Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108600/9/Ki/Ka

Linz, 06.12.2002

VwSen-108600/9/Ki/Ka Linz, am 6. Dezember 2002 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des KHS, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. HG, vom 1.10.2002 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 17.9.2002, VerkR96-13117-2002, wegen Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.12.2002 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Straferkenntnis vom 17.9.2002,

VerkR96-13117-2002, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe wie am 20.6.2002 um 13.45 Uhr auf der A1 bei Akm. 212,400 im Gemeindegebiet von Laakirchen, Fahrtrichtung Salzburg festgestellt wurde, als zur Vertretung nach außen Berufener nach § 9 Abs.1 VStG der Fa. JS welche Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges, Pol. Kennzeichen , sowie den Sattelanhänger pol. Kennzeichen ist, nicht dafür gesorgt, dass der Sattelzug - unbeschadet allfälliger Ausnahmebewilligungen od.- Bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, 1.) weil die Wirksamkeit der Betriebsbremse und der Feststellbremse nicht gegeben war und 2.) die Bremsleuchten nicht funktionierten. Er habe dadurch 1.) § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 6 Abs.1 und § 134 Abs.1 KFG 1967, 2.) § 9 Abs.1 VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm § 18 Abs.1 u. § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Jeweils gemäß § 134 Abs.1 KFG wurde hinsichtlich Faktum 1 eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 16 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom

1.10.2002 Berufung mit dem Antrag, die zuständige Berufungsbehörde möge das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. nach mündlicher Verhandlung zur Gänze und ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

Begründet wird die Berufung im Wesentlichen damit, dass den Einschreiter keinerlei Schuld treffe. Die Fahrzeuge seien regelmäßig gemäß § 57a KFG überprüft und für einwandfrei befunden worden. Der Einschreiter sei nicht verpflichtet und auch technisch nicht in der Lage, eine "monatliche § 57 KFG Privatüberprüfung" durchzuführen, zumal der Betrieb, in dem der Einschreiter beschäftigt sei, über 100 Fahrzeuge beinhalte. Selbstverständlich existiere im Betrieb die Order, dass ein Fahrer eines LKW´s samt Anhänger vor jeder und während jeder Fahrt auf Mängel hin zu überprüfen und bei Vorliegen Meldung zu erstatten habe. Eine derartige Meldung sei aber nicht erfolgt, sodass es dem Einschreiter, da er sich natürlich auf die Erfüllung der den Lenker betreffenden betrieblichen und gesetzlichen Verpflichtungen zur Meldung von Schäden bzw Fehlfunktionen verlassen konnte und musste, nicht möglich gewesen sei, die angeführten Schäden zu erkennen. Eine Kontrolle der Bremswirkung könne aus technischen Gründen nur bei einer § 57a KFG Überprüfung oder während laufendem Betrieb in der Fahrsituation erfolgen. Mit der regelmäßigen Überprüfung der LKW nach § 57a KFG und dem Beheben gemeldeter Mängel sowie entsprechender Order an die Fahrer, habe der Einschreiter alle Sorgfaltspflichten erfüllt.

Bezüglich Faktum 2 verweist der Einschreiter ebenfalls darauf, dass er seine Sorgfaltspflicht durch mehrmalige bzw regelmäßige Unterweisung der Lenker, regelmäßiger Durchführung der § 57a KFG Überprüfung und Behebung gemeldeter Mängel ausreichend erfüllt habe.

Dem Berufungsschriftsatz wurden Kopien von Gutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967 betreffend die tatgegenständlichen Fahrzeuge angeschlossen.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5.12.2002. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Bw im Beisein seines Rechtsvertreters teil. Als Zeuge wurde Herr AG (Lenker des Sattelkraftfahrzeuges) einvernommen.

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung) vom 21.6.2002 zugrunde. Danach wurde der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt anlässlich einer besonderen technischen Verkehrskontrolle durch Organe der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oö. und der Landesprüfstelle Oö. festgestellt. Der Anzeige ist ein Gutachten der Landesprüfstelle beigeschlossen. In diesem Gutachten wurden Mängel in der Wirksamkeit der Betriebsbremse sowie der Feststellbremse festgestellt und überdies wurde festgestellt, dass beide Bremsleuchten ausgefallen waren. Das Gutachten bezieht sich auf das Sattelzugfahrzeug mit dem Kz:

In einem klärenden Telefongespräch mit einem Sachverständigen der Abteilung Verkehrstechnik beim der Oö. Landesregierung ist hervorgekommen, dass der bezüglich der Bremsen festgestellte Mangel für den Lenker nicht erkennbar gewesen sei. Dies sei auf dem Gutachten dadurch dokumentiert worden, dass der im Gutachtensformblatt angekreuzte Mangel nicht eingerahmt wurde.

