Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108446/2/Ki/Pe

Linz, 13.08.2002

VwSen-108446/2/Ki/Pe Linz, am 13. August 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des FA, vom 17.2.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11.7.2002, VerkR96-3969-2000, wegen Übertretungen des FSG und des KFG 1967 zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Fakten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird die Berufung als unbegründet abgewiesen, in diesen Punkten wird das angefochtene Straferkenntnis sowohl bezüglich Schuldspruch als auch bezüglich Strafbemessung vollinhaltlich bestätigt.

Hinsichtlich Faktum 3 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

  1. Hinsichtlich der Fakten 1 und 2 hat der Berufungswerber zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 50,30 Euro, ds. jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Hinsichtlich Faktum 3 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 bzw § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit Straferkenntnis vom 11.7.2002, VerkR96-3969-2000, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 20.6.2000 um 16.28 Uhr das als Motorfahrrad zugelassene jedoch als Kleinmotorrad geltende KFZ in Ried i.I. im Kreuzungsbereich der B 143 mit der Zufahrt Auleiten gelenkt, wobei

  1. er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse A gewesen sei;
  2. er das Kraftfahrzeug, welches nicht als Kleinmotorrad zum Verkehr zugelassen war und mit dem eine höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreichbar war, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet habe;
  3. er habe das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl die vorgeschriebene KFZ-Haftpflichtversicherung nicht bestand.

Er habe dadurch § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Führerscheingesetz (zu 1.), § 36 lit.a iVm § 134 Abs.1 KFG (zu 2.) und § 36 lit.d iVm § 134 Abs.1 KFG (zu 3.) verletzt.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG iVm § 20 VStG (Faktum 1) bzw § 134 Abs.1 KFG (Fakten 2 und 3) wurden Geldstrafen in Höhe von 181,50 Euro (zu 1), 70 Euro (zu 2) und 35 Euro (zu 3) bzw. Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 50 Stunden (zu 1), 20 Stunden (zu 2) und 10 Stunden (zu 3) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 28,65 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 17.2.2002 Berufung mit dem Ersuchen, dieser stattzugeben. Er begründet diese im Wesentlichen damit, dass nach EU-Richtlinien grundsätzlich ein Fahrzeug mit maximal 50 ccm als Kleinkraftrad L1 eingestuft sei. Das Fahrzeug habe nachweislich nicht mehr als 50 ccm, daher sei der Vorwurf hinsichtlich der Fakten 1 und 2 unrichtig. Eine Haftpflichtversicherung bestehe ebenfalls für 50 ccm, daher sei dieser Punkt nicht anwendbar.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid bezüglich der einzelnen Fakten keine jeweils 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Taiskirchen vom 23.6.2000 zu Grunde. Es wurde festgestellt, dass der Bw zur vorgeworfenen Tatzeit sein Mofa, Aprillia SR 50 LC, im Stadtgebiet von Ried/I. auf der B 143 von Ried/I. kommend in Richtung Eberschwang gelenkt habe und er nach der Bahnüberführung Auleiten abgebogen sei, wobei er im Kreuzungsbereich B 143 und Zufahrt Auleiten einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Mittels Mofarollenprüfstand sei festgestellt worden, dass die Bauartgeschwindigkeit des Mofas von 45 km/h um insgesamt 31 km/h überschritten worden sei. Die Geschwindigkeit am Prüfstand sei mit 80 km/h festgestellt worden, abzüglich der Messtoleranz von 4 km/h ergebe sich eine Geschwindigkeit von 76 km/h. In der Anzeige ist ferner ausgeführt, der Bw habe angegeben, er hätte das Mofa am 30.7.1998 gekauft und nichts geändert.

Eine zunächst in dieser Angelegenheit ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried/I. vom 25.7.2000, VerkR96-3969-2000, wurde mit der Begründung, dass die Messung der Höchstgeschwindigkeit mit der mobilen Walze nicht anerkannt werde, da diese nicht dem tatsächlichen Wert im Straßenbetrieb entspreche, beeinsprucht.

Nach Durchführung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens wurde letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

I.6.1. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 zu verhängen.

