Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108230/2/Br/Rd

Linz, 30.04.2002

VwSen-108230/2/Br/Rd Linz, am 30. April 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 8. April 2002, Zl.: S 8360/ST/01, wegen einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch im letzten Halbsatz in Abänderung zu lauten hat "wer dieses Kraftfahrzeug vor dem 3.8.2001 um 13.48 Uhr in S, verwendet hat, sodass es zu diesem Zeitpunkt dort abgestellt war."

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z1 u. Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 65/2002 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 7,20 Euro (20% der verhängten Strafe [entspricht 11,63 Euro]) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe von 36 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechzehn Stunden verhängt, weil er als die von der Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen genannte Person, die in der Lage wäre, die Lenkerauskunft zu erteilen, auf Verlangen der Behörde vom 20.11.2001, zugestellt durch Hinterlegung am 22.11.2001, binnen zwei Wochen keine Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses KFZ am 3.8.2001 um 13.48 Uhr in S, abgestellt habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Schuldspruch inhaltlich im Ergebnis damit, dass dem genannten Auskunftsbegehren, welches durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs.3 ZustG rechtswirksam zugestellt worden sei, keine Folge geleistet wurde.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der binnen offener Frist per E-Mail eingebrachten Berufung. Im Ergebnis wird diese lapidar damit begründet, dass er nachweislich bis 15. Dezember 2001 ortsabwesend gewesen wäre und er aus diesem Grund das Schriftstück nicht entgegennehmen habe können.

Mit diesem Berufungsvorbringen vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses jedoch nicht darzutun.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte angesichts des schlüssigen Sachverhaltes insbesondere mit Blick auf die unter 500 Euro liegende Geldstrafe unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). Ein gesonderter Antrag auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde nicht gestellt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Steyr, Zl.: S 8360/ST/01.

Daraus ergibt sich eine rechtmäßige Hinterlegung der Aufforderung zur Lenkerauskunft. Ebenfalls erfolgte eine Nachprüfung des Zustellvorganges betreffend die Aufforderung zur Lenkerauskunft vom 20.11.2001 beim Zustellpostamt.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund der Aktenlage als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber behob die für ihn mit 22.11.2001 beim Postamt E hinterlegte Postsendung am 26. November 2001 eigenhändig. Dies konnte anlässlich einer Rückfrage beim Postamt in Erfahrung gebracht werden.

Damit erweist sich offenkundig das gänzlich unbelegt bleibende Berufungsvorbringen des Berufungswerbers, im Hinblick auf eine Ortsabwesenheit bis 15. Dezember 2001, als unzutreffend.

Der Berufungswerber machte auch keine Angaben darüber, dass ihn trotz dieses Umstandes am Unterbleiben der Lenkerauskunft ein Verschulden dennoch nicht trifft. Da es sich bei diesem Fahrzeug - wie aus den anderen h. bereits anhängig gewesenen Verfahren bekannt - um das vom Berufungswerber benützte Fahrzeug handelt, wäre er wohl zur Lenkerauskunft in der Lage gewesen. Im Verfahren vor der ersten Instanz wirkte der Berufungswerber unentschuldigt nicht mit.

6. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

6.1. Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

6.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde liegt, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des Fahrzeuglenkers ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. unter vielen VwGH vom 18. November 1992, 91/03/0294). Ebenso ist die Erteilung einer unrichtigen (vgl. etwa VwGH 18. Oktober 1989, Zl. 89/02/0105, und 23. Oktober 1991, Zl. 91/02/0073) oder einer unvollständigen Auskunft der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (VwGH 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0291).

Der Spruch war auf den Kern des Tatelementes im Sinne des § 44a Abs.1 VStG zu reduzieren.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, dass die von der Erstbehörde verhängte Strafe in der Höhe von nur 36 Euro, selbst bei bloß durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und der gänzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers durchaus milde und vor allem unter dem für dieses Delikt üblichen Ausmaß festgesetzt hat. Grundsätzlich ist der Unwertgehalt einer derartigen Übertretung als nicht bloß geringfügig zu erachten. Es liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Pflege der Verkehrshygiene, dass ein Fahrzeuglenker, welcher straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt, einer entsprechenden Bestrafung zugeführt werden kann. Auf den bis zu 2.180 Euro reichenden Strafrahmen ist auch an dieser Stelle wieder hinzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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