Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107528/2/SR/Ri

Linz, 05.06.2001

VwSen-107528/2/SR/Ri Linz, am 5. Juni 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S     Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des H-J K, vertreten durch die Rechtsanwälte H & B & W, Bgasse , E, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von F vom 13. Februar 2001, VerkR-3228-2000 betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG), zu Recht erkannt:   I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, d.s. 400,00 Schilling (entspricht  29,07 Euro) zu zahlen.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichneten Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von F wurde der Bw wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben es als seit 11.12.1990 zur selbständigen Vertretung nach außen gemäß § 9 Abs.1 VStG berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma E K GmbH als Zulassungsbesitzerin des nachstehend angeführten Kraftfahrzeugen zu verantworten, dass Herr L H am 31.03.2000 um 15.55 Uhr auf der P Bundesstraße B (jetzige M Straße B ) bis auf Höhe Strkm in Fahrtrichtung F, Gemeinde L, das Sattelkraftfahrzeug: Sattelanhänger, und den Sattelanhänger, gelenkt hat, obwohl dieses den kraftfahrrechtlichen Vorschriften nicht entsprochen hat, weil das höchste zulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 4.640 kg überschritten wurde, ohne dass hiefür eine Bewilligung des Landeshauptmannes vorlag. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 101 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.7a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 2.000,00 Schilling 67 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 (145,34 EUR)   Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 200,00 Schilling (14,53 EUR) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EUR angerechnet); Schilling (0,00 EUR) als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 2.200,00 Schilling (159,88 EUR)."   2. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 16. Februar 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 1. März 2001 - und damit rechtzeitig - bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Vertretung der gegenständlichen Firma unbestritten und die Überladung als solche erwiesen sei. Der objektive Unwertgehalt sei gravierend und die verhängte Strafe würde aus Gründen der Spezial- und Generalprävention erforderlich sein. Auf die Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei nach Schätzung Bedacht genommen worden.   2.2. Dagegen bringt der Bw durch seinen ausgewiesenen Vertreter u.a. vor, dass der Fahrer des Sattelzuges berechtigterweise von der Übereinstimmung der Frachtpapiere und der Beladung des Fahrzeuges ausgehen hätte können. Für ein allfällig höheres Gewicht habe er noch einen Spielraum von ca 2.900 kg gehabt und der Lenker hätte eine etwaige Überladung nicht erkennen können. Mangels Verschulden des Lenkers, der stabilen Bauweise des Fahrzeuges und der fehlenden Möglichkeit einer (Gewichts-)Überprüfung würde auch den Bw kein Verschulden treffen. Der Bw habe auch kein indirektes Geständnis abgelegt und die Überladung müsste die Behörde beweisen. Das Verfahren sei mangelhaft, da nicht ein Sachverständiger aus dem Gebiet der Forstwirtschaft, sondern ein Sachverständiger der Verkehrstechnik entscheidungsrelevante Aussagen treffen hätte können.   3. Die Bezirkshauptmannschaft F hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darin Einsicht genommen. Folgender relevanter Sachverhalt steht fest:   Der Bw hat keinerlei Angaben betreffend eines allfälligen Kontrollsystems getätigt. Es ist daher vom gänzlichen Fehlen eines solchen auszugehen.   Bei der Kontrolle am 31. März 2000, um 15.55 Uhr, wies das Sattelzugfahrzeug mit dem KZ O und der Sattelanhänger mit dem KZ O ein tatsächliches Gesamtgewicht von 44.660 kg auf. Das Eigengewicht des Sattelzugfahrzeuges betrug 7.240 kg und das des Sattelanhängers 6.600 kg.   