102 Abs. 1 KFG. 1 967, BGBI.NR. 267, idgF.

4) § 134 Abs.1 KFG. 1967 u.Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85

5) § 134 Abs.1 KFG. 1967 u.Art. 1 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

6) § 134 Abs.1 KFG. 1967 iVm. 102 Abs.1 3.Satz KFG.1967,BGBI.Nr. 267, idgF.

insgesamt 14.000 S Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 336 Stunden) verhängt und wider ihn folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 15.09.1999 um 09.28 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen im Gemeindegebiet Niederneukirchen in Richtung Steyr auf der lpf-Landesstraße b.Str.km 11,3381 gelenkt und dabei

1) die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 19 km/h überschritten,

2) der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels senkrecht nach oben gestreckten Armes gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet,

3) sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, da die gemäß § 27 Abs.1 KFG.1967 erforderlichen Aufschriften fehlten,

4) am 13.09.1999 zwischen 06.20 Uhr und 13.15 Uhr, nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden, nach der Sie keine Ruheheit genommen haben, keine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt,

5) als Fahrer auf dem Schaublatt keinen Ruhezeitnachweis am 13.09.1999, 16.55 Uhr bis 14.09.1999, 05.00 Uhr eingetragen,

6) als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen nicht dafür gesorgt, daß im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs. 13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt (vom 14.09.1999, 18.35 Uhr bis 15.09.1999, 05.50 Uhr) eingelegt war".

1.1. Die Erstbehörde stützte ihre Entscheidung im Ergebnis einerseits auf das mittels geeichtem Lasermessgerät erzielte Messergebnis, wobei die Messung aus einer Entfernung von 383,4 m von einem neben der Straße liegenden Feldweg vom Seitenfenster des Dienstkraftwagens aus erfolgte. Das von einem Beamten nachfolgend gegebene Haltezeichen sei vom Berufungswerber nicht beachtet worden. Er sei schließlich erst bei Strkm 12.400 nach einer Nachfahrt mit Blaulicht zum Anhalten gebracht worden. Im Zuge einer nachfolgend durchgeführten Kontrolle seien die Mängel am Fahrzeug, die Mängel an den Schaublättern und Fahrzeitüberschreitungen festgestellt worden.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit nachfolgender fristgerecht erhobener Berufung:

"Gegen das Straferkenntnis vom 31.1.2001, AZ. VerkR96-4505-1999-BB/KB, der

Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Land, mir zugekommen am 9.2.2001, erhebe ich innerhalb offener Frist

BERUFUNG

an die sachlich zuständige Oberbehörde.

Ich fechte dieses Straferkenntnis seinem gesamten Inhalte nach an. Als Berufungsgründe mache ich Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend:

Das Verfahren ist hinsichtlich Punkt 1. und 2. meiner Meinung nach nichtig, weil der Einsatz der Radarpistole entgegen den Eichungs- und Bedienungsvorschriften verwendet wurde.

Weiters wurde kein für mich erkennbares Haltezeichen gegeben und auch keine Haltekeule verwendet.

Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ersehe ich darin, daß zwar ein Foto darüber angefertigt wurde, wo sich der Streifenwagen mit den Gendarmen befunden hat, nicht jedoch auch den Verlauf der lpf-Landesstraße, in welchem ich die Geschwindigkeitsüberschreitung (bei Kilometer 11,3381) begangen haben soll. Aus den örtliche Gegebenheiten hätte sich ergeben, daß die Landesstraße in diesem Bereich eine Linkskurve beschreibt. Weiters wurde die in meinem Einspruch vom 24.11.1999 beantragten Beweise, nämlich die Einvernahme des Unternehmers M und die Beischaffung des Tachoblattes nicht veranlaßt. Unrichtig ist auch die Feststellung ich hätte die Ruhezeiten nicht eingehalten. Da die Behörde

die entsprechenden Tachoblätter nicht beigeschafft hat, lege ich diese nunmehr in Fotokopie dieser Berufung bei.