Bei der mündlichen Berufungsverhandlung versuchte der Rechtsmittelwerber ein betriebliches Kontrollsystem darzulegen, ua legte er auch ein Formblatt vor, auf welchem die Fahrzeuglenker allfällige Schäden vermerken sollten, damit eine Behebung der Schäden durch das Unternehmen veranlasst werden kann. Seiner Aussage nach besteht im Unternehmen ein Kontrollsystem dahingehend, dass sämtliche Fahrzeuge im Laufe eines Jahres auf allfällige Mängel abwechselnd überprüft werden und überdies die Fahrer entsprechend belehrt werden würden. Allerdings musste der Bw eingestehen, dass ein wirksames Sanktionssystem in der Firma nicht vorhanden ist.

Letzteres wurde insofern bekräftigt, als auch der als Zeuge einvernommene Lenker des Sattelkraftfahrzeuges ausgesagt hat, dass er eine Überprüfung der Bremsleuchten offensichtlich nicht vorgenommen hat und er überdies auch das vom Bw vorgelegte Formblatt bezüglich Schadensmeldung nicht kannte.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberöstereich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht ua, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

Ungeachtet der gegenständlichen Berufungsentscheidung muss darauf hingewiesen werden, dass das vom Bw dargelegte Kontrollsystem nicht den Anforderungen für eine ordnungsgemäße Überwachung der Dienstnehmer im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht. So hat der VwGH etwa mit Erkenntnis vom 29.1.1992, 91/03/0035, ausgesprochen, dass die Erteilung von Weisungen seitens des Zulassungsbesitzers an jeden Fahrer, die unverzügliche Reparatur bekannter Mängel durch autorisierte Firmen und die regelmäßige Wartung und Überprüfung der Fahrzeuge zu veranlassen zur Erfüllung der im § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 normierten Sorgfaltspflicht nicht ausreicht. Es sind nämlich auch Maßnahmen zu treffen, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht hin, der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung seiner Weisungen auch gehörig zu überwachen.

Wie der Bw im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung selbst ausgeführt hat, gibt es in dem Unternehmen, in welchem der Bw als zur Vertretung nach außen Berufener fungiert, kein entsprechendes Sanktionssystem und es scheint auch, dass nicht sämtliche Fahrer über die erforderlichen Maßnahmen informiert sind. So hat etwa in der mündlichen Berufungsverhandlung der Zeuge ausgesagt, dass er von einem aufgelegten Formblatt bezüglich Meldung von Fahrzeugschäden keine Ahnung hat.

Dennoch war aus folgenden Erwägungen der Berufung stattzugeben:

Nichtwirksamkeit der Betriebsbremse und der Feststellbremse:

Wohl lag diesbezüglich laut dem Gutachten der Landesprüfstelle Oö. ein schwerer Mangel vor, welcher die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigt hat, ausdrücklich geht aus den Gutachten jedoch hervor, dass dieser Mangel für den Lenker vor Antritt bzw während der Fahrt als solcher nicht erkennbar war. Wenn nun ein derartiger Mangel für den Fahrzeuglenker nicht erkennbar sein kann, so folgt daraus, dass auch grundsätzlich dem Zulassungsbesitzer in derartigen Fällen kein Vorwurf dahingehend gemacht werden kann, er habe nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht. Dies umso mehr, als im vorliegenden Falle aktenkundig positive Gutachten gemäß § 57a Abs.4 KFG 1967 vorliegen, auf welchen überdies vermerkt ist, dass festgestellte schwere Mängel im Zusammenhang mit der Wirkung der Betriebsbremse behoben worden sind.

Nichtfunktionieren der Bremsleuchten:

Diesbezüglich handelt es sich laut dem zitierten Gutachten der Landesprüfstelle Oö. wohl um einen Mangel, welcher für den Lenker vor Antritt bzw während der Fahrt erkennbar sein musste, das Gutachten bezieht sich jedoch ausschließlich auf das Sattelzugfahrzeug mit dem pol. Kz.: . Das durchgeführte Strafverfahren und letztlich der Spruch im angefochtenen Straferkenntnis beziehen sich jedoch auf das Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug, pol. Kz.: sowie Sattelanhänger, pol.Kz.:) im Gesamten und es ist somit in keiner Weise konkretisiert, welche Bremsleuchten tatsächlich nicht funktioniert haben. Dies führt dazu, dass der Spruch des Straferkenntnisses in Bezug auf die vorgeworfene Verwaltungsübertretung unbestimmt geblieben ist und es stellt diese Unbestimmtheit einen Mangel dar, welcher durch die Berufungsbehörde nicht saniert werden kann, zumal Sache des Verfahrens eben nicht das Sattelzugfahrzeug, sondern letztlich das Sattelkraftfahrzeug im Gesamten ist.

I.7. Aus den dargelegten Erwägungen war daher in beiden Fakten der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

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