Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107981/3/Br/Bk

Linz, 05.12.2001

VwSen-107981/3/Br/Bk Linz, am 5. Dezember 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie den Berichter Dr. Bleier und den Beisitzer Dr. Weiß über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des Herrn W betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 6. November 2001, Zl. VerkR96-4047-2000-Br, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Strafausspruch vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/2000 - AVG iVm §19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.Nr. 138/2000 - VStG

II. Zuzüglich zu den erstbehördlichen Verfahrenskosten wird dem Berufungswerber für das Berufungsverfahren ein Verfahrenskostenbeitrag von 3.200 S (entspricht 232,55 €) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 16.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Tagen verhängt, weil er am 23. November 2000 um 01.00 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 1,09 mg/l) auf der Kefermarkter Landesstraße, bei Strkm 5,950, gelenkt habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz hob hinsichtlich der Begründung des Strafausspruches die mit dem alkoholisierten Lenken von Kraftfahrzeugen einhergehenden Gefahren hervor. Insbesondere wurden dabei der hohe Anteil der Verkehrsunfälle in Verbindung mit Alkohol hervorgehoben. Dennoch wurde mit Blick auf die Annahme eines Monatseinkommens von nur 15.000 S mit der hier vorliegenden Alkoholisierungsgrad spezifischen (über 0,8 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gesetzlichen Mindeststrafe (Strafrahmen von 16.000 bis 80.000 S) das Auslangen gefunden.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung. Im Wesentlichen weist der Berufungswerber auf seine erst vor kurzem erfolgten Haftentlassung hin. Demnach verfüge er lediglich über ein monatliches Einkommen in der Höhe von 2.700 S. Aus diesem Grund sei er nicht in der Lage, die Geldstrafe zu bezahlen. Ferner erbat der Berufungswerber die Gewährung einer Ratenzahlung.

3. Da sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und ein gesonderter Antrag auf Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht gestellt wurde, konnte die Anberaumung einer Berufungsverhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z2 VStG). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch eine Kammer zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

4.1. Der Berufungswerber kam am 23.11.2000 um 01.10 Uhr als Lenker eines Pkw in einer Linkskurve von der Fahrbahn ab und kollidierte mit drei Schneestangen. Er setzte nachfolgend seine Fahrt bis K, O, fort. Von dort wurde nachfolgend um 3.10 Uhr die Gendarmerie verständigt. Der Berufungswerber wurde schließlich wegen bei ihm vorliegender Alkoholisierungssymptome zur Atemluftuntersuchung mittels Alkomat aufgefordert, welche um 04.04 und 04.05 Uhr noch als geringsten Wert ein Ergebnis von 1,09 mg/l ergab.

4.2. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Behörde erster Instanz hob in zutreffender Weise die mit dem Lenken eines KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einhergehenden nachteiligen Auswirkungen für die Verkehrssicherheit hervor. Ein in diesem Sinn rechtswidriges Verhalten ist demnach als schwerwiegender Verstoß gegen gesetzlich geschützte Interessen zu qualifizieren. Der Gesetzgeber brachte dies insbesondere durch einen von 16.000 S bis 80.000 S reichenden Strafrahmen zum Ausdruck. Wenn die Behörde erster Instanz nur die Mindeststrafe verhängte, kann diesem Strafausmaß angesichts des den hier tatbestandsmäßigen Grenzwert beträchtlich überschreitenden Alkoholisierungsgrads (0,8 mg/l) nicht entgegengetreten werden. Auch die Anwendung des § 20 VStG kommt nicht in Betracht. Bei der Beurteilung der Frage des 'beträchtlichen Überwiegens der Milderungsgründe' kommt es nicht auf die Zahl, sondern auf das Gewicht der Milderungsgründe an (VwGH 15.12.1989, 89/01/0100). Ein Überwiegen der Milderungsgründe ist trotz Unbescholtenheit und Tatsachengeständnis insbesondere im Hinblick auf das konkrete Tatverhalten (Verkehrsunfall mit Fahrtfortsetzung) im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Der Berufung musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Hinsichtlich des Ratenzahlungsansuchens wird der Berufungswerber auf die Erstbehörde verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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