Gemäß § 1 Abs.3 leg.cit. ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 20 VStG kann, wenn der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

Unbestritten bleibt, dass der Beschuldigte das tatgegenständliche Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, bzw dass die Überprüfung des Fahrzeuges mittels Mofarollenprüfstand die in der Anzeige dargelegte Geschwindigkeit des Fahrzeuges aufgezeigt hat. Der Bw vertritt jedoch die Auffassung, dass für das Lenken des gegenständlichen Kraftfahrzeuges eine Lenkberechtigung für die Klasse A nicht erforderlich gewesen wäre und argumentiert diesbezüglich, dass § 2 Abs.1 Z14 KFG durch EU-Normen außer Kraft gesetzt worden wäre.

§ 2 Abs.1 Z14 KFG 1967 definiert ein Motorfahrrad als ein Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, dessen Antriebsmotor einen Hubraum von nicht mehr als 50 ccm hat (Kleinkraftrad iSd Richtlinie 92/61/EWG).

Kleinkrafträder sind gemäß der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30.7.1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (Amtsblatt Nr. L225 vom 10.8.1992 S.0072-0100), welche derzeit noch in Geltung steht (Außerkrafttreten ab 9.11.2003), u.a. zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Motor und Hubraum von höchstens 50 ccm bei innerer Verbrennung und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h.

Entgegen der Auffassung des Bw setzt die gegenständliche EU-Norm diesbezüglich die in § 2 KFG 1967 aufgestellten Begriffsbestimmungen nicht außer Kraft. In Verbindung mit den Definitionen der genannten EU-Richtlinie ergibt sich daher, dass jedes Kraftrad mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h als Motorrad iSd § 2 Abs.1 Z15 KFG gilt und dieses Fahrzeug auch unter die Bestimmungen des § 2 Abs.1 Z1 lit.a FSG zu subsumieren ist, weshalb für das Lenken dieses Kraftfahrzeuges eine Lenkberechtigung, welche dem Bw jedoch nicht erteilt war, erforderlich gewesen wäre.

Bezüglich der Geschwindigkeitsmessung mit dem Rollenprüfstand hat die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses darauf hingewiesen, dass wegen zahlreicher ähnlich gelagerter Fälle die Stellungnahme eines Sachverständigen für das KFZ-Wesen eingeholt wurde. Aus dieser Stellungnahme ergebe sich, dass beim Rollenprüfstand zwar Ungenauigkeiten insbesondere wegen des fehlenden Luftwiderstandes und des tatsächlichen Gewichtes des Lenkers von weniger als 75 kg möglich wären, ab einer gemessenen Geschwindigkeit von 60 km/h aber jedenfalls erwiesen sei, dass die Bauartgeschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges mehr als 45 km/h betrage. Weiters sei die Messtoleranz von 4 km/h zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Ab einer am Prüfstand angezeigten Geschwindigkeit von 65 km/h sei auch unter Berücksichtigung sämtlicher Messungenauigkeiten die Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit jedenfalls erwiesen.

Die Berufungsbehörde schließt sich dieser Argumentation an, zumal auch Vergleichsmessungen bei der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge im Beisein von Vertretern des BMI sowie des BEV mit verschiedenen Typen von Motorfahrrädern diesen Umstand bestätigt haben. Bei diesen Vergleichsmessungen wurde zwar festgestellt, dass eine Umlegung der mit den Geräten gemessenen Geschwindigkeit auf die tatsächliche Geschwindigkeit nur sehr bedingt möglich sei und bei abgelesenen Messwerten auf der Rolle bis zu 65 km/h nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass ein gemessenes Fahrzeug den gesetzlichen Bestimmungen für Motorfahrräder nicht entspreche. Bei einer auf der Rolle gemessenen Geschwindigkeit ab 66 km/h kann jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das betreffende Fahrzeug im realen Fahrbetrieb die gesetzlich zulässige Bauartgeschwindigkeit von 45 km/h deutlich überschreitet, wobei in diesem Wert auch eine Messwerttoleranz von 4 km/h berücksichtigt ist.

