Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108980/7/Ki/An

Linz, 14.05.2003

 

 

 VwSen-108980/7/Ki/An Linz, am 14. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des G G S, F, D, vertreten durch Rechtsanwalt A P, B, P, vom 15.4.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5.2.2003, VerkR96-4097-2000, wegen einer Übertretung des KFG 1967 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 7 Euro herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:

"K L lenkte am 14.6.2000 gegen 05.24 Uhr auf der A aus Richtung D kommend das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug M mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger K mit dem deutschen Kennzeichen P, zum Autobahngrenzübergang S. Bei einer Gewichtskontrolle um 05.24 Uhr mit der auf Höhe des Abkm. ca. 75,600 stationär eingebauten Brückenwaage wurde ein Gesamtgewicht des genannten Sattelkraftfahrzeuges von 49.320 kg festgestellt, womit die Summe der Gesamtgewichte von in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftwagen und Anhänger von 40.000 kg erheblich überschritten wurde.


Sie haben als Zulassungsbesitzer des genannten Sattelkraftfahrzeuges daher nicht dafür gesorgt, dass dieses und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht."

 

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde wird auf 0,70 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 5.2.2003, VerkR96-4097-2000, gegen den Beschuldigten nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug M mit dem deutschen Kennzeichen und dem Sattelanhänger K mit dem deutschen Kennzeichen, nicht dafür gesorgt, dass das Sattelkraftfahrzeug und seine Beladung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entspricht, wurde das Sattelkraftfahrzeug am 14.6.2000 gegen 05.24 Uhr auf der A aus Richtung D kommend zum Autobahngrenzübergang S von K L gelenkt, wobei bei einer Gewichtskontrolle um 05.24 Uhr mit der auf Höhe von Abkm. ca. 75,600 stationär eingebauten Brückenwaage ein Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 49.320 kg festgestellt wurde, womit die Summe der Gesamtgewichte von in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftwagen und Anhänger von 40.000 kg erheblich überschritten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs. 1 i.V.m. § 82 Abs. 5 und § 4 Abs. 7a KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von 200 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von --, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 220 Euro".

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 15.4.2003 Berufung und er präzisierte diese in der Folge, dass, soweit ihm zur Last gelegt werde, dass er kein geeignetes Kontrollsystem eingerichtet habe, um eine Überladung zu verhindern, widersprochen werde. Bei dem durch den Auftraggeber mitgeteilten Gewicht von 24 Tonnen wäre eine Überladung nicht eingetreten. Darüber hinaus habe er auch seinen Fahrer angewiesen bei entsprechenden Bedenken gegen die Gewichtsangaben eine sofortige Überprüfung vorzunehmen und nach der Beladung zur nächst gelegenen Waage zu fahren. Es sei demzufolge unzutreffend, dass er lediglich den Auftrag erteilt habe, eine Ladung mit unklaren Gewichtsangaben zu übernehmen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich (Verkehrsabteilung, Außenstelle R) vom 29.6.2000 zugrunde. Der zur Last gelegte Sachverhalt wurde von einem Gendarmeriebeamten durch abwägen des Kraftfahrzeuges mit einer zweiteiligen "Florenz-Brückenwaage" festgestellt.

 

Mit Schreiben vom 24.10.2000 erging eine Aufforderung zur Rechtfertigung, daraufhin legte der Berufungswerber einen Transportauftrag vor, aus diesem ergebe sich ein Gewicht der Komplettladung von ca. 24 Tonnen. Diese Stellungnahme des Berufungswerbers langte im November 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Schärding ein. Aus dem vorliegenden Verfahrensakt geht nicht hervor, dass in der Folge irgendwelche Verfahrensschritte unternommen worden wären. Erst datiert mit 5.2.2003 hat die Bezirkshauptmannschaft Schärding dann das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

Gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder - Bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 82 Abs.5 KFG 1967 dürfen Abmessung, Gesamtgewichte und Achslasten sowie die Ladung von Fahrzeugen oder von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit ausländischem Kennzeichen die in § 4 Abs.6 bis 9, und § 101 Abs.1 und 5 festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten.

