Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107514/5/Sch/Rd

Linz, 23.04.2001

VwSen-107514/5/Sch/Rd Linz, am 23. April 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 16. Februar 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23. Jänner 2001, VerkR96-259-1999-Br, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:   Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.     Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 23. Jänner 2001, VerkR96-259-1999-Br, über Herrn H, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 30. Jänner 2001 beim Postamt L hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 13. Februar 2001. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 16. Februar 2001 per Telefax eingebracht. Dem Berufungswerber wurde zur Wahrung des Rechtes auf Parteiengehör der Umstand der offenkundigen Verspätung seines Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht. Er wurde eingeladen binnen gesetzter Frist eine allfällige Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt glaubhaft zu machen, etwa durch die Vorlage von Hotelrechnungen oder die Namhaftmachung von Zeugen.   In der Stellungnahme vom 12. April 2001 verweist der Rechtsmittelwerber darauf, sich zum relevanten Zeitpunkt tagsüber an seiner Arbeitsstelle aufgehalten zu haben, abends verschiedenen Verpflichtungen nachgegangen zu sein und bei einem seiner Cousins, ohne diesen namentlich bekannt zu geben, genächtigt zu haben.   Es kann nicht Aufgabe der Berufungsbehörde sein, einem Rechtsmittelwerber mehrmals Gelegenheit zur Beibringung von Beweismitteln zu geben. Wird die einmal eingeräumte Möglichkeit nicht genutzt, etwa dass ein möglicher Zeuge nicht namhaft gemacht sondern nur als "Cousin" tituliert wird, so besteht keine Veranlassung zu weiteren Nachforschungen zur Klärung von dessen Identität.   Die Berufungsbehörde hatte sohin von der Sachlage auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber nicht in der Lage oder nicht willens war, Beweismittel für die behauptete Ortsabwesenheit vorzulegen, sodass von der Ordnungsgemäßheit der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses durch Hinterlegung auszugehen und damit die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen war.   Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird noch bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n

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