Unrichtige Beweiswürdigung: Die Behörde hat ihr Straferkenntnis nur auf die Einvernahmen der Meldungsleger begründet. Die für eine Radarmessung festzustellenden Tatsachen fehlen gänzlich. Der Eigentümer des LKWs wurde nicht einvernommen und die örtlichen Gegebenheiten nicht festgestellt. Aber bereits aus der Vorlage des Fotos und der Angaben der beiden Gendarmen ist zu entnehmen, daß auf Grund ihrer Aussagen, ich hätte ihr Haltesignal übersehen, nicht stimmen können. Wenn ein Beamter die Radarpistole bedient und der beisitzende Beamte den Lastenwagenfahrer aufhält, so erhält er vorerst vom jenem Beamten, der die Radarpistole bedient, den Auftrag den Fahrzeuglenker anzuhalten. Der Beamte stieg anschließend aus dem Gendarmeriefahrzeug aus, was ebenfalls wiederum Zeit in Anspruch nimmt. Auf Grund eines Zeit Weg Diagrammes ist es unmöglich, daß ich das Haltesignal übersah, weil ich bereits mit einer Geschwindigkeit von 70km/h die Stelle, wo sich der Gendarmeriewagen befand, passiert hatte. Da zum gegenständlichen Zeitpunkt auch Gegenverkehr war, mußte ich mich auf diesen konzentrieren. Auch die unter Punkt 3. bis 6. vorgeworfenen strafbaren Handlungen sind nicht gegeben. Sachverhalt können mir nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn ich über das Fahrzeug in dieser Zeit tatsächlich verfügungsberechtigt war. Mir kann daher weder für den 13.9. und 14.9.1999 ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden. Es wäre Sache der Behörde gewesen, mir ein Verschulden nachzuweisen. Dies ist aber nicht geschehen.

Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Wie bereits in meinem Einspruch ausgeführt, ist es nicht möglich gewesen mehr als 85 km/h mit diesem Lastkraftwagen zu fahren. Die Einvernahme des Unternehmers zu diesem Thema wäre daher unbedingt erforderlich gewesen. Aber auch aus anderen Gründen ist es nicht möglich, daß ich die Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten habe. Die Landesstraße beschreibt im gegenständlichen Gebiet eine Linkskurve. Der Gendarmeriewagen befand sich in einer von der Landesstraße abbiegenden Seitenstraße. Gemäß der Zulassung ZI. 44 003/91 (Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser des Bauart LTI 20.20. TS/KM) bilden die Meßergebnisse nur dann die Grundlage für die Ahndung von Übertretungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen, wenn die Verkehrsfehlergrenzen des Laser- VKGM berücksichtigt werden Die Verkehrsfehlergrenzen betragen: bei Meßwerten bis 100km/h: +-3km/h. Die Meßergebnisse des Laser -VKGM sind innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen richtig, wenn die Strahlungsrichtung des Lasers mit der Bewegungsrichtung des gemessenen Fahrzeuges einen Winkel von 0 bildet. Da dieser Winkel in der Praxis immer von 0 verschieden ist, entstehen dadurch zusätzliche systematische Fehler: Die Meßwerte verringern sich gemäß dem Cosinus des tatsächlich Winkels (z.B. entsteht bei einem Winkel von 14 Grad ein zusätzlicher Fehler von -3%.d.s.3 km/h) Wie der Rev.Insp. K in seiner Einvernahme ausführt, und diese wurde auch diesem Straferkenntnis zugrundegelegt, hatte sein Kollege vom Dienstfahrzeug durch das geöffnete Seitenfenster gemessen. Aber gerade diese Vorgangsweise ist technisch nicht zulässig. Im Amtsblatt für das Eichwesen Nr 4 /1992 wird unter F. Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen unter 2. Technische Bestimmungen Z. 2.3. ausgeführt: " Bei der Messung dürfen Laser -VKGM frei in der Hand gehalten werden oder auf einem Stativ oder an einem Streifenfahrzeug montiert sein. Messungen durch die Windschutzscheibe bzw. die Fenster des Streifenfahrzeuges sind nicht zulässig. Fahrgeschwindigkeiten dürfen nur an geraden Straßenstücken gemessen werden, damit die systematischen Winkelfehler nicht zu groß werden. Ein Straßenstück gilt als gerade im Sinne dieser Zulassung, wenn innerhalb der Entfernung, in der gemessen wird, ein Krümmungsradius von mehr als 260 m aufweist. Dies ist dann gegeben, wenn die Abweisung von der Geraden in der Mitte einer 25 m langen Strecke nicht größer als 30 cm ist. "lm BGBI.NR. 152/1950, Nr. 742/1988, ist auch unter den vorgenannten Bestimmungen festgelegt, wie die Radarpistole zu verwenden ist. Wenn daher der Personenkraftwagen der Beamten in einer Seitenstraße geparkt war und ein Beamter die Radarpistole, wie vom zweiten Gendarmeriebeamten beschrieben, verwendete, so widerspricht diese Anwendung der Radarpistole den technischen Gegebenheiten. Berücksichtigt man noch, daß der von mir gefahrene LKW nur 85km/h fahren kann, so ergibt sich eine Überschreitung von 2 km/h. Ich habe nicht einmal diese Überschreitung der Geschwindigkeit vorgenommen. Die von den Beamten bekanntgegebene Geschwindigkeitsüberschreitung kam nur deshalb zustande, weil die Radarpistole entgegen den gesetzlichen und technischen Möglichkeiten verwendet wurde. Die Radarmessung ist daher nicht richtig, sodaß die Bestrafung rechtswidrig erfolgte.