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle 1.000 kg, zu erhöhen.

 

Unbestritten bleibt, dass das verfahrensgegenständliche Sattelkraftfahrzeug zur festgestellten Zeit im festgestellten Ausmaß überladen war. Der Berufungswerber widerspricht lediglich dem Vorhalt, dass kein geeignetes Kontrollsystem eingerichtet sei. Er verweist diesbezüglich auf einen Auftragsschein und weiters, dass er seinen Fahrer angewiesen habe, bei entsprechenden Bedenken gegen die Gewichtsangaben eine sofortige Überprüfung vorzunehmen.

 

Grundsätzlich muss festgestellt werden, dass eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich das Kraftfahrzeug in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, auf den Lenker nicht möglich ist. Allenfalls ist durch ein entsprechendes Organisations- und Kontrollsystem sicherzustellen, dass die Kraftfahrzeuge ordnungsgemäß verwendet werden.

 

Die im § 103 Abs.1 Z1 KFG normierte Sorgfaltspflicht verlangt nicht, dass der Zulassungsbesitzer selbst jede Beladung überprüft, er hat aber nach dieser Gesetzesstelle jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Überladungen hintan gehalten werden. Hiefür reicht laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Dienstanweisung an die bei ihm beschäftigen Lenker, die Beladungsvorschriften einzuhalten, nicht aus. Der Zulassungsbesitzer hat vielmehr die Einhaltung der Dienstanweisungen auch gehörig zu überwachen. Sollte er etwa wegen der Größe des Betriebes nicht in der Lage sein, die erforderlichen Kontrollen selbst vorzunehmen, so hat er eine andere Person damit zu beauftragen, um Überladungen zu vermeiden (VwGH 96/03/0232 vom 13.11.1996 u.a.). Außerdem wäre im Rahmen eines geeigneten Kontrollsystems auch sicherzustellen, dass sich der Lenker des Kraftfahrzeuges nicht auf bloße Ladepapiere, wie zum Beispiel den vorliegenden Transportauftrag, verlässt.

 

Im gegenständlichen Falle ist es dem Berufungswerber nicht gelungen, ein geeignetes Kontrollsystem darzulegen, vielmehr ist im Hinblick auf die Rechtfertigung davon auszugehen, dass ein solches Kontrollsystem nicht existiert, weshalb der Vorwurf, der Berufungswerber habe als Zulassungsbesitzer des bezeichneten Sattelkraftfahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass dieses und seine Beladung den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, zu Recht erging. Der Schuldspruch war daher mit Maßgabe der Neuformulierung zu bestätigen.

 

Festgestellt wird überdies, dass eine Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs.3 VStG) noch nicht eingetreten ist.

 

Was die Straffestsetzung (§19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde zu Recht darauf hingewiesen, dass mit der Überladung von Kraftfahrzeugen eine überproportionale Abnützung der Straße einhergeht und sich die Lebensdauer der Straße zeitlich um ein Mehrfaches reduziert, weshalb die Tat eine unmittelbare nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes zur Folge hat. Berücksichtigt wurde der Milderungsgrund der bisherigen strafrechtlichen Unbescholtenheit, ebenso die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers.

 

Laut gängiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH B 4/01-18 vom 5.12.2001) ist überdies bei der Strafbemessung auch die Verfahrensdauer zu berücksichtigen. Im konkreten Falle ist somit Bedacht zu nehmen, dass zwischen dem Einlangen einer Rechtfertigung am 14.11.2000 und der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses am 6.2.2003 ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren verstrichen ist. Und während dieser Zeit offensichtlich keine Verfahrensschritte unternommen wurden. Im Sinne der zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist dieser lange Zeitraum bei der Straffestsetzung zu berücksichtigen, weshalb die Berufungsbehörde es für vertretbar findet, die Geldstrafe auf die gesetzlich vorgesehene Mindesthöhe (§ 13 VStG) herabzusetzen.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die nunmehr festgesetzte Geldstrafe in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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