Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109184/3/Bm/Ka

Linz, 22.09.2003

 

 

 VwSen-109184/3/Bm/Ka Linz, am 22. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn D T, O, vertreten durch Rechtsanwalt Dipl.jur. R D, E, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2.7.2003, VerkR96-6540-2002, wegen Verwaltungsübertretungen der StVO 1960 und des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I. Bezüglich Fakten 1, 2 und 3 wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

In den Fakten 4, 5 und 6 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat in den Fakten 1, 2 und 3 zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz den Betrag von 60 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten. In den Fakten 4, 5 und 6 entfällt jeglicher Verfahrenskostenersatz.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45, 51c und 51e Abs.1VStG

zu II.: §§ 64ff VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß

1. § 18 Abs.4 StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

2. § 11 Abs.2 StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

3. § 16 Abs.1 lit.b StVO 1960 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

4. § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.2 und Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967

5. § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.2 und Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967

6. § 102 Abs.1 KFG iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.1 und Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967

Geldstrafen von 1.) 100 Euro (2 Tage EFS), 2.) 100 Euro (2 Tage EFS), 3.) 100 Euro (2 Tage EFS), 4.) 70 Euro (36 Stunden EFS), 5.) 70 Euro (36 Stunden EFS), 6.) 100 Euro (2 Tage EFS), weil er am 14.8.2002 gegen 11.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger auf der A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt habe, wobei er

  1. im Bereich von km 6,100 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug mit größerer Längsabmessung den erforderlichen Mindestabstand von 50 m unterschritten habe, da er bei einer Geschwindigkeit von ca. 85 km/h einen Abstand von ca. 12 m zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug eingehalten habe,
  2. anschließend einen Überholvorgang durchgeführt habe, wobei er den Fahrstreifenwechsel nicht so rechtzeitig angezeigt habe, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können, wodurch das nachkommende Fahrzeug zum Abbremsen genötigt wurde,
  3. den Überholvorgang durchgeführt habe, obwohl der Unterschied der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges für einen kurzen Überholvorgang zu gering war, da der gesamte Überholvorgang von km 6,500 bis km 9,500 dauerte, und bei der anschließend auf Höhe von km 9,800 im Gemeindegebiet von Marchtrenk durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass
  4. für den Zeitraum vom 12.8.2002, 21.07 Uhr bis 13.8.2002, 06.05 Uhr kein Schaublatt vorgelegt worden sei, auf dem die Ruhezeit aufgezeichnet worden war, und auch keine handschriftlichen Aufzeichnungen vorgelegt worden seien,
  5. für den Zeitraum vom 13.8.2002, 18.15 Uhr bis 14.8.2002, 08.45 Uhr kein Schaublatt vorgelegt worden sei, auf dem die Ruhezeit aufgezeichnet worden war, und auch keine handschriftlichen Aufzeichnungen vorgelegt worden seien,
  6. das Schaublatt, welches am 14.8.2002 um 08.45 Uhr eingelegt wurde, angeschmutzt und eingerissen und daher beschädigt gewesen sei und nicht ordnungsgemäß verwendet worden sei, da das Schaublatt bei der Kontrolle um 11.45 Uhr bei der Uhrzeit von 09.47 Uhr aufzeichnete.

 

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 54 Euro auferlegt.

 

2.Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine solche nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

3. Der Berufungswerber nimmt in der Berufungsschrift im Wesentlichen Bezug auf die im Rahmen der Aufforderung zur Rechtfertigung abgegeben Stellungnahme, wonach die betreffenden Schaublätter in der Bundesrepublik Deutschland durch die Polizei geprüft und für in Ordnung befunden worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass dies dann bei der Prüfung durch die österreichische Polizei anders gewesen sein solle.

 

Bei Schichtschluss seien die Schaublätter entsprechend herausgenommen worden. Es sei ablesbar, welche Kilometer gefahren worden seien, wann Schichtbeginn und Ende gewesen sei.