2. Auf Grund des vom Gendarmeriebeamten geschilderten Ablaufes der Amtshandlung ist es nicht möglich, daß ich das Handzeichen des Beamten erkennen konnte. Es ist gar nicht möglich, bei einer Geschwindigkeit von 70km/h das Aussteigen eines Beamten und die Ausstreckung seines rechten Armes nach oben zu erkennen. Aus der Aussage des Beamten ergibt sich auch, daß er beim Fahrzeug stehen geblieben ist, also sich überhaupt nicht auf der von mir benutzten Fahrbahn befand. Noch dazu benutzte er kein Haltesignal. Erst als mir die Beamten nachfuhren, habe ich diese bemerkt und bin sofort stehen geblieben. Das Ausstrecken einer Hand nach oben ist nicht als Haltzeichen zu verstehen, auch wenn diese Bewegung von einem Amtsorgan ausgeführt wird. Es kann mir daher nicht vorgeworfen werden, ich hätte das Haltezeichnen des Beamten mißachtet.

3. Zu den mir 4-6, vorgeworfenen strafbaren Handlungen ist folgendes zu sagen:

Ich war als Kraftfahrer bei der Fa. Stürmer in Linz beschäftigt. Gemäß § 1313 a ABGB bin ich als Erfüllungsgehilfe des Unternehmers beschäftigt. Nach dieser Bestimmung haftet der Unternehmer. Ein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf kann nur dann stattfinden, wenn es in meiner Einflußsphäre liegt, eine Tatsache zu ändern oder nicht. Ich bin nach den Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch nicht berechtigt, am Kraftfahrzeug des Unternehmers Aufschriften anzubringen. Dies ist die Pflicht des Eigentümers des Sattelschleppers. Eine strafbare Handlung kann aus diesem Grund nur dort vorliegen, wo ich handlungsberechtigt bin.

Aus den beigeschlossen Fotokopien der Tachometerblätter ist ersichtlich, daß ich die Ruhezeiten eingehalten habe ( 5h 50 - 9h 28 sind nicht einmal 4 Stunden). Da verschiedene Kraftfahrer bei der Fa. S tätig sind, wurde dieser LKW auch von verschiedenen Kraftfahrern gefahren. Ich habe diesen LKW erst am 15.9.1999 in der Früh von der Firma übernommen.

