Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107559/13/Fra/Ka

Linz, 07.08.2001

VwSen-107559/13/Fra/Ka Linz, am 7. August 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn KB, vertreten durch RA Dr. SH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 22. Februar 2001, Zl. VerkR96-13217-2000-Ro, wegen Übertretungen der Verordnungen EWG-Nr.3820/85 und 3821/85, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.5.2001, zu Recht erkannt:     I. Die Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 (Art.6 Abs.1 der Verordnung [EWG] Nr.3820/85) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der letzte Halbsatz wie folgt zu lauten hat: "..., zumal die Tageslenkzeit vom 18.9.2000 von 06.34 Uhr bis zum 19.9.2000 16.01 Uhr 17 Stunden und 12 Minuten betrug,". Insofern wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich der Fakten 2 (Art.15 Abs.3 der Verordnung [EWG] Nr. 3821/85) und 3 (Art.15 Abs.7 der Verordnung [EWG] Nr. 3821/85) wird der Berufung Folge gegeben, insofern wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.   II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich des Faktums 1 einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 400,00 Schilling (entspricht  29,07 Euro) zu zahlen. Hinsichtlich der Verfahren zu den Fakten 2 und 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z1 VStG. zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 66 Abs.1 VStG.     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) 1. wegen Übertretung des Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden), 2. wegen Übertretung des Art. 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) und 3. wegen Übertretung des Art. 15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 19.9.2000 um 16.00 Uhr den Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen mit Anhänger, Kz. im Ortsgebiet von Mattighofen auf der Braunauer Bundesstraße 147 in Fahrtrichtung Salzburg, bei Strkm. ca. 17,8 gelenkt hat und 1. die erlaubte Tageslenkzeit von 9 bzw zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei Ruhezeiten überschritten hat, zumal die tatsächliche Tageslenkzeit vom 18.9.2000, 6.00 Uhr bis zum 19.9.2000, 16.00 Uhr, 17 Stunden und 40 Minuten betrug, 2. als Fahrer die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigte, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, die Bereitschaftszeit, die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, zumal am 18.9.2000 und 19.9.2000 die Ruhezeiten als Bereitschafts- bzw Arbeitszeiten aufgezeichnet wurden, 3. als Fahrer dem zuständigen Kontrollbeamten auf dessen Verlangen nicht das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorgelegt hat. Ferner wurden gemäß § 64 VStG Verfahrenskostenbeiträge in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.   I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine konkreten Sachverhaltsfeststellungen für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen seien. Die belangte Behörde habe nicht einmal versucht, ihn einvernehmen zu lassen, weshalb das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben sei. Entgegen der Bestimmung des § 44a VStG sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, wann und wo er die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen begangen haben soll. Diesen Fragen käme aber entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da ihm Lenkzeitüberschreitungen sowie Nichteinhaltung von Ruhezeiten vorgeworfen werden. Selbst wenn die Verwaltungsübertretungen tatbildmäßig gegeben sein sollten, so habe er diese - vermeintlichen - Verwaltungsübertretungen nicht auf dem Gebiet der Republik Österreich und auch nicht im grenzüberschreitenden Verkehr begangen. Zum Beweis hiefür beantrage er die Einvernahme des Zeugen NK, sowie seine Einvernahme.   Der Bw bringt weiters vor, dass seiner Ansicht nach die Ausführungen zur Strafbemessung im angefochtenen Bescheid inhaltsleere Floskeln seien. Sollten die Verwaltungsübertretungen tatbildmäßig gegeben sein, habe er kein Verschulden zu vertreten.   Der Bw beantragt, das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung einzustellen.   I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.5.2001 erwogen:   I.3.1. Da jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, entscheidet der Oö. Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG).   Gemäß Art. 6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 darf die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit neun Stunden nicht überschreiten. Sie darf zwei Mal pro Woche auf zehn Stunden verlängert werden.   Gemäß Art. 15 Abs.3 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 achten die Fahrer darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; - betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden: a) unter dem Zeichen : die Lenkzeiten; b) unter dem Zeichen : alle sonstigen Arbeitszeiten; c) unter dem Zeichen : die Bereitschaftszeit, also

