Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107419/16/Ki/Ka

Linz, 23.10.2001

VwSen-107419/16/Ki/Ka Linz, am 23. Oktober 2001 DVR.0690392 E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des WW, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. HH, vom 7.12.2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22.11.2000, VerkR96-1663-2000, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9.10.2001, zu Recht erkannt:  

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift "§ 39 Abs.5 iVm § 37 Abs.3 Z2 Führerscheingesetz" zu lauten hat.   II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.400,00 Schilling (entspricht 174,41 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.   Rechtsgrundlage: Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 21.11.2000, VerkR96-1663-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 5.5.2000 um 6.29 Uhr, den PKW, Kz: , auf dem Schuhmayrhoferweg im Gemeindegebiet von Ried/Riedmark aus Richtung St. Georgen/Gusen kommend in Richtung Ortszentrum Ried/Riedmark gelenkt, obwohl sein Führerschein vorläufig abgenommen war. Er habe dadurch §§ 1 Abs.3, 39 und 37 Abs.3 Z2 Führerscheingesetz verletzt. Gemäß § 37 Abs.3 FSG wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (EFS 288 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.200 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.   Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 7.12.2000 Berufung mit dem Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu das Strafausmaß angemessen herabzusetzen.   In der Begründung wird ausgeführt, dass der Tatbestand nicht zweifelsfrei gegeben sei und im Zweifel das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen wäre. Aus der Begründung des Straferkenntnisses, es erscheine eine Verwechslung des Lenkers eher nicht gegeben zu sein, resultiere, dass die Behörde richtigerweise nicht mit Sicherheit annehme, der Beschuldigte habe das Fahrzeug zum tatgegenständlichen Zeitpunkt gelenkt. Abgesehen davon sei der Führerschein am 2.6.2000 wieder ausgefolgt worden, weil dieser, wie sich herausgestellt habe, zu Unrecht entzogen worden sei. Der Beschuldigte sei daher berechtigt gewesen, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Sollte diese Rechtsansicht nicht vertreten werden, ergebe sich jedoch ein so geringer Unrechtsgehalt, dass einerseits eine Verurteilung nicht gerechtfertigt sei und andererseits bei weitem kein Unrechtsgehalt vorliege, der die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 12.000 S rechtfertigen würde.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsordnung zuständige 9. Kammer zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie in den gegenständlichen Führerscheinakt. Weiters wurde am 9.10.2001 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, an welcher der Beschuldigte im Beisein seiner Rechtsvertreterin teilnahm. Ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Als Zeuge wurde der Meldungsleger einvernommen.   Der Meldungsleger führte im Rahmen seiner Einvernahme, wie er bereits in der Anzeige und später als Zeuge im erstbehördlichen Verfahren ausgesagt hat, aus, dass er den Beschuldigten zur vorgeworfenen Tatzeit als Lenker des PKW erkannt habe und er eine Verwechslung ausschließe. Er sei sich deshalb sicher, dass es sich beim Lenker um den Beschuldigten handle, weil er diesen kenne. Er habe ihn auch an seiner hellen Haarfarbe erkannt.   Der Bw bestritt, dass er den PKW gelenkt habe, er habe zur vorgeworfenen Tatzeit zu Hause geschlafen, dies könne jedoch niemand bestätigen, da er alleine gewesen sei. Er habe das Fahrzeug bei einem namentlich genannten Freund abgestellt gehabt. Diesen habe er deshalb nicht als Zeugen namhaft gemacht, weil er zu dem vorgeworfenen Zeitpunkt ja nicht gefahren sei. Dieser Freund sei am besagten Tag um 7.30 Uhr früh mit dem Fahrzeug nach Schwertberg zur Arbeit gefahren.   Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse führte der Bw aus, dass er alleinstehend sei und für ein Kind zu sorgen habe. Er verdiene monatlich ca. 20.000 S netto und besitze kein Vermögen.   Aus dem ebenfalls vorliegenden Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Perg geht hervor, dass dem Beschuldigten der Führerschein, was von diesem auch nicht bestritten wird, zur Tatzeit vorläufig abgenommen war. Erst mit Bescheid vom 2.6.2000 wurde in der Folge festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung nicht gegeben sind.   Im Strafakt findet sich ferner ein Strafregisterauszug, wonach ua auch drei ungetilgte einschlägige Vormerkungen aufscheinen.   I.5. In freier Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass den Aussagen des Meldungslegers Glauben zu schenken ist. Von einem Gendarmeriebeamten ist zu erwarten, dass er in der Lage ist, einen entsprechenden Sachverhalt deutlich zu erkennen und es sind überdies keine Umstände hervorgekommen, dass der Meldungsleger den Bw in unsachlicher Weise belasten würde. Zu bedenken ist auch, dass der Meldungsleger seine Angaben als Zeuge unter Wahrheitspflicht gemacht hat und unrichtige Angaben für ihn allfällige dienst- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen würden. Der Zeuge hinterließ bei seiner Vernehmung auch einen sehr glaubwürdigen Eindruck.   Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle wird seinen Angaben jedoch kein Glauben geschenkt. Die Angabe, er habe das Fahrzeug bei einem Freund abgestellt, wird als reine Schutzbehauptung gewertet. Der Beschuldigte hat in keiner Phase des erstinstanzlichen Verfahrens und auch nicht in seinem Berufungsschriftsatz auch nur eine Andeutung in diese Richtung gemacht. Nunmehr versucht er dieses Untätigwerden damit zu begründen, dass dieser Freund ja nicht gefahren sei. Es wäre in diesem Falle wohl zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte bei erster sich bietender Gelegenheit diesen behaupteten Freund als Zeugen angegeben hätte.   I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:   Gemäß § 39 Abs.5 FSG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines unzulässig.   Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.   Gemäß § 37 Abs.3 Z2 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 wegen Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtmittel vorläufig abgenommen wurde, eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen.   Das durchgeführte Beweisverfahren (siehe Punkt I.5.) hat ergeben, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, welche ihn diesbezüglich entlasten würden.   Der Bw vermeint jedoch, er wäre berechtigt gewesen, den PKW zu lenken, zumal ihm, wie in späterer Folge bescheidmäßig festgestellt wurde, der Führerschein zu Unrecht entzogen wurde. Dieser Auffassung widerspricht jedoch der deutliche Wortlaut des § 39 Abs.5 FSG, wonach eben das Lenken von Kraftfahrzeugen vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheines nicht zulässig ist. Es steht außer Streit, dass zur vorgeworfenen Tatzeit der Führerschein an den Beschuldigten nicht ausgefolgt war. Ob letztlich die vorläufige Abnahme des Führerscheines zu Recht erfolgte oder nicht, ist für die Strafbarkeit des Verhaltens nicht von Belang.   Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die gesetzliche Mindeststrafe 5.000 S beträgt. Als straferschwerend ist jedenfalls zu berücksichtigen, dass bereits drei einschlägige Vormerkungen bezüglich den Bw aufscheinen. Strafmilderungsgründe können keine festgestellt werden, insbesondere hat der Bw in keiner Phase des Verfahrens dazu beigetragen, den Sachverhalt entsprechend aufzuklären.   Wenn auch, wie aus dem Führerscheinakt ersichtlich ist, nachträglich festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung nicht gegeben waren, so hat sich doch der Bw in krasser Weise über eine gesetzliche Anordnung hinweggesetzt und er scheint überdies dieses Verhalten auch zu bagatellisieren. Aus diesem Grunde sind auch spezialpräventive Überlegungen bei der Strafbemessung mit einzubeziehen, d.h., dass im vorliegenden konkreten Falle eine strenge Bestrafung schon deshalb geboten ist, um dem Bw das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar aufzuzeigen und ihn überdies vor allfälligen weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten.   Dazu kommt, dass generell Verstöße gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes als schwerwiegend anzusehen sind, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit auch generalpräventive Gründe eine strenge Bestrafung gebieten.   Die vom Bw dargelegten sozialen Verhältnisse stehen dem festgesetzten Strafausmaß nicht entgegen.   Die Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg bei der Straffestsetzung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.   Was die Anwendung des § 21 VStG anbelangt, so käme diese Bestimmung nur dann zum Tragen, wenn - kumulativ - einerseits das Verschulden des Beschuldigten geringfügig wäre und überdies die Folgen der Übertretung unbedeutend wären.   In Anbetracht der konkreten Situation kann jedoch von einem geringen Verschulden des Beschuldigten nicht ausgegangen werden, sodass die Voraussetzung für den bloßen Ausspruch einer Ermahnung nicht gegeben ist.   Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde.   Die Spruchberichtigung war zur Konkretisierung der verletzten Rechtsvorschrift erforderlich.   Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.     II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten. Dr. B l e i e r
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