Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107524/2/Sch/Rd

Linz, 13.03.2001

VwSen-107524/2/Sch/Rd Linz, am 13. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H vom 5. März 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Februar 2001, VerkR96-263-2001/U, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 100 S (entspricht 7,27 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. Februar 2001, VerkR96-263-2001/U, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 16. November 2000 von 14.20 Uhr bis 14.45 Uhr im Ortsgebiet von Enns, Mauthausner Straße 3, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen, das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Parken verboten" geparkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im Sinne der Ordnung des ruhenden Verkehrs sind im innerstädtischen Bereich, wie auch im vorliegenden Fall, häufig Halte- und Parkbeschränkungen erforderlich. Etwa durch Parkverbote sollen die beschränkten Abstellmöglichkeiten von möglichst vielen Verkehrsteilnehmern genutzt werden können. Im Sinne dieser Erwägungen kann es nicht grundsätzlich als unbedeutend angesehen werden, wenn ein Fahrzeuglenker die erlaubte Abstelldauer beträchtlich überschreitet. Die von der Erstbehörde im vorliegenden Fall festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500 S entspricht diesen Erwägungen durchaus, wobei noch besonders darauf hingewiesen werden muss, dass es sich beim Berufungswerber diesbezüglich um einen offenkundig uneinsichtigen Verkehrsteilnehmer handelt, zumal er bereits wiederholt wegen Übertretungen von einschlägigen Vorschriften vorgemerkt ist. Einer allfälligen Herabsetzung der verhängten Geldstrafe standen sohin auch spezialpräventive Erwägungen entgegen.

Auch wenn man dem Berufungswerber konzediert, dass er nach eigenen Angaben derzeit nur über geringe finanzielle Mittel verfügt, so kann dieser Umstand angesichts der obigen Erwägungen nicht ausschlaggebend für eine Strafherabsetzung sein. Nimmt jemand als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teil, so ist ihm grundsätzlich die Bezahlung von geringfügigen Verwaltungsstrafen für begangene Verkehrsübertretungen zuzumuten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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