- die Wartezeit, dh. die Zeit, in der die Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um der etwaigen Aufforderung nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw wiederaufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten; - die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit; - die während der Fahrt in einer Schlafkabine verbrachte Zeit; d) unter dem Zeichen : die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeiten.   Gemäß Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.   I.3.2. Das Faktum 1 (Art.6 Abs.1 der Verordnung [EWG] Nr.3820/85) ist erwiesen. Diesbezüglich stützt sich der Oö. Verwaltungssenat auf die Wahrnehmungen des Meldungslegers GI S, GP Mattighofen. Diese Wahrnehmungen wurden in der Anzeige vom 20.9.2000, GZ. P-1356/00-Scha dokumentiert und bei der zeugenschaftlichen Aussage im Rahmen der Berufungsverhandlung durch Verweis auf diese Anzeige bestätigt. Als weiteres Beweismittel werden die im Akt befindlichen Schaublätter herangezogen. Wenn der Bw der Erstbehörde vorhält, dass sie nicht einmal versucht hätte, ihn einvernehmen zu lassen, so ist er auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 1.2.2001, AZ. VerkR96-13217-2000-Ro, zu verweisen, wonach er Gelegenheit gehabt hätte, sich zu äußern. Davon hat er jedoch Abstand genommen. Inwiefern der Spruch nicht der Bestimmung des § 44a Z1 VStG entsprechen soll, wie dies der Bw behauptet, ist nicht nachvollziehbar. Entgegen diesen Behauptungen enthält der Schuldspruch sämtliche Sachverhaltselemente, aus denen unmissverständlich zu entnehmen ist, welche Tat als erwiesen angenommen wird. Der Spruch enthält das Datum der Kontrolle, die Kennzeichen des vom Bw gelenkten LKW´s mit Anhänger, den Umstand, dass der Bw in der Eigenschaft als Lenker zur Verantwortung gezogen wird, die Örtlichkeit der Anhaltung sowie folgenden Lenkzeitraum: "Vom 18.9.2000, 6.00 Uhr, bis zum 19.9.2000, 16.00 Uhr". Der Einwand des Bw, dass er die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht auf dem Gebiet der Republik Österreich begangen hat, ist nicht zielführend. Er ist auf die Bestimmung des § 134 Abs.1a KFG 1967 zu verweisen, wonach ua Übertretungen der Art.5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar sind, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art.2 der Verordnung 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Fall der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine Abweichung vom § 2 Abs.1 VStG. Die hiefür beantragte Einvernahme des Zeugen NK, konnte somit mangels Entscheidungsrelevanz unterbleiben.   Eine Auswertung der im Akt befindlichen Tachographenschaublätter ergab am 18.9.2000 einen Beginn der Lenkzeit um 06.34 Uhr (im angefochtenen Schuldspruch ist als Beginn der Tageslenkzeit "06.00" Uhr angeführt). Am 19.9.2000 wurde die Lenkzeit um 16.01 Uhr beendet und nicht wie im angefochtenen Schuldspruch angeführt: "16.00" Uhr. Am 18.9.2000 endete die Lenkzeit um 23.12 Uhr. Am 19.9.2000 ist als Beginn der Lenkzeit 06.00 Uhr anzusetzen. Daraus resultierte eine Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit von 10 Stunden um 7 Stunden und 12 Minuten, zumal die Gesamtdauer 17 Stunden und 12 Minuten betrug. Die Überschreitung der Tageslenkzeit war daher von 17 Stunden und 40 Minuten auf 17 Stunden und 12 Minuten zu reduzieren. Diese Vorgangsweise war zulässig, zumal sie die Tatidentität nicht berührt und im Ergebnis eine etwas geringfügigere Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit, als im angefochtenen Schuldspruch zur Last gelegt, herauskommt.   Auch die Strafbemessung begegnet keinen Bedenken. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat die Strafe tat- und schuldangemessen unter Bedachtnahme der geschätzten sozialen und wirtschaftlichen Situation bemessen. Dieser Schätzung ist der Bw weder im erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren entgegengetreten, weshalb er diese Annahmen gegen sich gelten lassen muss. Der Umstand - wie in der Berufungsverhandlung vorgebracht -, dass der Bw erst einige Monate LKW-Lenker war, kann zu keiner anderen Strafbemessung führen, zumal der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 7 % ausgeschöpft wurde. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen auch präventive Überlegungen sowie der Umstand, dass aufgrund der beträchtlichen Lenkzeitüberschreitung die Interessen der Verkehrssicherheit erheblich nachteilig beeinträchtigt wurden, entgegen. Einer Anwendung des § 21 VStG stehen der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entgegen. § 20 VStG scheidet aus, weil § 134 KFG keine gesetzliche Mindeststrafe vorsieht.   Zum Faktum 2 (Art.15 Abs.3 der Verordnung [EWG] Nr.3821/85):   In der Anzeige wird festgestellt, dass der Zeitgruppenschalter vom Lenker insofern nicht richtig bedient wurde, als am 18.9.2000 und am 19.9.2000 die Ruhezeiten als Bereitschafts- bzw Arbeitszeiten aufgezeichnet wurden. Daraus zu schließen - wie dies im angefochtenen Schuldspruch zum Ausdruck kommt - dass der Bw aus diesem Umstand die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt hat, dass sämtliche angeführten Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, liegt kein Beweismittel vor.   Aus diesem Grunde war spruchgemäß zu entscheiden.   Zum Faktum 3 (Art.15 Abs.7 der Verordnung [EWG] Nr.3821/85):   Der Bw konnte im Berufungsverfahren durch Vorlage einer Bestätigung seines Arbeitgebers, wonach er vom 4.9.2000 bis einschließlich 16.9.2000 auf Urlaub war, glaubhaft machen, dass er am letzten Tag der vorangegangenen Woche der gegenständlichen Verkehrskontrolle (das ist der 16.9.2000) nicht gefahren ist. Eine Verpflichtung zur Vorlage des Schaublattes für diesen Tag entfiel daher bei Annahme der Richtigkeit dieses Vorbringens. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon aus, dass der Bw an dem besagten Tage tatsächlich nicht gefahren ist, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war.   zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Dr. F r a g n e r
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