Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240272/2/Gf/Km

Linz, 12.09.1997

VwSen-240272/2/Gf/Km Linz, am 12. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des F K, vertreten durch die RAe Dr. W S und Dr. C M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. Juni 1997, Zl. 101-4/10-330040101, wegen Übertretung des Chemikaliengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Straf verfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 4. Juni 1997, Zl. 101-4/10-330040101, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt, weil er es als verantwortliches Organ einer GmbH zu vertreten habe, daß von dieser vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (u.a. für Kühl-, Wärme- und andere Klimageräte) in Verkehr gesetzt wurden; dadurch habe er eine Übertretung des § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl.Nr. 301/1990 i.V.m. § 14 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 8. August 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 22. August 1997 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, mit der dieses seinem gesamten Umfang nach angefochten wird.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 101-4/10-33004010; da bereits aus diesem hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, und zwar nach der hiezu ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes u.a. auch in einer derart konkretisierten Form, daß dann, wenn ein außenvertretungsbefugtes Organ einer juristischen Person verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, gleichzeitig dezidiert anzuführen ist, in welcher spezifischen Eigenschaft (z.B. als handelsrechtlicher Geschäftsführer, als verantwortlicher Beauftragter, etc.) dieses belangt wird. Die spruchmäßige Kennzeichnung des Beschuldigten mit den Worten "als verantwortliches Organ einer GmbH" ohne - wie im vorliegenden Fall - gleichzeitige Anführung der Merkmale, denen zufolge er diese Eigenschaft als Verantwortlicher hat, trägt hingegen dem Konkretisierungsgebot nicht genügend Rechnung (vgl. z.B. statt vieler VwSlg 11143/1983).

3.2. Der gegenständlichen Berufung war daher schon aus diesem Grunde gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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