Nicht erklärbar sei auch, wie durch den Zeugen eine Abstandsmessung von hinten durchgeführt worden sein solle, da der technische Vorgang wenig sicher und prüfbar erscheine. Gleichermaßen gebe der Zeuge an, der Betroffene habe den Blinker nicht rechtzeitig gesetzt. Dies ist nicht weitergehend untersetzt und auch insofern völlig auslegungsbedürftig, was der Zeuge hierunter verstehe und weshalb das Setzen des Blinkers zu spät gewesen sein solle. Der Zeuge mache dies nicht an bestimmten weiteren Umständen fest. Ebenso gebe der Zeuge an, dass er das Fahrverhalten des vor dem Fahrzeug des Betroffenen fahrenden LKW-Lenkers nicht habe wahrnehmen können, wie dies vom Betroffenen beschrieben wurde. Dies erscheine auch nachvollziehbar, aber in erster Linie deshalb, weil die objektive Wahrnahme nicht möglich gewesen sei durch das Fahrzeug, welches vom Betroffenen gelenkt wurde, welches die Sicht versperrte zwischen dem polizeilichen Fahrzeug und dem Fahrzeug, welches vor dem Betroffenen fuhr. Weiterhin weise der Beschuldigte darauf hin, dass ihm von der Notwendigkeit zusätzlicher handschriftlicher Ruhezeitaufzeichnungen nichts bekannt sei, da dies in der Bundesrepublik nicht üblich sei. Er gehe davon aus, dass insoweit in der Europäischen Union einheitliche Regelungen bestünden. Im Übrigen ergebe sich aus dem Schaublatt, wann seine Schicht begonnen habe und wann sie beendet gewesen sei. Die gefahrenen Kilometer seien ebenso ablesbar, wie das Ende. Die Schaublätter seien ordnungsgemäß aufgezeichnet worden.

 

Eine Beschädigung des Schaublattes sei im vorstehenden Fall dadurch entstanden, da es beim Einlegen etwas geknickt worden sei, was versehentlich entstanden sei. Es liege im Übrigen auch dort vor.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

 

Daraus geht hervor, dass der Berufungswerber am 14.8.2002, um ca. 11.45 Uhr das Sattelkraftfahrzeug, Kz.: samt Anhänger, Kz.: , auf der A 25 Welser Autobahn in Fahrtrichtung Wels gelenkt und dabei im Bereich von km 6,100 im Gemeindegebiet von Weißkirchen an der Traun zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug mit größerer Längsabmessung nicht den erforderlichen Mindestabstand von 50 m sondern nur einen Abstand von ca. 12 m eingehalten hat und anschließend einen Überholvorgang durchgeführt hat, wobei er den Blinker betätigte und gleichzeitig auf den linken Fahrstreifen gewechselt hat. Der Überholvorgang hat sich aufgrund des zu geringen Unterschiedes der Geschwindigkeiten des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges über eine Länge von etwa 3 km hingezogen. Weiters konnte bei der durchgeführten Kontrolle durch die Gendarmeriebeamten für den Zeitraum 12.8.2002, 21.07 Uhr bis 13.8.2002, 6.05 Uhr sowie vom 13.8.2002, 18.15 Uhr bis 14.8.2002, 8.45 Uhr kein Schaublatt vorliegen, auf dem die Ruhezeit aufgezeichnet war und hat auch keine handschriftlichen Aufzeichnungen vorgelegt. Weiters war das Schaublatt, welches am 14.8.2002 um 8.45 Uhr eingelegt wurde, angeschmutzt und eingerissen und daher beschädigt und zeichnete das Schaublatt bei der Kontrolle um 11.45 Uhr nicht richtig auf.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

Zu den Fakten 4 bis 6 (§ 102 Abs.1 iVm EG-VO 3821 Art.15 Abs.1, 2 und Abs.7 und § 134 Abs.1 KFG 1967):

 

Vorweg ist festzustellen, dass das Vorbringen des Berufungswerbers nicht geeignet ist, die Berufung zum Erfolg zu führen.