Die Berufungsbehörde kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschuldigte den ihm in diesem Punkt zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht hat und es sind auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Insbesondere muss darauf hingewiesen werden, dass sich ein sorgfältiger und mit rechtlichen Werten verbundener Kraftfahrzeuglenker jedenfalls mit den faktischen Eigenschaften des von ihm benützten Fahrzeuges vertraut zu machen hat. Dass der Bw dazu nicht in der Lage gewesen wäre, ist im vorliegenden Falle auszuschließen.

Was die Straffestsetzung anbelangt, so hat der Gesetzgeber für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs.3 Führerscheingesetz eine gesetzliche Mindeststrafe von 363 Euro festgelegt. Da der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tatbegehung ein Jugendlicher war, hat die Erstbehörde die in § 20 VStG vorgesehene Strafmilderung zur Gänze ausgeschöpft und die Mindestgeldstrafe auf die Hälfte reduziert. Eine weitere Herabsetzung durch die Berufungsbehörde wäre daher nicht mehr möglich. Die festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe erscheint als tat- und schuldangemessen und hält auch generalpräventiven und spezialpräventiven Überlegungen stand.

Aus den dargelegten Gründen war daher bezüglich Faktum 1 die Berufung als unbegründet abzuweisen.

I.6.2. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen unter Punkt I.6.1 verwiesen, wonach das gegenständliche Kraftfahrzeug faktisch als Motorrad iSd Gesetzesdefinition des § 2 Abs.1 Z15 KFG gilt. Tatsächlich wurde dieses Fahrzeug jedoch lediglich als Motorfahrrad iSd Gesetzesdefinition des § 2 Abs.1 Z14 KFG zugelassen.

Demnach war das vom Beschuldigten verwendete Fahrzeug nicht der tatsächlichen Verwendung entsprechend zum Verkehr zugelassen. Es wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach, wenn ein Fahrzeug als Motorrad zu werten war und dieses Fahrzeug als Motorfahrrad zum Verkehr zugelassen worden ist, eine entsprechende Übertretung vorliegt (VwGH 8.11.1976, 994/76).

Der Tatvorwurf erfolgte daher auch in diesem Punkt zu Recht.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde bei der Straffestsetzung bereits die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und den Umstand, dass der Beschuldigte in der inzwischen verstrichenen Zeit keine weiteren Verwaltungsübertretungen begangen hat, als strafmildernd gewertet. Straferschwerungsgründe wurden keine festgestellt. Weiters wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt, welche nicht bestritten wurden.

Die Berufungsbehörde schließt sich in diesem Punkt der Argumentation der Erstbehörde an, wonach sich die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegt. Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen erscheint eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe nicht für vertretbar. Demnach hat die Bezirkshauptmannschaft Ried/I. bei der Straffestsetzung vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht, die Berufung war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

I.6.3. Gemäß § 36 lit.d KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge ............... nur verwendet werden, wenn für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht.

Es bleibt unbestritten, dass für das verwendete Kraftfahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit eine Haftpflichtversicherung bestanden hat. Der Umstand, dass für ein auf öffentlichen Straßen verwendetes Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden muss, hat im Wesentlichen das Ziel, allenfalls geschädigten Dritten einen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Im vorliegenden Falle war nun eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gegeben, weshalb, wenngleich wegen der gegebenen Umstände möglicherweise im Zivilrechtsweg eine Regressmöglichkeit gegen den Versicherungsnehmer eröffnet wäre, der Versicherungsschutz für einen allenfalls geschädigten Dritten nicht beeinträchtigt wäre.

Demgemäß ist festzustellen, dass im vorliegenden Falle sehr wohl eine den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen entsprechende Haftpflichtversicherung gegeben war, weshalb der Tatvorwurf in diesem Punkt nicht aufrechterhalten werden kann. Es war daher diesbezüglich der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Auch wenn ein als Mofa zugelassenes KFZ tatsächlich rechtlich als Motorrad gilt, besteht eine ordnungsgemäße Haftpflichtversicherung gemäß § 59 KFG

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