Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107591/4/SR/Km

Linz, 30.07.2001

VwSen-107591/4/SR/Km Linz, am 30. Juli 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des J K, E. Kstraße, St. A-W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 6. März 2001, Zl. 101-5/3-330106829, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden: StVO), zu Recht erkannt:    

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.
  2.  
  3. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe, ds. 200,00 Schilling (entspricht  14,53 Euro) zu leisten.
  4.  

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG. zu II.: § 64 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Mit oben bezeichnetem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:   "Sie haben es zu verantworten, daß Flugblätter (Postkartenformat, Aufschrift auf einer Seite: Organstrafverfügung .........., auf der Rückseite: Nie mehr Strafe zahlen ............) auf mind. 50 Autos   in Linz, Hstraße zw. Kstr. und Mstraße (Straße im Sinne der StVO)   zumindest am 14.2.2000, 15.50 Uhr   laut einer Anzeige/Meldung der Bundespolizeidirektion Linz, vom 17.2.2000, angebracht waren, ohne daß hiefür eine straßenpolizeiliche Bewilligung für die Benützung einer Straße zu einem verkehrsfremden Zweck im Sinne des § 82 Abs.1 StVO i.d.F. vorlag.   Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 99 Abs.3 lit.d i.V.m. § 82 Abs.1 StVO   Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe falls diese uneinbringlich ist, gemäß von Schilling eine Ersatzfreiheitsstrafe von   1.000,-- 1 Tag § 99 Abs.3 lit.d StVO 1960   Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:   100,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds. 10 % der Strafe.   Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 1.100,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d Abs.1 VStG)."   2. Gegen dieses dem Bw nach dem 19. März 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 21. März 2001 mittels Fax bei der Behörde erster Instanz eingebrachte Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz bei der Begründung im Wesentlichen aus, dass sich für die erkennende Behörde keine Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige ergeben hätte, weshalb diese der Entscheidung zugrunde gelegt worden wäre. Die Sicherheitswacheorgane hätten ihre Angaben unter Wahrheitspflicht gemacht und es sei geschulten Sicherheitsorganen zuzubilligen, entsprechende Wahrnehmungen zu machen. Darüber hinaus würde es der Lebenserfahrung widersprechen, dass mindestens 50 auf Privatgrund abgestellte Fahrzeuge plötzlich auf die Straße gestellt würden, ohne zumindest vorher die angebrachten Flugblätter zu entfernen. Die Argumente des Bw seien daher als Schutzbehauptungen qualifiziert worden. Da der Bw keinen Schuldentlastungsbeweis erbringen hätte können, sei die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch hinsichtlich ihres subjektiven Tatbestandes als erwiesen anzusehen. § 19 VStG 1950 sei berücksichtigt worden. Erschwerungs- und Milderungsgründe wären keine hervorgekommen. 2.2. Dagegen führt der Bw aus, dass er für die Bewerbung seines Buches die Werbeagentur P in W beauftragt und bezahlt habe. Mit der Werbeagentur sei vereinbart worden, dass Werbezettel keinesfalls auf öffentlichem Grund angebracht werden dürften und auch sonst alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten seien. Falls tatsächlich Werbezettel des Buches auf öffentlichem Grund angebracht worden wären, würde der Bw keine Verantwortung tragen, da die Werbeagentur beauftragt worden sei. Es würde daher ersucht, den tatsächlichen Verantwortlichen zu belangen. Eine Verteilung der Zettel auf Autos, die öffentlich geparkt gewesen seien, könnte auf einem Spaß beruhen, der nicht dem Bw anzulasten sei. Er selbst habe nie über Werbezettel verfügt. Es sei ihm auch gesagt worden, dass sich die Werbezettel großer Beliebtheit erfreut hätten und auch in Lokalen zur Verteilung gelangt seien.   Abschließend würde darauf hingewiesen werden, dass die Polizei vom Gesetzgeber nicht ermächtigt sei, diese Delikte zu verfolgen. Es würde daher ersucht, von Amts wegen zu überprüfen, ob das Einschreiten der Polizei rechtmäßig gewesen wäre. Weiters würde daher der Antrag auf Einstellung des Straferkenntnisses gestellt werden.   3. Die Behörde erster Instanz hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.   3.1. Da im angefochtenen Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hatte, konnte der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51e Abs.3 Z.3 VStG von einer Berufungsverhandlung absehen.   