Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107959/11/Sch/Rd

Linz, 19.02.2002

VwSen-107959/11/Sch/Rd Linz, am 19. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 25. Oktober 2001, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Oktober 2001, VerkR96-12896-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 13. Februar 2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro (entspricht 3.440,08 S) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf drei Tage herabgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 25 Euro (entspricht 344,01 S). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 12. Oktober 2001, VerkR96-12896-1999, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für die Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 168 Stunden verhängt, weil er am 3. Juni 1999 um 15.33 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 (Westautobahn) in Fahrtrichtung Wien gelenkt und im Gemeindegebiet von Seewalchen aA bei Kilometer 237,900 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 47 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Es wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt sowie die Begutachtung des Radarfotos bzw des erfolgten Messvorganges durch einen verkehrstechnischen Amtssachverständigen. Auf dem Radarfoto ist einzig das Fahrzeug des Berufungswerbers erkennbar. Eine Zuordnung der Messung zu einem anderen Fahrzeug kann daher schon aus diesem Grunde nicht vorgenommen werden. Aber auch eine Reflexion bzw der Eintritt eines sogenannten Tripleeffektes kann, wie der Sachverständige schlüssig ausgeführt hat, im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden. Überhaupt hat der Sachverständige die nachvollziehbare Aussage getroffen, dass am Radarfoto keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die auf eine Fehlmessung hindeuteten; dazu ist zu bemerken, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers eindeutig im Messbereich, ds die beiden mittleren Viertel der Bildbreite, abgelichtet wurde.

Aufgrund der sich dadurch ergebenden Beweislage ist die Berufungsbehörde in die Lage versetzt, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu beurteilen und eine Entscheidung zu treffen. Weitere Beweisaufnahmen sind daher mangels Entscheidungsrelevanz nicht erforderlich gewesen (VwGH 30.6.1992, 89/07/0005). Zur beantragten zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers ist zu bemerken, dass dieser schon im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren vernommen wurde. Er konnte dabei keine näheren Angaben zur konkreten Geschwindigkeitsmessung machen und hat auf die von ihm gepflogene Einhaltung der Verwendungsbestimmungen des Radargerätes verwiesen. Es kann nicht angenommen werden, dass der Meldungsleger im Berufungsverfahren darüber hinausgehende Angaben zu machen in der Lage wäre. Abgesehen davon sind solche ohnedies entbehrlich, da dem Radarfoto iVm der fachlichen Begutachtung durch den verkehrstechnischen Amtssachverständigen hinreichend Beweiskraft zukommt. Daran würde auch die Einvernahme der Gattin des Berufungswerbers, die zum Vorfallszeitpunkt dessen Beifahrerin war, nichts ändern. Die Berufungsbehörde kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht annehmen, dass ein Beifahrer in der Lage ist, zuverlässige Angaben über die an einem bestimmten Ort zu einer ganz bestimmten Zeit eingehaltene Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuglenkers zu machen.

Wenn der Berufungswerber schließlich bestreitet, dass mit seinem Fahrzeug aufgrund der Bauartgeschwindigkeit die gemessene Geschwindigkeit nicht erreicht werden könne, so ist ihm entgegenzuhalten, dass laut den - vom Sachverständigen durchgeführten - Erhebungen ein Fahrzeug der Marke und Type wie jenes des Berufungswerbers eine Bauartgeschwindigkeit von - je nach Ausführung - zwischen 199 km/h und 206 km/h aufweist. Das Fahrzeug des Berufungswerbers war zum Messzeitpunkt noch kaum ein Jahr alt, sodass auch aus diesem Blickwinkel nicht angenommen werden kann, es wäre nicht möglich gewesen, eine Geschwindigkeit von 186 km/h, noch dazu in einem Gefällebereich, zu erreichen.

Zusammenfassend ergibt sich somit für die Berufungsbehörde, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere gröberen Ausmaßes, immer wieder die Ursache von schweren Verkehrsunfällen sind. Derartig massive Übertretungen, wie auch im vorliegenden Fall, unterlaufen zudem einem Fahrzeuglenker in der Regel nicht mehr versehentlich, sondern werden zumindest bedingt vorsätzlich in Kauf genommen.

Dem Berufungswerber ist aber der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu gute zu halten, der nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.9.1997, 97/03/0128) bei der Strafbemessung besonders zu berücksichtigen ist. Angesichts dessen war die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein entsprechendes Maß zu verfügen. Es kann angenommen werden, dass auch diese Strafhöhe ausreichen wird, um den Berufungswerber künftighin wiederum zur Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen zu bewegen.

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers werden ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro (entspricht 2.476,85 S) zu entrichten.

S c h ö n

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