Welcher Kraftfahrer in den vergangenen Tagen den LKW fuhr kann ich nicht sagen, weil die Kraftfahrer ständig wechselten. Ich kann aber nicht für das Verhalten anderer Kraftfahrer zur Verantwortung gezogen werden. Das Straferkenntnis beruft sich auf die Verordnungen der EWG Nr 3820/85, 3821/85. Abgesehen davon, daß die EWG nicht mehr besteht, sondern die Europäische Union, gehören diese Verordnungen nicht mehr dem Rechtsbestand der Europäischen Union, sondern diese hat eigene Richtlinien erlassen, die Österreich übernommen hat. Da verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht mir nur dann ein Verschulden angelastet werden kann, wenn ein Handeln oder Unterlassen in meine Rechtssphäre fällt, dies aber nicht zutrifft, wird dieses Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sein.

Ferner gebe ich bekannt, daß ich ohne mein Verschulden arbeitslos geworden bin und auch die über mich verhängten Strafen meinen Unterhalt, den meiner Frau und den meiner beiden mj. Kinder auf ärgste gefährden und stehen in keinem Zusammenhang mit den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwürfen.

ich stelle aus diesem Grund nachfolgende

BERUFUNGSANTRÄGE:

die sachlich zuständige Oberbehörde wolle

1. das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung,VerkR96-4505-1999- BB/KB, vom 31.1.2001 dahingehend abändern, daß dieses ersatzlos aufgehoben wird oder

2. das angefochtene Erkenntnis aufheben und die Verwaltungsstrafsache zu neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen.

A 15. Feber 2001 P (e.h. Unterschrift)"

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Strafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war erforderlich, weil einerseits eine solche im Ergebnis beantragt wurde und insbesondere die Durchführung in Wahrung der gem. Art. 6 EMRK intendierten Rechte hier geboten schien (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten. Beide zur Berufungsverhandlung geladenen Meldungsleger waren knapp vor dem Verhandlungstermin an der Teilnahme aus jeweils einem in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Grund verhindert. Die Behörde erster Instanz erschien ohne Angaben von Gründen zur Berufungsverhandlung ebenfalls nicht. Eine Vertagung war angesichts der kurzzeitig erfolgten Absage auch des zweiten Meldungslegers nicht mehr möglich.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Zum Sachverhalt:

Im Rahmen der Berufungsverhandlung räumte der Berufungswerber im Gegensatz zu seinem weitwendigen Berufungsvorbringen eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit durchaus ein und meine, er könne aber nur 85 km/h gefahren sein. Als nicht nachvollziehbar und offenkundig verfehlt, erweist sich jedoch der Tatort mit Stkm 11.3381. Wenn offenbar der Standort der Meldungsleger - wie letztlich nochmals in der Fotobeilage (AS 12) bekräftigt, bei 11.430 lag, so ist nicht nachvollziehbar, dass bei einer in absteigender Straßenkilometrierung - angeblich - erfolgten Messentfernung von 338,4 m, der Tatort zutreffen könnte. Vielmehr müsste er auf ~ 11.092 lauten oder es hätte die Messentfernung nur 49 m betragen. Geht man von Letzterem aus, so ist wiederum nachvollziehbar, wie der Berufungswerber in seiner gesamten bisherigen Verantwortung beteuerte, dass innerhalb der kurzen Wegstrecke es dem Meldungsleger nach der positiven Messung nicht möglich gewesen wäre, aus dem Fahrzeug zu steigen und dem Berufungswerber noch vor der Vorbeifahrt an seinem Standort ein Zeichen zum Anhalten zu geben (siehe Luftbild aus dem System Doris mit Strkm).

Im Rahmen der Berufungsverhandlung legte der Berufungswerber auch glaubhaft dar, dass er im Zuge seiner Annäherung das Fahrzeug der Gendarmerie seitlich des Straßenzuges in einem Feldweg abgestellt wahrnahm. Er habe seine Fahrgeschwindigkeit im Zuge der Annäherung an die dort befindliche 70 km/h Beschränkung sofort verringert, jedoch offenbar zu spät. Als er am Funkwagen vorbeifuhr, habe er ein Haltezeichen eines Beamten nicht wahrgenommen. Als er das mit Blaulicht nachfahrende Gendarmeriefahrzeug wahrnahm, habe er aber sofort angehalten. Dies war bei Strkm 12.400 einen Kilometer nach dem Standort der Meldungsleger.