3.2. Mit Schreiben vom 28. Juni 2001 wurde der Bw aufgefordert, die vagen Angaben betreffend der Werbeagentur P in W zu konkretisieren und beispielsweise die Adresse, Telefon- oder Faxnummer sowie die relevanten Vertragsbestandteile in Kopie zu übermitteln. Dem Bw wurde eine Frist von 14 Tagen eingeräumt und mitgeteilt, dass im Falle des Unterbleibens einer entsprechenden Mitteilung der unabhängige Verwaltungssenat entsprechend der Aktenlage entscheiden wird.   Innerhalb der gewährten Frist und bis zur Ausfertigung des Erkenntnisses ist keine Stellungnahme eingelangt.   3.3. Aufgrund der Aktenlage ergibt sich folgender relevanter Sachverhalt:   Am 14. Februar 2000, um 15.50 Uhr befanden sich im Bereich der Hstraße zwischen Kstraße und Mstraße an fast allen auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellten Fahrzeugen (mindestens 50) Drucksorten hinter den Scheibenwischern. Diese sahen einem bargeldlosen Organmandat täuschend ähnlich. Die Drucksorte, die auch als Bestellkarte bezeichnet werden kann, hatte auf einer Seite folgenden Text aufgedruckt: "Bestsellerbuch - Nie mehr Strafe zahlen. So schlüpfen Österreichs Kraftfahrer durch die Lücken des Gesetzes". Weiters war diese Seite mit "Organstrafverfügung" betitelt und schräggedruckt befand sich der Hinweis "Billiger als Falschparken!". Die Bestellkarten waren wie bei bargeldlosen Organstrafverfügungen üblich in entsprechende kleine Plastiksäckchen gesteckt und wiesen in etwa deren Größe auf. Ein Hinweis auf die vom Bw genannte Werbefirma kann den Bestellkarten nicht entnommen werden. Weder zum Tatzeitpunkt noch davor oder danach war dem Bw eine Bewilligung für die Benützung einer Straße zu verkehrsfremden Zwecken im Sinne des § 82 Abs.1 StVO erteilt worden.   Ein Verteiler konnte nicht ermittelt werden.   3.4. Es ist unbestritten, dass zum Tatzeitpunkt auf mindestens 50 Autos die oben bezeichneten Flugblätter in Postkartenformat und der Aufschrift "Organstrafverfügung ...." am Tatort hinter den Scheibenwischern der dort abgestellten Fahrzeuge angebracht waren. Die Verantwortung des Bw im Verfahren vor der Behörde erster Instanz und auch in der Berufung ist nicht stichhaltig.   Die Bestellkarten für das oben zitierte "Bestsellerbuch" sind so gestaltet und hinter den Scheibenwischerblättern der Fahrzeuge angebracht worden, um eine Organstrafverfügung vorzutäuschen. Es hätte weder eines derartigen Aufwandes noch dieser Ausgestaltung bedurft, wenn lediglich beabsichtigt gewesen wäre, die Bestellkarten auf Privatparkplätzen oder in Lokalen zu verteilen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist die Vermutung, dass die Bestellkarten von Autos, die auf Privatparkplätzen abgestellt waren, entnommen und beinahe flächendeckend auf Autos, die sich auf öffentlicher Verkehrsfläche befanden, verbracht worden sein sollten. Der Annahme des Bw stehen die flächendeckende Bestückung im Tatortbereich und das Fehlen eines Privatparkplatzes in der Nähe des Tatortes entgegen.   Auch kann dem vagen Vorbringen des Bw - schuldhaftes Verhalten eines Dritten -nicht gefolgt werden. Einerseits will er eine nicht näher bezeichnete Werbeagentur P in W mit der Bewerbung beauftragt und andererseits mit dieser vereinbart haben, dass Werbezettel "keinesfalls auf öffentlichen Grund angebracht werden dürften und alle gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten seien". Wäre dem so gewesen, dann hätte der Bw ohne Schwierigkeiten die relevanten Vertragsteile dem unabhängigen Verwaltungssenat übermitteln können. Trotz schriftlichen Ersuchens (unter Fristsetzung) hat der Bw nicht reagiert, keine Konkretisierung betreffend der Werbeagentur vorgenommen und auch nicht die angesprochenen Vertragspassagen übermittelt. Es wurde auch kein Ersuchen an den unabhängigen Verwaltungssenat herangetragen, dass innerhalb der gesetzten Frist die geforderten Unterlagen nicht besorgt werden können.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Strafbehörde für Übertretungen der Bestimmungen des X. Abschnittes der StVO ist in Statutarstädten der Bürgermeister (Art. 119 Abs.2 B-VG) im übertragenen Wirkungsbereich.   Der Einwand des Bw, dass die Polizei vom Gesetzgeber nicht ermächtigt ist, diese Delikte zu verfolgen, trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.   Den Ausführungen des Bw kann nicht entnommen werden, ob er mit "Polizei" den Polizeidirektor als Strafverfolgungsbehörde meint oder sich nur auf die Tätigkeit der "Polizei" als Hilfsorgan der Behörde (Polizeidirektor) beziehen möchte.   Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Meldungsleger Wahrnehmungen gemacht hat, die er mit "Anzeige" bezeichnet hat. Diese "Anzeige/Meldung" wurde von der Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 26 VStG an die zuständige Behörde - Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz - weitergeleitet. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat seine Strafkompetenz im übertragenen Wirkungsbereich wahrgenommen und das angefochtene Straferkenntnis erlassen.   4.2. Gemäß § 82 Abs.1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraums zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, zB. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich.   Gemäß § 99 Abs.3 lit.d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer Straßen ohne Benützung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 StVO bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt.   4.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Unstrittig ist im Verfahren geblieben, dass der Bw für die Benützung von Straßen keine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz gehabt hat, die oben bezeichneten "Organstrafverfügungen" (Bestellkarten) am Tatortbereich angebracht waren und die Werbung (als solche) von ihm in Auftrag gegeben worden ist. Das Abringen von diesen "Organstrafverfügungen/Bestellkarten" hinter den Scheibenwischern parkender Autos ist eine verkehrsfremde Benützung einer Straße im Sinne des § 82 Abs.1 StVO, die demnach einer behördlichen Bewilligung unterliegt (vgl. VwGH vom 8.5.1981, 02/3086/80).   Der Bw hat bestritten, dass er die Benützung von Straßen zur Werbung veranlasst habe und dazu ausgeführt, dass das schuldhafte Verhalten von der Werbeagentur Petzl in Wien (bzw. von deren Vertreter) gesetzt worden sei.   Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist dieses Vorbringen einerseits nicht nachvollziehbar und andererseits ist der Bw der ihm im Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen. Durch ein bloßes, durch keine konkreten Behauptungen untermauertes Leugnen der vorgeworfenen Tat kommt der Bw der ihm in Verwaltungsstrafverfahren obliegenden Mitwirkungsverpflichtung nicht nach. Trotz der durch die Aufforderung zur Konkretisierung des angeblichen Vertragspartners und der Nachreichung der relevanten Vertragsbestandteile gebotenen Gelegenheit, die allgemeine Behauptung konkretisierende Angaben vorzubringen, hat es der Bw im Verwaltungsstrafverfahren unterlassen, die angesprochene Werbeagentur mit der vollen Firmenbezeichnung und -adresse bekannt zu geben. Aufgrund der Unterlassung, an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes - genaue Firmenbezeichnung und Vertragstext sind nur dem Bw bekannt - in hinreichender Weise mitzuwirken, konnte der unabhängige Verwaltungssenat aufgrund der Aktenlage nur zum Ergebnis kommen, dass der Bw die Benützung von Straßen zu anderen Zwecken als solchen des Straßenverkehrs ohne Bewilligung nach diesem Bundesgesetz (StVO) veranlasst hat (argum.: Für die Bewerbung meines Buches habe ich .... beauftragt und bezahlt).   Durch die allgemein gehaltenen Behauptungen und der unterlassenen Mitwirkung (vergleiche VwGH vom 29. September 2000, Zl. 99/02/0132) konnte der Bw mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft machen.   Der Bw hat zumindest fahrlässig gehandelt. Rechtfertigungsgründe sind nicht hervorgekommen.   4.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die verhängte Geldstrafe ist im untersten Zehntel des Strafrahmens angesiedelt. Aus Gründen der Generalprävention bedarf es der verhängten Strafe, um Übertretungen in vergleichbaren Fällen hintan zu halten. Die spruchgemäß festgesetzte Strafe trägt darüber hinaus den Gedanken der Spezialprävention Rechnung und wird als ausreichend erachtet, um dem Bw zur Einsicht und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu bringen. Darüber hinaus ist die verhängte Strafe tat- und schuldangemessen. Die seitens der Behörde erster Instanz geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse blieben im Berufungsverfahren unwidersprochen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat diese Schätzung seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Von einem geringfügigen Verschulden konnte nicht ausgegangen werden, da durch das Verhalten des Bw genau jener Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erfüllt wurde, welcher in der Verwaltungsvorschrift unter Strafdrohung gestellt wurde. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.   5. Der Kostenanspruch ist gesetzlich begründet.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   Mag. Stierschneider       Beschlagwortung: Werbung, Mitwirkungspflicht

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