Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108387/4/Br/Rd

Linz, 01.08.2002

VwSen-108387/4/Br/Rd Linz, am 1. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. Juni 2002, VerkR96-2858-2001-Gri, wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil unbegründet -

zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 65/2002 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 65/2002 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, wegen der Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 29,06 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Stunden, sowie an Verfahrenskosten 2,90 Euro auferlegt.

1.1. Das o.a. Straferkenntnis wurde ihm am 18. Juni 2002 bei Übernahme durch seine Gattin zugestellt. Dagegen wandte er sich mit der am 21. Juni 2002 per FAX übermittelten und mit einem Namens- und Adressenstempel lautend auf "M. R. P" und unter Beifügung des Namenszuges P, versehenen Berufung. Diesem Fax ist die handschriftliche Anmerkung "Einspruch gegen obige Straferkenntnis!" beigefügt.

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach dem nicht befolgten Verbesserungsauftrag bereits aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung als offenkundig mit einem unverbessert gebliebenen Mangel behaftet zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 25. Juli 2002 die Mängelbehebung aufgetragen. Ebenfalls wurde in diesem Auftrag schon darauf Bezug genommen, dass im Falle der Nichtentsprechung die Berufung als unzulässig zurückgewiesen werden müsste. Dieses Schreiben konnte dem Berufungswerber nicht zugestellt werden, weil dieser offenbar von seiner Wohnadresse verzogen ist, obwohl er noch in dem vorläufig als Berufung zu wertenden Schreiben vom 21.6.2002 die Adresse "G" anführte.

4. Laut Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber mit der von ihm getätigten Eingabe eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen vermochte. Vor allem entbehrte diesem Schreiben jegliche inhaltlich nachvollziehbare Begründung, sodass dieses als mangelbehaftet iSd § 13 Abs.3 AVG betrachtet werden musste.

Mit dem obgenannten h. Schreiben an den Berufungswerber wurde er auf den Formmangel hingewiesen. Wie bereits der Rechtsmittelbelehrung (Seite 4 des Straferkenntnisses) zu entnehmen gewesen ist, hat eine Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufungsbehörde solle bereits im Vorfeld die Möglichkeit haben zu erkennen, wogegen sich eine Berufung konkret richtet, um in Vorbereitung einer Berufungsverhandlung die entsprechenden Beweismittel herbeizuschaffen.

Dieses Schreiben konnte dem Berufungswerber wegen seines offenbar erst kürzlich erfolgten Verzuges nicht zugestellt werden.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Der § 13 Abs.3 AVG idF BGBl 1998/I/158 stellt im Gegensatz zur bis dahin geltenden Rechtslage nicht mehr auf

Formgebrechen ab, sondern ganz allgemein auf "Mängel". Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, einer Verbesserung zuzuführen. Da hier kein begründeter Berufungsantrag vorliegt, war vorerst die Berufung nach § 13 Abs.3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29. August 2000, 99/05/0041). Da schließlich diesem Auftrag nicht entsprochen wurde, war die Berufung ohne in die Sache einzugehen, zurückzuweisen. Lediglich wenn das Formgebrechen rechtzeitig behoben wird, gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Behörde hat hier dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen mit der Wirkung aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird (VwGH 16.12.1998,96/12/0310).

In Bezug auf eine von der Partei im Verfahren selbst bekannt gegebene Abgabestelle ist die Auffassung zu vertreten, dass der Verbesserungsauftrag an diese Adresse rechtswirksam zugestellt werden konnte. Diese Ansicht gründet sich auf die vom Verwaltungsgerichtshof auch schon vor dem Inkrafttreten des Zustellgesetzes vertretene Rechtsmeinung, dass eine Partei, die der Behörde eine unrichtige Wohnanschrift angibt, die ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu tragen hat (vgl. Walter-Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Seite 44, Anmerkung 4 zu § 8 Zustellgesetz und das dort zitierte Erkenntnis vom 28.3.1962, Zl. 1337/59, in VwGH 16.5.2001, 2001/09/0083).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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