Hinsichtlich der fehlenden Aufschriften beteuerte der Berufungswerber, dass er mehrfach seinen Arbeitgeber auf diesen Mangel aufmerksam machte, dieser jedoch darauf nicht reagierte. Mit einer Weigerung zum Fahren wäre auch der Arbeitsplatz verloren gegangen. Zwischenzeitig kam es auch zu einer Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses zu dieser Firma, weil er sich geweigert habe, mit einem mangelhaft bereiften Fahrzeug zu fahren. Er habe diesbezüglich gegen den damaligen Arbeitgeber einen Arbeitsgerichtsprozess geführt und dabei auch 14.000 S Nachzahlung erstritten. Die Vorwürfe hinsichtlich der Fahrzeugüberschreitung bzw. der Nichteinhaltung der Ruhezeit könne er nicht nachvollziehen. Damals sei er mit Schottertransporten unterwegs gewesen. Die Arbeitszeit habe sich maximal zwischen 5.00 Uhr bis 19.00 Uhr erstreckt. Schon daraus ergebe sich zwangsläufig die Ruhezeit, weil während der Nachtzeit nie gefahren wurde.

Dem vom Berufungswerber vorgelegten Schaublatt vom 15. September 1999 ist der Fahrbeginn mit knapp vor 06.00 Uhr und das Ende der Tageseinsatzzeit mit ziemlich exakt 17.30 Uhr ersichtlich. Eine Pause im Ausmaß von ca. einer halben Stunde ist von etwa 09.25 Uhr bis 09.50 Uhr und von ca. 14.45 Uhr bis etwa 15.20 Uhr ersichtlich. Die zusätzlich beanstandeten Schaublätter erliegen nicht im Akt und konnten infolge Ausscheidens des Berufungswerbers unter vertretbarem Aufwand auch nicht mehr beigeschafft werden.

Der Berufungswerber machte einen sachlichen, ehrlichen und aufrichtigen Eindruck. Er legte vor allem glaubhaft dar, dass ihm vorerst ein Organmandat im Ausmaß von 800 S angeboten worden wäre. Da er jedoch nur 400 S bei sich hatte, wollte er dieses später bezahlen. Von den Gendarmeriebeamten sei ihm dann noch angeboten worden, sich sogleich zu einem Bankomaten zu begeben, um dort Geld zu beheben. Da er jedoch auch über keine Bankomatkarte verfügte, wurde ihm letztlich die Anzeigeerstattung zur Kenntnis gebracht. Als er schließlich die Strafverfügung in Händen hielt, vermeinte er vorerst mit 1.400 S bestraft zu sein und traute letztlich seinen Augen nicht, als er die Geldstrafe mit 14.000 S festgesetzt feststellte.

Seine Verantwortung im Rahmen der Berufungsverhandlung war im Ergebnis indent mit seinem Einspruchsvorbringen. Bereits dort wurde hinsichtlich des Messpunktes sowohl die Schilderung des Straßenverlaufes bezweifelt als auch der jeweilige Stillstand des Lkw´s zur Nachtzeit eingewendet bzw die diesbezüglichen Vorwürfe bestritten. Sein Vorbringen hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessung kann angesichts der offenkundigen Fehlbezeichnung auf sich bewenden, müsste aber weitestgehend als inhaltsleer verworfen werden. Zum Teil mutet das Vorbringen zur Lasermessung als frei erfunden an.

