Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107563/5/Ki/Ka

Linz, 02.04.2002

VwSen-107563/5/Ki/Ka Linz, am 2. April 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des M Z, SV.I Z P 27, H, vom 3.2.2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.1.2001, VerkR96-7149-2000/Rö, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 16.1.2001, VerkR96-7149-2000/Rö, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 8.7.2000 gegen 21.40 Uhr den Kombi LJ- auf der A, W auf Höhe km.179,000 gelenkt, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,43 mg/l). Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 3.2.2001 Berufung.

Darin erklärt er, es sei nicht richtig, dass er am 8.7.2000 das gegenständliche Fahrzeug gefahren habe. Im Kombi sei eine, ihm ganz unbekannte Person, die seinen gestohlenen Führerschein bei sich hatte, gewesen. Der Führerschein sei ihm zusammen mit seinem Reisepass gestohlen worden, er habe am 7.6.2000 bei einer Polizeistation in Zagreb den Verlust seiner Dokumente gemeldet und er besitze hiefür eine Bestätigung.

Weiters weist er darauf hin, dass der Rechtsverletzer in einem Fahrzeug mit slowenischer Registrierungsnummer gefahren sei. Er habe nie in seinem Leben ein solches Fahrzeug besessen und auch nie gefahren. Er habe von der XV. Polizeistation in Si I Z einen neuen Führerschein bekommen. Im Falle, dass er noch immer seinen alten, dh gestohlenen Führerschein besitze, würde er keinen neuen anfordern und auch keinen neuen bekommen können. Im November 2000 sei er von der Polizeistation in Zagreb informiert worden, dass sich sein gestohlener Führerschein dort befinde und es sei auf dem Führerschein auch ein Foto mit einer ihm ganz unbekannten Person gewesen.

Als Beweis legte er in Fotokopie die beiden Führerscheine sowie eine Bestätigung der XV. Polizeistation Zagreb vor.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte gemäß den gesetzlichen Bestimmungen durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Überdies wurde das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten am 4.4.2001 ersucht, im Rahmen der Amtshilfe über die österreichische Vertretungsbehörde in Kroatien eine Recherche bei den zuständigen kroatischen Behörden bezüglich Richtigkeit des Vorbringens des Herrn Z anstellen zu lassen. Per Telefax hat das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten am 13.3.2002 mitgeteilt, dass laut Bericht der Botschaft in der Angelegenheit bis dato keine Antwort der zuständigen Behörde eingetroffen sei.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung Außenstelle K) vom 9.7.2000 zugrunde. Danach wurde der Lenker des PKW mit dem Kz.: LJ-, zur festgestellten Tatzeit auf dem Autobahnparkplatz P angehalten. Es wurde in der Folge auf dem Parkplatz der Raika A bei der angehaltenen Person ein Alkotest vorgenommen, welcher ein positives Ergebnis brachte. Auf dem im Verfahrensakt befindlichen Messstreifen findet sich eine Unterschrift des Probanden, welche den Namenszug M erkennen lässt. Die Gendarmeriebeamten haben der betreffenden Person den Führerschein, ausgestellt von der Polizei SV.I. Z, am 7.1.1995 unter Nr. 0200158, vorläufig abgenommen und überdies eine vorläufige Sicherheit eingehoben. Der Fahrzeugschlüssel wurde dem Beifahrer der betreffenden Person ausgehändigt.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich der Beschuldigte dann, wie auch in der Berufung vorgetragen wurde, gerechtfertigt.

Aufgrund der vorliegenden Kopien ist anzunehmen, dass dem Beschuldigten tatsächlich ein neuer Führerschein ausgestellt wurde bzw dass er, wie behauptet, bereits am 7.6.2000 eine Meldung über den Verlust seines Führerscheines abgegeben hat. In einer weiteren Bestätigung der XV. Polizeistation Z (Übersetzung) wurde auch ausgeführt, dass der im Jahre 1995 ausgestellte Führerschein offensichtlich falzifiziert sei, nämlich sei an der Fotostelle ein Foto von einem unbekannten Mann ersetzt worden. Dieses Foto entspreche nicht dem Foto, dass in der Fahrerevidentie sei. Das Foto auf dem Führerschein sei zusätzlich ersetzt worden und entspreche auch nicht dem Aussehen des Herrn Z M.

Bei einer Betrachtung der gegenständlichen Führerscheinkopien ergibt sich tatsächlich, dass die darauf abgebildeten Personen nicht ident sind. Weiters ist auf der Kopie des im Jahre 1995 ausgestellten Führerscheins der Schriftzug "H" insoferne möglicherweise manipuliert, als sich die Buchstabengrößen unterschiedlich zeigen. Dazu kommt, dass auch die Züge der Unterschrift, einerseits auf dem Berufungsschriftsatz und andererseits auf dem Messstreifen des Alkotests unterschiedliche Züge aufweisen. Letztlich ist auch die Argumentation, es habe sich um ein Fahrzeug mit einer slowenischen Registrierungsnummer gehandelt, von Interesse.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug lenkt. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

Dazu wird festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass, wenn der Sachverhalt nicht mit einer zur Bestrafung führenden Sicherheit geklärt werden kann, ein Freispruch zu erfolgen hat.

Unter Zugrundelegung der unter Punkt I.5. festgestellten Fakten, erscheint die Rechtfertigung des Bw im gegenständlichen Falle durchaus schlüssig und nachvollziehbar. Es liegen - übersetzte - Bestätigungen der zuständigen kroatischen Behörden vor und auch Kopien der gegenständlichen Dokumente. Aus diesen Unterlagen lässt sich das Vorbringen des Bw durchaus nachvollziehen, dazu kommt noch, dass es sich beim angehaltenen Fahrzeug um ein slowenisches handelte, während der Beschuldigte kroatischer Staatsbürger ist und auch in Kroatien seinen Wohnsitz hat. Weiters sind die Schriftzüge einerseits auf dem Messstreifen des Alkomaten und andererseits auf dem Berufungsschriftsatz nicht ident.

Die Berufungsbehörde hat versucht, das Vorbringen des Bw insoferne zu verifizieren, als im Wege des Bundesministeriums für Auswärtige Angelegenheiten ersucht wurde, bei den kroatischen Behörden entsprechend zu recherchieren. Das Ersuchen verlief jedoch bisher ergebnislos, sodass die durchaus glaubwürdigen Angaben des Beschuldigten im vorliegenden Falle nicht widerlegt werden können.

Nach Aufnahme aller zur Verfügung stehenden Beweise steht daher in keiner Weise fest, dass der Bw tatsächlich der Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges war. In Anwendung des oben erwähnten Grundsatzes "in dubio pro reo" kann daher der dem Bw zur Last gelegte Tatvorwurf nicht als erwiesen angesehen werden.

Aus diesem Grunde war der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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