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VwSen-109065/5/Kon/Rd/Ni

Linz, 01.09.2003

 

 

 VwSen-109065/5/Kon/Rd/Ni Linz, am 1. September 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau S R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. April 2003, VerkR96-9494-2001, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 2 die Wortfolge "und einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt" zu entfallen hat.

Des weiteren hat die Strafnorm i.S.d. Z3 des § 44a VStG anstelle des § 14 Abs.1 Z1 FSG zu lauten: "§ 37 Abs.1 FSG".

 

II. Die Bw hat 20 % der verhängten Geldstrafen, ds insgesamt 14,52 Euro, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

 
 


Rechtsgrundlage:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, §§ 51c, 19, 64 Abs.1 und 2 VStG idF Verwaltungsreformgesetz 2001.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Berufungswerberin S R (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung gemäß 1) § 52 lit.a Z10a und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 37 Abs.1 iVm 14 Abs.1 Z1 FSG für schuldig erkannt und über sie Geldstrafen von 1) 50,87 Euro und 2) 21,80 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden und 2) 24 Stunden, verhängt.

 

Ferner wurde die Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet insgesamt 7,27 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Dem Schuldspruch liegt nachstehender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben am 23.6.2001 um 13.20 Uhr im Ortsgebiet von A, auf Höhe Hausnr. von H in Richtung A, das Kfz gelenkt und

1) entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 21 km/h (gefahrene Geschwindigkeit: 51 km/h) überschritten;

2) auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt".

 

Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass die der Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von einem entsprechend geschulten, mit der Handhabung von Lasermessungen vertrauten, Gendarmeriebeamten wahrgenommen wurde. Die Messung sei mit einem geeichten Lasermessgerät der Marke LR 90/235/P erfolgt, ebenso sei die Messung den Bedienungsrichtlinien entsprechend durchgeführt worden. Eine Fehlmessung konnte der Beamte, wie er bei seiner Einvernahme durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 24. Mai 2002 angab, dezidiert ausschließen. Die Entfernung zum ankommenden Fahrzeug der Bw habe ca. 250 m betragen und sei eine Geschwindigkeit von 54 km/h gemessen worden. Die Messtoleranz von 3 km/h sei berücksichtigt worden, sodass sich eine Geschwindigkeit von 51 km/h ergibt. Zudem habe im Zuge der Amtshandlung die Bw den Führerschein nicht vorweisen können.

Hinsichtlich der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass bei der Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit berücksichtigt und straferschwerend kein Grund gewertet wurde. Da die Bw keine Angaben bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse machte, ging die belangte Behörde von einem Einkommen in der Höhe von monatlich 1.500 Euro, von keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und darin ausgeführt, dass sie die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme nicht versäumt habe, sondern seitens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit ihr kein neuer Termin vereinbart worden sei. Hinsichtlich ihres Einkommens gab die Bw an, dass sie sich zur Zeit in Karenz befinde, Mutter von Zwillingen sei, ihr monatliches Einkommen ca. 400 Euro betrage sowie dass ihr Lebensgefährte über ein Einkommen von monatlich 782 Euro verfüge. Die Bw hoffe, dass ihre Glaubwürdigkeit genau so wenig in Frage gestellt werde, wie die des zuständigen Beamten.

Aus der Begründung der Berufung war nicht eindeutig zu entnehmen, ob es sich bei dieser um eine Berufung gegen Schuld und Strafe oder es sich lediglich um eine Strafausmaßberufung handelt, weshalb die Bw mit Schreiben vom 16. Juli 2003 vom Oö. Verwaltungssenat eingeladen wurde, bekannt zu geben, wie ihre Berufung zu verstehen sei.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2003 brachte die Bw vor, dass sie bei der Geschwindigkeitsübertretung um Verfahrenseinstellung sowie hinsichtlich des (nicht mitgeführten) Führerscheins um Strafmilderung ersuche.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da im angefochtenen Bescheid keine jeweils 500 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden (§ 51e Abs.3 Z3 VStG) bzw. hinsichtlich Faktum 2 nur die Strafhöhe bekämpft wurde.

 

Nach Einsicht in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Zu Faktum 1 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) des angefochtenen Straferkenntnisses ist auszuführen:

 

Die der Bw zur Last gelegte Sachverhalt steht als erwiesen fest. Dies deshalb, da von ihr weder der Vorfallstag noch die Tatzeit in Abrede gestellt wurde. Lediglich hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, wendet sie ein, dass sie auf einem sich neben der Straße befindlichen Gerät, welches Fahrgeschwindigkeit anzeigt, abgelesen habe, dass ihre Fahrgeschwindigkeit 35 km/h betragen habe, jedoch nicht wie ihr zur Last gelegt wurde, 51 km/h.

 

Die Verwaltungsübertretung wurde von einem bezüglich Lasermessungen entsprechend geschulten und mit der Handhabung von Lasergeräten vertrauten Gendarmeriebeamten durchgeführt. Dieser wurde von der belangten Behörde am 24. Mai 2002 zeugenschaftlich einvernommen, wobei er anlässlich dieser Einvernahme angab, dass er mit absoluter Sicherheit eine Fehlmessung ausschließen könne, dies deshalb, da er einwandfrei das Fahrzeug der Bw mit dem roten Visierpunkt anvisiert habe und das Lasermessgerät dabei eine Geschwindigkeit von 54 km/h angezeigt hat. Auch wurde vom Gendarmeriebeamten die Messtoleranz von 3 km/h in Abzug gebracht, wodurch sich nunmehr die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h ergibt.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat bestanden keine Zweifel an der korrekten Durchführung der Geschwindigkeitsmessung des Gendarmeriebeamten, weshalb das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 1 zu bestätigen war.

