Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108324/2/Le/Ni

Linz, 02.08.2002

VwSen-108324/2/Le/Ni Linz, am 2. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des F, vertreten durch Rechtsanwälte gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.5.2002, Zl. VerkR96-5377-2001, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geschwindigkeitsangabe im Spruch des Straferkenntnisses von "164 km/h" auf "159 km/h" richtiggestellt wird.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 21,80 Euro zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.5.2002 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 109,01 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 3 Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 24.6.2001 um 20.03 Uhr den Pkw auf der A1 Westautobahn im Gemeindegebiet von S mit einer Geschwindigkeit von 164 km/h gelenkt und habe dabei die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h überschritten.

Dieses Straferkenntnis wurde am 15.5.2002 eigenhändig zugestellt.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 29.5.2002, mit der beantragt wird, das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und die Rechtsvertreter hievon zu verständigen.

Im Einzelnen wurde die Berufung damit begründet, dass dem Einschreiter der Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen erst mit dem Straferkenntnis vorgelegt wurde, weshalb der Einschreiter keine Möglichkeit gehabt hätte, sich diesbezüglich zu äußern, was eine Verletzung des Artikel 6 MRK darstelle.

Der Spruch sei widersprüchlich weil dem Einschreiter vorgeworfen werde, er habe die Geschwindigkeit von 164 km/h eingehalten und andrerseits er habe die auf der Autobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h überschritten. Zwei unterschiedliche Geschwindigkeitsangaben entsprechen nicht den Erfordernissen des § 44a VStG.

Auch der Tatort entspreche nicht den Voraussetzungen des § 44a VStG, da dieser bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung niemals ein bestimmter Punkt sein könne.

Es sei auch keine "Tatrichtung" angegeben, obwohl diese deshalb wesentlich sei, da sich auf der Fahrtrichtung Wien zum damaligen Zeitpunkt eine Baustelle befunden hätte, in welcher eine "Geschwindigkeitsüberschreitung" (gemeint wohl: Geschwindigkeitsbeschränkung) verordnet gewesen sei. Es müssten daher die einschreitenden Gendarmeriebeamten befragt werden, in welcher Richtung dem Einschreiter die Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet werde.

Des weiteren wurde eingewendet, dass die Gendarmeriebeamten das vor dem Einschreiter fahrende Fahrzeug gemessen hätten, dieses für den Einschreiter plötzlich unvorhergesehen ausgeschert sei und beschleunigt habe. Der Einschreiter habe sicherlich nicht eine höhere Geschwindigkeit als das vor ihm fahrende Fahrzeug gehabt. Wenn die einschreitenden Gendarmeriebeamten vermeinen, dass es sich um einen Fiat mit Wiener Kennzeichen gehandelt hätte, so werde dies bestritten, da es sich um einen weinroten C gehandelt habe. Es wird beantragt, dieses "Fahrzeug ausfindig zu machen und zum gegenständlichen Vorfall einzuvernehmen".

Im Übrigen sei es notwendig, dass die Messung auf Null zu stellen ist.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der nunmehrige Berufungswerber am 24.6.2001 um 20.03 Uhr auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg fuhr; im Gemeindegebiet von Sipbachzell wurde seine Fahrgeschwindigkeit mit einem geeichten Lasermessgerät gemessen, wobei ein Wert von 164 km/h festgestellt wurde. Nach Abzug der Messfehlertoleranz ergab sich damit eine Fahrgeschwindigkeit von 159 km/h.

Aus der Anzeige ergibt sich weiters, dass der Berufungswerber optische Warnzeichen mittels Fernlicht an einen denselben linken Fahrstreifen benützenden Pkw der Marke Fiat Barcheta abgegeben hatte.

Der nunmehrige Berufungswerber äußerte sich gegenüber den ihn anhaltenden Gendarmeriebeamten sinngemäß in der Form, dass er nicht bezahle (offensichtlich ein angebotenes Organmandat), da die Beamten das Lasergerät nach jeder Messung auf Null schalten müssten. Mit dem Fernlicht habe er aufgeblendet, da das andere Fahrzeug so abrupt auf seinen Fahrstreifen gewechselt hätte.

3.3. Die Strafverfügung vom 20.8.2001 wurde vom nunmehrigen Bw beeinsprucht, worauf das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. In diesem gab der Beschuldigte eine schriftliche Stellungnahme ab, in der er unter anderem behauptete, dass die Gendarmeriebeamten erklärt hätten, die Geschwindigkeit des vor ihm fahrenden Fahrzeuges gemessen zu haben und aus diesem Grunde davon ausgehen würden, dass auch er eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe.