5.2. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.2.1. Nach § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat im Hinblick auf Ort und Zeit und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, sowie sämtliche Tatbestandsmerkmale zu enthalten (Z1 u. 2 leg.cit.). Diese Vorschrift dient vor allem dazu, dass ein Beschuldigter in die Lage versetzt wird, sich bezogen auf den Tatvorwurf in jeder Richtung hin zu verteidigen und nicht der Gefahr ausgesetzt zu sein, durch eine Ungenauigkeit in der Umschreibung wegen des zur Last liegenden Tatverhaltens nochmals (in abgewandelter Form vorgeworfen) bestraft zu werden (s. Hauer/Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S 969 ff, mit Judikaturhinweisen). In der Tatortbezeichnung Strkm "11,3381" kann eine unverwechselbare Feststellung des Tatortes schon deshalb nicht erblickt werden, weil er insbesondere auch im Widerspruch zur angeblichen Messentfernung von 338,4 m steht. Eine Verfolgungshandlung auf den wahren Tatort liegt hier nicht vor.

Da andererseits durchaus nicht auszuschließen ist, dass der Berufungswerber das Anhaltezeichen im Zuge der Vorbeifahrt nach einer aus geringerer Messdistanz erfolgten Messung tatsächlich nicht oder nicht mehr wahrgenommen haben könnte und die sehr pauschal gehaltenen Tatvorwürfe in Punkt 4. bis 6. mangels Schaublätter einer substanziellen Nachprüfung nach nunmehr eineinhalb Jahren ebenfalls weitestgehend entzogen sind, musste das Verfahren hinsichtlich dieser Punkte einerseits zumindest im Zweifel zur Einstellung gebracht werden (vgl. zu § 97 Abs.5 StVO VwGH 29.9.1993, 93/02/0087). Insbesondere blieb weitgehend unsubstanziert inwiefern für die Nacht vom 13. auf 14. September 1999 kein Ruhezeitnachweis erbracht und am Schaublatt v. 14. auf 15. September 1999 keine Aufzeichnungen der täglichen Ruhezeit erfolgt wäre. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass - wie oben festgestellt - der Berufungswerber offenbar nur tagsüber als Schotterfahrer mit dem Fahrzeug im Einsatz war. Zu bemerken ist, dass dieser Anzeige doch einige Ungereimtheiten anhaften, sodass die darin erhobenen Tatanschuldigungen - die vorerst glaubhaft mit einem Organmandat erledigbar gewesen wären - zumindest nicht in einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen gelten können.

Nicht entkräftet bzw. bestritten wurde vom Berufungswerber jedoch der Vorwurf, wonach am Fahrzeug die nach § 27 Abs.1 KFG erforderlichen Aufschriften fehlten und der Berufungswerber als Lenker eines Sattelzugfahrzeuges mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg es an der zumutbaren Sorgfalt fehlen ließ, dass im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs.13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt war; hier lag offenkundig ein in der Sphäre des Berufungswerbers zu vertretender Mangel vor.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret sei hier zur Strafzumessung ausgeführt, dass hinsichtlich der hier verbleibenden Tatvorwürfe diese in der Sphäre des Berufungswerbers zu vertreten sind, wenngleich infolge der fehlenden Aufschriften ein rechtmäßiges Alternativverhalten durchaus schwierig gewesen sein könnte. Hinsichtlich des Punktes 6. muss zumindest von einer auf leichter Fahrlässigkeit beruhendes Fehlverhalten und Sorglosigkeit geschlossen werden. Daher war insbesondere angesichts des Umstandes der relativen Unbescholtenheit - ein einziges Parkdelikt lässt bei einem Berufskraftfahrer immer noch den Schluss auf ein bislang tadelloses Verhalten im Straßenverkehr zu - die mit 800 S bemessene Geldstrafe, durchaus als dem Strafzweck und dem Einkommen des Berufungswerbers gerecht werdend zu beurteilen. Dies nicht zuletzt mit Blick auf die Probleme, welche der Berufungswerber zu seinem Arbeitgeber glaubhaft machte, die letztlich auch zu einer Auflösung des Dienstverhältnisses führten.

7. Die Verfahrenskosten sind im Falle der inhaltlichen Bestätigung des Schuld- und Strafausspruches gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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