 

Überdies ist zu bemerken, dass von Gemeinden gelegentlich Geräte, welche die im Augenblick der Annäherung "gefahrene" Fahrgeschwindigkeit auf einem großen Display anzeigen, auf Straßen, etwa vor Baustellenbereichen, Schulen etc, aufgestellt werden, um zur Sensibilisierung der Autofahrer bezüglich der Einhaltung der in diesem Bereich gültigen Fahrgeschwindigkeit beizutragen.

Abgesehen davon, dass gegenständlich keinesfalls feststeht, dass der Messpunkt dieses Gerätes auch mit jenem der Lasermessung identisch ist, dürfen diese Geräte nicht mit einem Lasermessgerät bzw einem Radargerät verglichen werden, da nur letztere vom Gesetzgeber ausdrücklich dazu bestimmt wurden, Fahrgeschwindigkeiten zu messen und somit taugliche Beweismittel darstellen können.

 

Zu Faktum 2 (§ 14 Abs.1 Z1 FSG) ist zu bemerken:

 

Gemäß § 14 Abs.1 Z1 FSG hat jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges unbeschadet der Bestimmungen des § 102 Abs.5 KFG 1967 auf Fahrten den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein oder Heeresführerschein mitzuführen.

 

Zweck des Mitführens des Führerscheins ist, dass bei einem Fahrzeuglenker sofort festgestellt werden kann, ob er überhaupt im Besitz einer Lenkberechtigung ist.

 

Laut Anzeige des GP Traun vom 23. Juni 2001 hat die Bw am 23. Juni 2001 um 13.20 Uhr, wie anlässlich einer Verkehrsanhaltung festgestellt wurde, den Führerschein bei der gegenständlichen Fahrt nicht mitgeführt.

 

Zu ihrer Verteidigung brachte die Bw anlässlich der Berufungserhebung vor, dass sie aufgrund des unfreundlichen Auftretens des Gendarmeriebeamten ihr gegenüber, nervös geworden sei und daher von ihr der Führerschein nicht gefunden wurde. Tatsächlich habe sich dieser in ihrer Handtasche befunden, welche sich im Übrigen auf dem Rücksitz ihres Fahrzeuges befand.

 

Tatsache ist jedoch, dass der Führerschein anlässlich der Amtshandlung nicht aufgefunden und folglich nach der Sachlage angenommen werden muss, dass dieser nicht mitgeführt wurde. Diese Annahme wurde auch noch dadurch bekräftigt, da von der Bw im Zuge der Amtshandlung zu Protokoll gegeben wurde, dass sich der Führerschein in einer anderen Tasche befinde.

 

Im Übrigen sind Aussagen, welche in unmittelbarem zeitlichen Nahbereich des Geschehenen getroffen werden, mehr Glauben zu schenken, als jenen, nach einem zwischenzeitig verstrichenen Zeitraum (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 ua).

 

Die Aussage, dass sich der Führerschein der Bw in einer anderen Handtasche befand, kann durchaus als lebensnah gewertet werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er zum Tatzeitpunkt nicht mitgeführt wurde, weshalb das bezüglich Faktum 2 hinsichtlich Strafausmaß angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen war.

 

Zur Strafbemessung ist im Übrigen Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt bis zu 726 Euro. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 50,87 Euro liegt im untersten Bereich des Strafrahmens und kann angesichts des Umstandes, dass die Fahrgeschwindigkeit nahezu um 70 % überschritten wurde, keinesfalls als überhöht angesehen werden.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG reicht der Strafrahmen von 36 Euro bis zu 2.180 Euro. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis der Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 21,80 Euro auferlegt. Dabei wurde seitens der belangten Behörde bereits der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit gewürdigt und die Mindeststrafe von 36 Euro gemäß § 20 VStG unterschritten.

 

Die Bw ist zwischenzeitig sorgepflichtig für zwei Kinder und bezieht ein monatliches Kinderbetreuungsgeld von ca. 400 Euro. Die verhängten Geldstrafen bewegen sich im untersten Bereich des jeweiligen Strafrahmens bzw wurde bezüglich Faktum 2 bereits die Mindeststrafe unterschritten, weshalb seitens des Oö. Verwaltungssenates die geänderten persönlichen Verhältnisse der Bw nicht weiter Berücksichtigung finden konnten, zumal § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) nicht zur Anwendung gelangen konnte, da weder das Verschulden der Bw geringfügig noch die Folgen der Übertretung unbedeutend waren. § 21 Abs.1 VStG fordert jedoch diese beiden Fakten kumulativ.

 

Sohin waren die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen zu bestätigen, zumal - wie bereits oben dargelegt - der Ermessensspielraum bei der Verhängung der Geldstrafe, wie vom Oö. Verwaltungssenat festgestellt werden konnte, nicht überschritten wurde.

 

Schließlich muss erwartet werden, dass jedermann, der als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr teilnimmt, in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen - wie auch gegenständlich -, zu leisten.

 

Die Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses bezüglich Nichtaushändigen des Führerscheines ist in der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet (VwGH 5.6.1987, 87/18/0022; im Spruch des Strafbescheides ist zwischen "Nichtmitführen" und "Nichtaushändigen" zu unterscheiden).

Zudem war von der Berufungsbehörde die im Bescheidspruch unzutreffend angeführte Strafnorm richtig zu stellen.

 

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Konrath

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