Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108221/2/Ga/Ke

Linz, 30.04.2002

 

VwSen-108221/2/Ga/Ke Linz, am 30. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des F M in D-8 K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Februar 2002, Zl VerkR96-24946-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrs-ordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 193,30 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 95 Stunden und der auferlegte Kostenbeitrag auf 19,30 Euro herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, §§ 64 folgend VStG

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 5. Februar 2002 wurde der Berufungswerber einer am 18. August 2001 auf der A1 Westautobahn begangenen Verletzung des § 52 lit.a Z10a StVO schuldig gesprochen. Er habe mit einem bestimmten Kfz in zeitlich und örtlich näher umschriebenen Weise auf einer Baustelle die dort erlaubt gewesene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 52 km/h überschritten. Über den Berufungswerber wurde eine Geldstrafe von 232 Euro kostenpflichtig verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

Über die dagegen erhobene, ausdrücklich auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:

Zufolge der auf die Strafe eingeschränkten Berufung ist der Schuldspruch des bezeichneten Straferkenntnisses rechtskräftig (unangreifbar) geworden. Zu erwägen war nur mehr, ob die vom Berufungswerber geltend gemachten oder aus dem Akt sonst ersichtlichen, vom Tribunal amtswegig aufzugreifende Gründe die begehrte Herabsetzung des Strafübels zu rechtfertigen vermögen.

Soweit der Berufungswerber Strafreduzierung begehrt, weil er sich zwar als Kfz-Halter verantwortlich fühle, jedoch nachweislich zum im Schuldspruch angegebenen Zeitpunkt nicht gefahren sei, war eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen schon im Hinblick auf den rechtskräftig gewordenen (und im übrigen ausreichend begründeten) Schuldspruch nicht vorzunehmen.

Auch das weitere Vorbringen, es liege sein Einkommen zur Zeit bei monatlich ca. 1.000 DM, was ca. 500 € entspreche und es liege für das Jahr 2000 der Steuerbescheid bei und mit 60 Jahren bekomme man keine Arbeit mehr, vermochte eine Strafreduzierung nicht zu rechtfertigen. Der zu schätzen gewesenen Annahme der belangten Behörde eines monatlichen Durchschnitteinkommens des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses von 2.000 €, dass der Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf das diesbezügliche Stillschweigen der belangten Behörde zu Gunsten des Berufungswerbers als Schätzung eines Bruttoeinkommens interpretiert, hätte der Berufungswerber ein durch Bescheinigungsmittel untermauertes auf eben jenen Zeitpunkt (Februar 2002) bezogenes Vorbringen entgegensetzen müssen, dies umso mehr, als er auch seine Behauptung der Arbeitslosigkeit gänzlich unbescheinigt gelassen hat. Die weiteren Schätzungsannahmen der belangten Behörde des Fehlens von Sorgepflichten und der Vermögenslosigkeit blieben unbestritten.

Die verhängte Strafe war in diesem Fall jedoch aus folgenden Gründen dennoch herabzusetzen:

Zu Recht bewertet die belangte Behörde den - im objektiven Hintergrund begründeten - Unrechtsgehalt (§ 19 Abs.1 VStG) wegen der sehr hohen Überschreitung der im Baustellen-Abschnitt erlaubt gewesenen Höchstgeschwindigkeit aus dem Blickwinkel des Angriffes auf das Rechtsgut der Verkehrssicherheit als bereits sehr beträchtlich.

Zu Unrecht jedoch hat die belangte Behörde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreiung auch als - im subjektiven Hintergrund der Schuldbewertung begründeten - Erschwerungsgrund (§ 19 Abs.2 VStG) gewertet, jedoch nicht ausgeführt, aus welchen Gründen sie in diesem Fall die - grundsätzlich verpönte - Doppelverwertung des hier maßgeblichen Kriteriums des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung für gerechtfertigt und erforderlich hielt. Ohne solche besonderen Gründe durfte von der Strafbehörde das - objektive - Moment der Geschwindigkeitsüberschreitung für Zwecke der Strafbemessung nicht auch noch in den subjektiven Bereich (der persönlichen Zurechenbarkeit des Fehlverhaltens) hinübergezogen werden.

Aus diesen Gründen war daher die Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt und befand das Tribunal die nun festgesetzte, um rund ein Sechstel geminderte Strafe für in gleicher Weise tat- und täterangemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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