Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-108965/2/Br/Pe

Linz, 22.04.2003

 

 

 VwSen-108965/2/Br/Pe Linz, am 22. April 2003

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau RR, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3. März 2003, AZ. VerkR96-28658-1-2002, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.
 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren 17,40 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.



 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis der Berufungswerberin eine Geldstrafe von 87 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auferlegt und folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben am 23.9.2002 um 15.46 Uhr den Pkw , zum Verkehr zugelassen auf AZ, auf der B 145 (Salzkammergut Bundesstraße) in Ebensee gelenkt und haben Sie bei km 41,101 die in Ortsgebieten erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen."

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz die hier zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung auf das Ergebnis einer von einem Gendarmeriebeamten durchgeführten Lasermessung. Dem Straferkenntnis war eine auf Grund einer von der Zulassungsbesitzerin erteilten Lenkerauskunft mit dem inhaltsgleichen Tatvorwurf gegen die Berufungswerberin am 24.1.2003 erlassene Strafverfügung vorausgegangen. Hinsichtlich der Strafbegründung wurde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet ins Treffen geführt.

 

2. In der dagegen fristgerecht per FAX erhobenen Berufung wendet die Berufungswerberin lediglich Verjährung ein.

Mit diesem Vorbringen vermag sie jedoch dem Straferkenntnis nicht mit Erfolg entgegentreten.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme des Verwaltungsaktes der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Einer gesonderten Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bedurfte es hier angesichts der im Ergebnis unbestritten bleibenden Aktenlage in Verbindung mit der Lenkerbekanntgabe nicht (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).
 
4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

4.1. Die Berufungswerberin lenkte demnach den PKW mit dem Kennzeichen am 23.9.2002 um 15.46 Uhr auf der B 145 im Ortsgebiet von Ebensee bei Strkm 41.101 mit einer Fahrgeschwindigkeit von 85 km/h. Ursprünglich wurde diese Verwaltungsübertretung der Zulassungsbesitzerin per Strafverfügung vom 9.10.2002 zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde von dieser mit dem Hinweis beeinsprucht, sich zum Vorfallszeitpunkt in Holland aufgehalten zu haben. In der nachfolgend durchgeführten Lenkererhebung benannte sie die Berufungswerberin als Lenkerin. Wenn die Berufungswerberin in ihrer Berufungsbegründung lediglich Verfolgungsverjährung einwendet, geht dies inhaltlich schon wegen der gegensätzlichen klaren Aktenlage ins Leere, weil gegen sie mit der Strafverfügung vom 24.1.2003 innerhalb sechs Monaten eine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde.

 

5. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumption des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960 und die Strafnorm nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Lasermessung - so wie auch eine Radarmessung - grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung der Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeuges (vgl. VwGH 23.3.1988, 87/02/0200).

Wie oben bereits festgestellt ist in der wider die Berufungswerberin am 24.1.2003 erlassene Strafverfügung eine taugliche Verfolgungshandlung zu erblicken, die nicht nur binnen sechs Monaten die Sphäre der Behörde verlassen hat, sondern darüber hinaus der Berufungswerberin auch am 4.2.2003 eigenhändig zuging. Somit stellt dies eine rechtzeitige und taugliche Verfolgungshandlung dar (VwGH 15.2.1991, 85/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 22.9.1980, 1390, 1694/80, VwSlg 10232 A/1980).

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

6.1. Mit einer Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit in einem Ausmaß von 35 km/h im Ortsgebiet ist - abstrakt besehen - jedenfalls eine vom Gesetzgeber als nicht tolerierbare nachteilige Beeinträchtigung gesetzlich geschützter Werte verbunden. Zur Veranschaulichung der Gefahrenpotenzierung sei daher an dieser Stelle dargetan, dass bei Einhaltung der im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit der Anhalteweg bei 30,11 m liegt, während er bei der hier zur Last gelegten Geschwindigkeit 68,84 m beträgt. Dieser Überlegung wurde eine Bremsverzögerung von 6,5 m/sek2, eine Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit grundgelegt. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 50 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei der vom der Berufungswerberin eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit 80,78 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.0). Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn ein Verkehrsteilnehmer demzufolge sein Verhalten entsprechend disponiert, ist es nur unschwer nachvollziehbar, dass es bei so gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen sehr leicht zu nicht mehr beherrschbaren Konstellationen kommen kann, selbst wenn diese vom "Schnellfahrer" wohl nicht unmittelbar aber letztlich doch in adäquater Kausalität herbeigeführt wurden.

In der in diesem Zusammenhang mit 87  Euro festgesetzten Strafe vermochte ein Ermessensfehler seitens der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden. Die hier verhängte Strafe ist vielmehr durchaus als milde zu bezeichnen.

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180,00 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum