Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108308/5/Fra/Ka

Linz, 19.07.2002

VwSen-108308/5/Fra/Ka Linz, am 19. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn BC, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.5.2002, VerkR96-4106-2002, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 101 Euro (EFS 48 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.1.2002, Zl. VerkR96-4106-2002, der Behörde nicht Auskunft darüber erteilte, wer dieses Fahrzeug am 30.11.2001 um 20.11 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Es wurde eine unvollständige Auskunft erteilt (Adresse unvollständig). Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

Der Bw hat die von der belangten Behörde gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 gestellte Lenkeranfrage vom 28.1.2002, VerkR96-4106-2002, dahingehend beantwortet, dass zur angeführten Tatzeit sein PKW, nicht von ihm gelenkt wurde. Er selbst war Beifahrer. Lenker dieses PKW sei sein Kollege JB gewesen.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, bei der oa Angabe handelt es sich um einen Stadtteil, weshalb die Auskunft unvollständig erteilt wurde. Irgendwelche Ermittlungsergebnisse, die diesen Schluss zulassen, sind dem Akt nicht zu entnehmen.

Der Bw legte im Berufungsverfahren glaubhaft dar, dass Cubanici kein Stadtteil ist, sondern ein kleiner Ort ohne Straßenbezeichnungen. Dieser Ort liegt ca. 10 km südlich von Pazin in Kroation. Dem Bw ist daher beizupflichten, dass er die verlangte Lenkerauskunft nicht nur zeitgerecht, sondern auch vollständig erteilt hat. Er hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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