Der die Messung durchführende Gendarmeriebeamte Inspektor Dietmar Grossauer wurde daraufhin am 18.2.2002 niederschriftlich befragt; er gab als Zeuge an, dass die Angaben in der Anzeige vom 24.6.2001 richtig wären. Der Beschuldigte hätte zum Tatzeitpunkt seinen Pkw auf dem linken Fahrstreifen gelenkt und vor ihm hätte sich ein Fiat Barcheta mit Wiener Kennzeichen befunden. Dieses Fahrzeug wäre von ihm zweimal mittels Laser gemessen worden. Da dieses Fahrzeug vom Beschuldigten mittels Lichthupe angeblinkt worden sei, hätte es vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt, wodurch sich freie Sicht auf das Beschuldigtenfahrzeug gegeben hätte. Dieses wurde schließlich mit 164 km/h gemessen. Die Messung habe sich eindeutig auf das Beschuldigtenfahrzeug bezogen.

3.4. Weiters wurde der Eichschein des verwendeten Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes LTI 20.20 TS/KM-E mit der Nummer 4334 vorgelegt; demnach wurde das Gerät am 3.11. 1998 geeicht und endete die Nacheichfrist am 31.12.2001.

Aus dem Laser-Einsatzverzeichnis ergibt sich, dass am 24.6.2001 zwischen 19.51 Uhr und 20.05 Uhr Lasermessungen durchgeführt wurden.

Die in der schriftlichen Stellungnahme des Beschuldigten vom 12.3.2002 gestellten Anträge wurden hinsichtlich des gültigen Eichscheines erfüllt und sodann das angefochtene Straferkenntnis erlassen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Gemäß § 20 Abs.2 StVO darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges ... auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h ... fahren.

Es ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt kein Hinweis darauf, dass die Behörde eine andere Höchstgeschwindigkeit verordnet hat.

Nach herrschender Judikatur stellt das Laser-Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit dar (siehe etwa VwGH vom 2.3.1994, 93/03/0238). Ebenso wie bei der Radarmessung ist auch einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Irgendwelche Fehler des Gerätes hat der Bf nicht behauptet. Bedenken dagegen, dass innerhalb eines Zeitraumes von einer Minute die Geschwindigkeit von zwei Fahrzeugen mittels Lasermessgerät gemessen und die Daten einem weiteren Beamten, der die Fahrzeuganhaltungen durchführt, richtig weitergegeben werden können, bestehen entgegen der Auffassung des Bf nicht, wenn man berücksichtigt, dass der Beamte eingeschult ist und eine einzelne Messung nur 0,3 Sekunden in Anspruch nimmt. Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler liegen nicht vor, weil in ihrem Falle kein gültiges Messergebnis, sondern eine Fehleranzeige aufgeschienen wäre (VwGH 16.3.1994, ZVR 1995/78).

Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes trifft auch die wesentlichen Punkte des vorliegenden Berufungsfalles:

Weder aus der Bedienungsanleitung für das verwendete Lasermessgerät noch aus der eichamtlichen Zulassung ergibt sich eine Verpflichtung, zwischen einzelnen Messungen auf "Null" zu stellen (wobei angemerkt wird, dass ein Rückstellknopf auf "Null" nicht im Gerät eingebaut ist). Eine Rückstellung auf Null ist somit weder möglich noch erforderlich; vielmehr benötigt das Lasermessgerät für eine Messung lediglich 0,3 Sekunden und es sind mehrere gültige Messungen auch in einem sehr kurzen Zeitabstand hintereinander möglich.

In Hinblick darauf, dass der Gendarmeriebeamte hinsichtlich der Lasermessung geschult ist, das Gerät ordnungsgemäß geeicht war und sich auch kein Hinweis für eine Fehlmessung ergeben haben, ist das dem Strafverfahren zugrunde gelegte Messergebnis von 159 km/h korrekt. Dieses Messergebnis ergibt sich daraus, dass am Display des Lasermessgerätes eine Geschwindigkeit von 164 km/h angezeigt wurde; nach Abzug der Messfehlertoleranz von 3 % (entsprechend Punkt 2.10 der eichamtlichen Zulassung Zl. 43 427/92 müssen bei Messwerten über 100 km/h 3 % des Messwertes abgezogen werden) ergibt sich der Wert von 159 km/h.

Dieser Wert war auch in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufzunehmen und die dort enthaltene Geschwindigkeitsangabe von 164 km/h entsprechend zu korrigieren.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Berufungswerber auf einer Autobahn, die er mit einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h befahren durfte, tatsächlich mit 159 km/h gefahren ist, wodurch er aber die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten hat.

