Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108814/9/Ki/Ka

Linz, 01.04.2003

 

 

 VwSen-108814/9/Ki/Ka Linz, am 1. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N, vom 17. Dezember 2002 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion L vom 2. Dezember 2002, Gz: Cst-39487/01, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26. März 2003 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat die Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 12 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion L hat mit Straferkenntnis vom 2. Dezember 2003 Gz: Cst-39487/01, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe, wie am 5. Oktober 2001 um 14.55 Uhr in L, vor dem Hause Nr. festgestellt werden konnte, das Kfz mit dem Kz., im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt (ein Ausweis gemäß § 29b Abs.3 StVO sei nicht deutlich sichtbar im Fahrzeug angebracht gewesen). Sie habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 6 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob die Rechtsmittelwerberin mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2002 Berufung mit dem Antrag, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge unter Ladung von Herrn RI D und der minderjährigen Tochter der Bw als Zeugen an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung anberaumen und das Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

Im Wesentlichen wird bestritten, dass die Bw ihr Fahrzeug an dem vom Meldungsleger (Ml) bezeichneten Ort abgestellt habe, sie habe das Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Seite in einer Kurzparkzone ordnungsgemäß abgestellt gehabt.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion L hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 26. März 2003. An dieser Berufungsverhandlung nahmen die Bw und ihr Rechtsvertreter teil. Als Zeuge wurde der Ml, RI D, einvernommen, weiters wurde die Tochter der Bw informell befragt.

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion L vom 8. Oktober 2001 zugrunde, der Ml hat in dieser Anzeige angeführt, dass das im Spruch des Straferkenntnisses bezeichnete Kfz der Bw in L, vor dem Hause Nr. im Bereich eines deutlich beschilderten Halteverbotes (ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen) abgestellt und hinter der Windschutzscheibe kein Ausweis gemäß § 29b Abs.3 StVO 1960 deutlich sichtbar angebracht war. Die Bw hat den in der Anzeige festgestellten Sachverhalt bestritten, im Wesentlichen führte sie aus, dass sie ihr Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Seite in einer Kurzparkzone abgestellt hatte. Sie sei dann mit der Straßenbahn zu ihrer Tochter gefahren, um diese abzuholen und mit dieser mit der Straßenbahn wieder zurückgekehrt. Dort habe ihre Tochter einen "rosa Zettel" an der Windschutzscheibe vorgefunden.

 

Bei dieser Rechtfertigung verblieb die Beschuldigte auch bei der mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Die Tochter der Bw gab bei ihrer informellen Befragung an, dass sie an einem Freitag (der Vorfall ereignete sich an einem Freitag) bis 12.45 Uhr Schule habe, sie dann noch in den Hort essen gegangen sei, das Essen habe ca. eine Viertelstunde gedauert. Dann sei sie in die Garderobe gegangen, habe sich ihre Schuhe angezogen und sei dann zu ihrer Mutter hinausgegangen, die schon gewartet habe. Dann seien sie zum Bahnhof gefahren, dort habe sie ihre Mutter darauf aufmerksam gemacht, dass auf der Windschutzscheibe ein rosa Zettel hänge.

 

Die Beschuldigte gab dazu erklärend an, dass die Zeitangaben ihrer Tochter nicht genau stimmen würden, sie arbeite bis 14.00 Uhr und habe folglich erst danach ihre Tochter abholen können.

 

Der Ml erklärte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme, dass er sich an den Vorfall nicht mehr erinnern könne und er diesbezüglich auf die Anzeige verweisen müsse. Ausdrücklich erklärte er, dass, wenn er den Sachverhalt in der Anzeige so angeführt habe, sich dieser auch so zugetragen habe. Das gegenständliche Fahrzeug sei im Bereich des Behindertenparkplatzes abgestellt gewesen. Er bestätigte auch, dass die Unterschrift auf dem Verständigungszettel von ihm stamme.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt die Berufungsbehörde zur Auffassung, dass der Aussage des Zeugen Glauben zu schenken ist. Diese Aussage erfolgt unter Wahrheitspflicht, eine falsche Aussage hätte für den Polizeibeamten sowohl strafrechtliche als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Der Beamte wirkte bei seiner Aussage in der mündlichen Berufungsverhandlung sehr glaubwürdig und es ist nicht anzunehmen, dass er die Beschuldigte willkürlich belasten würde.

 

Die Beschuldigte selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen sie gewertet werden, die erkennende Berufungsbehörde vertritt jedoch die Auffassung, dass ihr Vorbringen eine reine Schutzbehauptung darstellt. Insbesondere fällt auch auf, dass die zeitlichen Angaben, welche einerseits ihre Tochter und andererseits die Beschuldigte selbst machte, divergieren.

 

Die Berufungsbehörde geht daher davon aus, dass die Beschuldigte tatsächlich, wie in der Anzeige ausgeführt wurde, ihr Fahrzeug auf dem "Behindertenplatz" vor dem Hause Bahnhofplatz 11 abgestellt hat.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken verboten im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmung des § 52 Z13b StVO 1960.

 

Unbestritten bleibt, dass die Beschuldigte keinen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 besitzt.

 

Das oben dargelegte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Bw ihr Fahrzeug tatsächlich, ohne hiezu gemäß § 29b StVO 1960 berechtigt zu sein, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt hat und daher der ihr zur Last gelegte Sachverhalt objektiv verwirklicht wurde. Umstände welche sie in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten würden, wurden nicht vorgebracht und es sind solche auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde in der Begründung des Straferkenntnisses ausgeführt, dass bei der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt wurden. Die verhängte Geldstrafe entspreche somit dem Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und erscheine der Behörde notwendig, sie in Hinkunft von der Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten. Straferschwerend wurde bei der Strafbemessung das Vorliegen einer einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung gewertet, mildernde Umstände wurden keine festgestellt. Die persönlichen Verhältnisse (Einkommen von 1.000 Euro monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten für ein Kind) wurden berücksichtigt.

 

Die Berufungsbehörde vertritt dazu die Auffassung, dass gerade das Abstellen von Kfz im Bereich von "Behindertenparkplätzen" durch unberechtigte Personen einen besonders gravierenden Verstoß gegen die den ruhenden Verkehr regelnden straßenrechtlichen Vorschriften darstellt und neben den bereits erwähnten spezialpräventiven Überlegungen, auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens hat die Erstbehörde unter Berücksichtigung einer einschlägigen Vormerkung und der persönlichen Verhältnisse der Bw sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend niedrig bemessen, ein Ermessensmissbrauch kann nicht festgestellt werden.

 

I.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die Bw weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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