Mit Schreiben vom 14. September 2000 teilt der Bw mit, dass er zum Kontrollzeitpunkt der handelsrechtliche Geschäftsführer der Firma E K gewesen sei, am 30. März 2000 Schnittholz in Paketen ohne Hilfe des Fahrers verladen und nach der Beladung dem Lenker der Frachtbrief mit dem verzeichneten Warengewicht von 23500 kg ausgefolgt worden wäre. Beiliegend wurde u.a. der Transportauftrag mit der Nr. 70513.00 und ein Fax der Firma N H vom 30. März 2000, 08.30 Uhr, übermittelt.   Der Transportauftrag trägt u.a. die handschriftlichen Vermerke "H J", "? Pakete 12 Pakete Entladeort" und "9 Pak. ca 23 to". Als Ladetermin ist der 30. März 2000 angegeben. Aus dem Fax ist ersichtlich, dass 2 Ladetermine vorgesehen sind - "1. Donnerstag 30.03.2000 9 Pakete und 2. Freitag 31.03.2000 12 Pakete" -, wobei der Punkt 1. handschriftlich eingekreist ist. Unter "Menge" scheint auf, dass "21 Pakete a´ ca. 1,15 breit und 1,00 hoch + Unterleger a´ 8-10 cm" zu transportieren sind. Handschriftlich ist u.a. der Vermerk "HR H J" zu erkennen.   Der Bw hat im Einspruch vom 12. Oktober 2000 auf den beiliegenden Frachtbrief - Ladegewicht über 23.500 kg - hingewiesen. Dem unvollständigen Frachtbrief kann zwar kein Beladezeitpunkt entnommen werden, ersichtlich ist jedoch ein Verzollzeitpunkt mit 31. März 2000, eine Anzahl von "12 COLLI" Buchenschnittholz, ein Bruttogewicht von 23.500 kg und ein Umfang von 18,098 m3.   Seitens der Bezirkshauptmannschaft F wurde der Amtssachverständige DI. Dr. G mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Darin führt der Amtssachverständige aus, dass die Rohdichte des Buchenschnittholzes laut Frachtpapieren einen Wert von 1.298 kg/m3 ergeben würde und dieser über dem maximalen Rohdichtewert für Buchenholz im grünen (=waldfrischen ) Zustand gelegen sei.   3.2. Das angeführte Gesamtgewicht wurde bei der Einreise- und Gewichtskontrolle im Waagekiosk in W festgestellt. Ein fehlerhafter Vorgang bei der Feststellung des Gesamtgewichtes wurde nicht behauptet. Es ist daher von einem korrekten Wiegevorgang auszugehen. Glaubwürdig ist, dass die Verladung ohne Hilfe des Lenkers vorgenommen wurde. Aus dem sich ständig wiederholten Vorbringen, dass der Lenker aufgrund der Bauart des Sattelzuges nicht in der Lage gewesen wäre, eine Überladung festzustellen, kann im Zusammenhang mit den vorgängigen Äußerungen des Bw geschlossen werden, dass der Lenker auch bei der Beladung der Pakete Schnittholz nicht anwesend gewesen ist. Hätte dieser den Verladevorgang beaufsichtigt, dann wäre ihm ein Missverhältnis zwischen den Angaben auf dem Frachtbrief und der Beladung aufgefallen. Einerseits sollen 12 Pakete (das Fax spricht nur von 9 Paketen) geladen worden sein und andererseits soll deren Umfang 18,098 m3 betragen haben. Wie einem Lenker, der mit Holztransporten betraut ist, bekannt sein muss, kann grünes (waldfrisches) Buchenholz ein maximales Gewicht von 1.270 kg/m3 aufweisen. Da das errechnete Gewicht über dem maximal möglichen Gewicht liegt, ist davon auszugehen, dass mehr Buchenholzpakete verladen wurden und der Frachtbrief nicht die genaue Paketanzahl wiedergegeben hat. Ein umsichtiger und sorgfältiger Lenker hätte dies bei der Beladung feststellen müssen.   Nimmt man den Frachtbrief mit seinen Angaben her und vergleicht diese mit den Mengen- und Umfangangaben im Fax, dann zeigt sich ein weiterer gravierender Widerspruch. Laut Fax hat ein Buchenholzpaket bis maximal 1,25 m³ aufgewiesen. Entsprechend dem Kubikmeter-Umfang der Ladung im Frachtbrief müssen zumindest 14 Pakete verladen worden sein. Da jedoch die tatsächliche Nutzlast des Sattelzuges 30.820 kg betragen hat, ist von der Zuladung weiterer 4 Buchenholzpakete (ca. 6.600 kg) auszugehen. Diese Änderung in der Beladung hätte einem umsichtigen Lenker auffallen müssen, da sich der Raumbedarf gegenüber dem ursprünglichen Auftrag verdoppelt (von 9 auf 18 Pakete) bzw. um ein Drittel (von 12 auf 18 Pakete) erhöht hat. 4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Wie in den Feststellungen und in der Beweiswürdigung dargelegt, wies das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug ein tatsächliches Gesamtgewicht von 44.660 kg auf. Zu klären gilt, ob es dem Bw gelungen ist, gemäß § 5 Abs.1 VStG die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung der Überladung und damit sein mangelndes Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung glaubhaft zu machen. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass der Bw im Rechtsmittel ausschließlich mangelndes Verschulden deswegen behauptet hat, weil auch dem Lenker wegen der fehlenden Überprüfungsmöglichkeit kein Vorwurf gemacht werden könnte. Hierin irrt der Bw, da der Lenker sehr wohl mehrere Möglichkeiten hatte, die massive Abweichung von den Frachtpapieren erkennen zu können. Weiter ist es laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem mit Transport befassten Kraftfahrer zumutbar, sich die für eine zuverlässige Feststellung erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden. Falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, ist im Zweifel nur eine solche Menge Holz zu laden, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird (VwGH 22.2.1995, 95/03/0001, 19.10.1994, 94/03/0222, 18.3.1987, 86/06/0188).   Die Einrichtung eines Kontrollsystems hat der Bw überhaupt nicht behauptet. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 27.1.1990, 89/03/0165) kann nur ein wirksames Kontrollsystem den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortung für die vorschriftswidrige Beladung seines Kraftfahrzeuges befreien. Ein solches wirksames Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann. Betreffend die Kontrolltätigkeit bedarf es der konkreten Darlegung, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen wurden (vgl. VwGH vom 29.1.1992, Zlen.91/03/0035, 0036), wobei bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (vgl. VwGH 15.12.1993, Zl.93/03/0208). Der Bw hat keine Angaben getätigt, welche Anweisungen der Lenker beim Beladevorgang hatte. Es ist weder hervorgekommen, ob er anwesend zu bleiben oder welche konkrete Anweisungen er hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise (beispielsweise telefonische Rücksprache mit dem Bw) bei Bedenken wegen der Menge des Ladegutes bekommen hatte. Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten, weshalb die Berufung in der Schuldfrage abzuweisen war.   Auch die weiteren Ausführungen des Bw in seinem Rechtsmittel erweisen sich als unzutreffend. Eine Bestrafung des Lenkers betreffend der gegenständlichen Überladung ist nicht entscheidungsrelevant. 4.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.   Als mildernd wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet. Straferschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Angaben wird auf die Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Behörde erster Instanz Bezug genommen und auf diese verwiesen. Das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges wurde um mehr als 15 % überschritten. Durch die Überladung des Kraftfahrzeuges war neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist daher als gravierend einzustufen. Im Hinblick auf das mangelnde Vorbringen betreffend ein konkretes Kontrollsystem kann auch der Schuldgehalt als nicht geringfügig eingestuft werden. Der Oö. Verwaltungssenat hält daher die verhängte Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw als dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessen festgesetzt. Die Strafe trägt auch dem Gedanken der Spezial- und Generalprävention Rechnung. Eine Herabsetzung der im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelten Geldstrafe ist daher aus den angeführten Gründen nicht vertretbar.   5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider   Beschlagwortung: Kontrollsystem

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