4.3. Zu den einzelnen Berufungsgründen:

4.3.1. Der Berufungswerber rügt, dass der Eichschein ihm erst mit dem Straferkenntnis zur Kenntnis gebracht worden sei und er fühlt sich dadurch in seinem Recht gemäß Artikel 6 MRK verletzt.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es ihm freigestanden wäre, in der Berufung Bedenken gegen diesen Eichschein vorzubringen. Dies hat er jedoch unterlassen. Bei einer amtswegigen Überprüfung konnte diesbezüglich keine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers festgestellt werden.

4.3.2. Der Spruch sei widersprüchlich, weil einerseits eine Fahrgeschwindigkeit von 164 km/h und andrerseits eine Geschwindigkeitsüberschreitung der auf Autobahnen höchstzulässigen Geschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h spruchmäßig bestimmt war.

Dieser Einwand ist richtig und wurde daher von der Berufungsbehörde eine entsprechende Korrektur vorgenommen. Eine Verletzung von Rechten des Berufungswerbers ist dadurch jedoch nicht eingetreten und konnte die Korrektur auch ohne weiteres durchgeführt werden.

4.3.3. Die Behauptung, der Tatort sei unrichtig angegeben, da Tatort für eine Geschwindigkeitsübertretung kein bestimmter Punkt sein könne, ist unzutreffend:

Die Geschwindigkeitsmessung wurde durchgeführt mit einem Lasergeschwindigkeitsmesser, der nicht nur die Geschwindigkeit feststellt, sondern auch die Messentfernung. Diese wird vom Gerät in Metern genau angegeben. Ausgehend vom bekannten Standort des messenden Beamten kann somit der Ort festgestellt werden, an dem die Geschwindigkeitsmessung und somit auch die Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden hat. Diese ist nach einem Meter bestimmt und somit kein Punkt.

4.3.4. Der Berufungswerber rügt, dass im Straferkenntnis die Fahrtrichtung nicht angegeben ist und er führt dazu aus, dass sich in Fahrtrichtung Wien zu damaligem Zeitpunkt eine Baustelle mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung befunden habe.

Es ist zwar richtig, dass im Straferkenntnis die Fahrtrichtung nicht angegeben wurde, doch verletzt dies den Berufungswerber einerseits deshalb nicht in seinen Rechten, da ohnedies nicht von einer Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h ausgegangen wurde, sondern von der auf Autobahnen üblichen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h und andererseits, weil die Fahrtrichtung kein Tatbestandsmerkmal des § 20 Abs.2 StVO ist.

4.3.5. Weiters bringt der Berufungswerber vor, dass die einschreitenden Gendarmeriebeamten das vor ihm fahrende Fahrzeug gemessen hätten.

Dieser Einwand ist zwar richtig, es steht aber aus der Zeugenaussage des Meldungslegers fest, dass er auch das Fahrzeug des Berufungswerbers gemessen und dabei den angezeigten Wert festgestellt hat.

4.3.6. Der Antrag auf Ausfindigmachung des angeblich vor dem Bw fahrenden weinroten C und dessen Einvernahme ist unzulässig, weil es sich hiebei um einen unzulässigen Erkundungsbeweis handelt. Überdies dürfte die Einvernahme eines Fahrzeuges auf kommunikative Schwierigkeiten stoßen.

4.4. Zum Verschulden:

Ein Fahrzeuglenker hat die Pflicht, ständig die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit zu kontrollieren, um keine Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Dazu ist es allerdings nicht erforderlich, ständig auf den Tachometer zu sehen, zumal man als routinierter Autolenker die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit durchaus abschätzen kann. Dabei kann es sicherlich auch vorkommen, dass die Fahrgeschwindigkeit um 10 bis 15 km/h unter- oder überschritten wird, ohne dass es gleich auffällt. Höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen fallen jedoch auf, sodass dann ein Blick auf den Tachometer erforderlich sein wird.

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 29 km/h - wie im vorliegenden Fall - kann daher nicht mehr "passieren", sondern muss zwangsläufig auffallen. Wenn in diesem Fall das Tempo nicht reduziert wird, wird bewusst eine höhere Fahrgeschwindigkeit eingehalten, was zur Folge hat, dass die Geschwindigkeitsübertretung vorsätzlich erfolgt.

4.5 Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Im Hinblick auf die vorsätzliche Tatbegehung erweist sich die verhängte Geldstrafe als im unteren Bereich des möglichen Strafrahmens angesiedelt, sodass eine Herabsetzung nicht in Frage kommt.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil jedenfalls das Verschulden des Berufungswerbers nicht geringfügig ist.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 109,01 Euro verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 21,80 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Geschwindigkeitsüberschreitung

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