Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108434/2/Sch/Rd

Linz, 05.12.2002

VwSen-108434/2/Sch/Rd Linz, am 5. Dezember 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des G vom 24. Juli 2002, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Juli 2002, VerkR96-1517-2001, wegen mehrerer Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 86,40 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 5. Juli 2002, VerkR96-1517-2001, über Herrn G, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1a) und 1b) § 27 Abs.2 Z10 iVm § 13 Abs.2 Z3, zu 2) § 27 Abs.2 Z10 iVm § 13 Abs.2 Z2, zu 3a), 3b) und 3c) § 27 Abs.2 Z11 iVm § 13 Abs.3 GGBG Geldstrafen von 1a) bis 3c) jeweils 72 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1a) bis 3c) jeweils einem Tag verhängt, weil er am 13. Jänner 2001 gegen 10.30 Uhr die Beförderungseinheit, nämlich das mit 11 Stahlfässer, 2275 kg Brutto UN 2686 2-Diethylethanolamine, Gefahrgut, ADR Klasse 8 Z54b, beladene Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen, Sattelanhängerkennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9, ABKM 12.000 im Gemeindegebiet von Schlierbach in Fahrtrichtung Graz gelenkt habe, wobei

1) er sich, soweit dies zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, sowie die Ladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen, da die Beförderungseinheit

a) hinten nicht mit einer orangefarbenen Tafel gemäß ADR Rn 10500 gekennzeichnet

b) nicht mit Feuerlöschgeräten gemäß Rn 10240 (1) lit.a und b ADR

ausgerüstet gewesen sei.

2) Er die Voraussetzungen des § 14 nicht erfüllt habe, da er als Fahrzeugführer keine besondere Ausbildung für Fahrzeuge, deren höchste zulässige Gesamtmasse 3.500 kg übersteigt und mit denen gefährliche Güter befördert werden Rn 10315 (2), besessen habe.

3) Er als Lenker bei der Beförderung die im § 7 Abs.2 Z7 angeführten Begleitpapiere und die sonstige Ausrüstung gemäß Rn 10260 ADR nicht mitgeführt habe, da

a) im Beförderungspapier die Erklärung gemäß Rn 2002 Abs.9 ADR gefehlt,

b) die vorgesehenen schriftlichen Weisungen gemäß Rn 10381 (2) lit.c ADR gefehlt und

c) zwei selbständige Warnzeichen, sowie eine geeignete Warnweste oder -kleidung und eine Handlampe gefehlt haben.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 43,20 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 27 Abs.2 GGBG beträgt der gesetzliche Strafrahmen für die dort angeführten vom Lenker einer Beförderungseinheit begangenen Übertretungen - mit einer hier nicht relevanten Ausnahme - von 72 Euro bis 3.633 Euro. Die Erstbehörde hat im vorliegenden Fall für jedes Delikt die erwähnte gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Damit ist die Strafbemessung einer Beurteilung anhand der Kriterien des § 19 VStG von vornherein entzogen.

Zur Anwendbarkeit der vom Berufungswerber angesprochenen §§ 20 und 21 VStG ist zu bemerken:

Gemäß der erstgenannten Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, wobei letztgenannte Anwendungsalternative von vornherein ausscheidet.

Dem Berufungswerber kommt nach der Aktenlage zwar der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute, dem steht aber wiederum entgegen, dass der Genannte durch die gegenständliche Fahrt gleich mehrere Übertretungen des GGBG begangen hat, sohin ein Erschwerungsgrund iSd § 33 Z1 StGB vorliegt. Die Bestimmung des § 20 VStG konnte daher nicht zur Anwendung gelangen. Erst recht scheidet ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 leg.cit. aus. Dies würde voraussetzen, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Schon das Nichtvorliegen einer dieser beiden Voraussetzungen schließt die Anwendbarkeit der Bestimmung aus. Im vorliegenden Fall ist aber ohnedies davon auszugehen, dass beide nicht vorliegen:

Der Lenker eines Kraftfahrzeuges hat sich im zumutbaren Rahmen davon zu überzeugen, dass die Beladung den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Von geringfügigem Verschulden kann dann nicht mehr die Rede sein, wenn der Lenker, der nicht am Beladevorgang teilgenommen hat, sich nicht zumindest durch eine Sichtkontrolle vergewissert, was geladen wurde. Laut Gendarmerieanzeige waren die beförderten Stahlfässer mit gefährlichem Inhalt mit den entsprechenden Gefahrzetteln gekennzeichnet gewesen. Auch befindet sich am CMR-Frachtbrief in Spalte 18 der Hinweis auf Gefahrgut in Form der Konfirmitätserklärung des Absenders.

Auch wenn - oder gerade weil - der Berufungswerber nicht im Besitze einer ADR-Bescheinigung ist, hätte er mit besonderer Aufmerksamkeit im Hinblick auf das Vorhandensein von Gefahrgut bei der Ladung vorgehen müssen.

Angesichts der massiven festgestellten Mängel kann die Frage, ob allenfalls nur unbedeutende Folgen der Übertretung vorliegen könnten, von vornherein verneint werden.

Der gegenständlichen Strafberufung konnte daher kein Erfolg beschieden sei.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

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