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VwSen-108087/2/Ga/Km

Linz, 19.02.2002

VwSen-108087/2/Ga/Km Linz, am 19. Februar 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Herrn M M in L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Dezember 2001, Zl. S-36118/01-3, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung als verspätet, entschieden:

Die Berufung wird abgewiesen; der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Bescheid wurde der Einspruch des nunmehrigen Berufungs-

werbers gegen eine Strafverfügung (wegen Übertretung des § KFG 1967) als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Strafverfahrensakt vorgelegt und keine Gegenäußerung erstattet.

Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass die in Rede stehende Strafverfügung wider den Berufungswerber am 27. November 2001 durch Hinterlegung beim Post-

amt 4040 Linz zugestellt wurde. Dieses Postamt gab auf schriftlicher Anfrage der belangten Behörde zur Auskunft, dass die hinterlegte Briefsendung vom Adressaten (Herr MM) am 6. Dezember 2001 eigenhändig übernommen worden sei. Gegen die Richtigkeit dieser, vom Postamt ordnungsgemäß gezeichneten Auskunft hegt das Tribunal keine Bedenken.

Im Widerspruch dazu behauptete der Berufungswerber, es sei die Zustellung der Strafverfügung am 13. Dezember 2001 erfolgt. Nähere Angaben zur Glaubhaft-

machung dieses Vorbringens brachte der Berufungswerber nicht vor, insbesondere schloss er seiner Berufung keinerlei Bescheinigungsmittel an und beantragte auch keine Beweisführung zur Untermauerung seiner Behauptung. Davon ausgehend erachtet das Tribunal sein weiteres Behauptungsvorbringen, er sei "mehr als drei Tage" im Ausland (konkret in der Tschechischen Republik) gewesen und habe deswegen die hinterlegte Briefsendung nicht rechtzeitig abholen können, als unglaubwürdig. Angaben darüber, wann genau er im Ausland gewesen sei, unterließ der Berufungswerber jedoch. Und auch dieses Behauptungsvorbringen blieb ohne Untermauerung durch Bescheinigungsmittel oder Beweisangebote.

Nach ständiger Judikatur muss ein Bescheidadressat, dessen Rechtsmittel offensichtlich zu spät eingebracht wurde, im Falle der Behauptung von Zustell- bzw. Beförderungsmängel diese begründen und hiefür selbst den Beweis führen. Da dergleichen vorliegend nicht stattgefunden hat bzw. das Behauptungsvorbringen des Berufungswerbers als unglaubwürdig zu verwerfen war, ist der belangten Behörde aus allen diesen Gründen nicht entgegenzutreten, wenn sie mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers gegen die wider ihn erlassene Strafverfügung vom 12. Oktober 2001 als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € (entspricht  2.476,85 öS) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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