 

Das Strafverfahren war jedoch aus folgenden Gründen hinsichtlich dieser Fakten einzustellen:

 

Gemäß § 102 Abs.1 3. Satz KFG 1967 haben Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr 3.500 kg oder von Omnibussen dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs. 13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, idF BGBl. Nr.473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche so wie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das vom Berufungswerber gelenkte Fahrzeug dem Art.3 Abs.1 der VO (EWG) Nr. 3821/85 idgF unterlag.

 

Es finden somit die Bestimmungen der VO (EWG) Nr. 3821/85 - unmittelbar - Anwendung; § 102 Abs.1 3. Satz KFG 1967 wird insoweit in seiner Geltung verdrängt (VwGH vom 21.4.1999, Zl.98/03/0356).

 

Gemäß Art.15 Abs.1 VO-EWG Nr.3821/85 idF VO (EG) Nr.2135/98 dürfen Fahrer keine angeschmutzten oder beschädigten Schaublätter oder Fahrerkarten verwenden. Die Schaublätter oder Fahrkarten müssen deshalb in angemessener Weise geschützt werden.

 

Nach Art.15 Abs.2 dieser Verordnung benutzen die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf anderer Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Abs.3 zweiter Gedankenstrich, Buchstaben b), c) und d genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnungen oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes eingetragen werden.

 

Gemäß Art.15 Abs.7 muss der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für die letzten Tage der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967 bestimmt:

Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr

ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8 , geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bist zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

§ 134 Abs.1 KFG weist somit nur Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr.3821/85 idF der Verordnung (EWG) Nr.3572/90, ABl.Nr.353 vom 17.12.1990, S 12, als Verwaltungsübertretung aus.

 

Die Verordnung (EG) Nr.3135/98 vom 24.9.1998 ist am 10.10.1998 in Kraft getreten und hat Art.15 Abs.1, 2 und 7 der Verordnung (EWG) Nr.3821/85 geändert. Mangels Novellierung des § 134 Abs.1 KFG stellen Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EWG) Nr.3821/85 idF der Verordnung (EG) Nr.2135/98 vom 24.9.1998 keinen Straftatbestand dar.

 

Da das Verhalten des Bw nicht mit Strafe bedroht ist, waren die Spruchpunkte 4 bis 6 des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 

Zu den Fakten 1 bis 3:

.

 

Gemäß § 11 Abs.2 leg.cit. hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung und den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

 

Gemäß § 16 Abs.1 lit.b StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn der Unterschied der Geschwindigkeit des überholenden und des eingeholten Fahrzeuges unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist.

 

Gemäß § 18 Abs.4 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse u. dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

 

Aufgrund der Feststellungen und der Beweiswürdigung steht fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt hat. Das obige hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf die Darstellungen der vor der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zeugenschaftlich vernommenen Revierinspektoren R und H. Diese führten schlüssig aus, wie sie die dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretungen wahrgenommen haben. Übereinstimmend geben die Zeugen an, dass der Berufungswerber zum vor ihm fahrenden Fahrzeug mit größerer Längsabmessung lediglich ein Abstand von ca. 12 m eingehalten hat und im Zuge des Überholvorgangs der Blinker zwar betätigt wurde, jedoch gleichzeitig auf den linken Fahrstreifen gewechselt wurde. Der Überholvorgang hat sich auf Grund des zu geringen Geschwindigkeitsunterschiedes auf eine Länge von ca. 3 km hingezogen, ein Fehlverhalten des überholten Kraftwagenlenkers wurde nicht wahrgenommen.

Wenn vom Berufungswerber vorgebracht wird, es sei nicht begründet worden, weshalb das Setzen des Blinkers zu spät gewesen sein sollte, so wird auf die glaubwürdigen Aussagen der Zeugen verwiesen, wonach ihr Fahrzeug zum Abbremsen genötigt wurde.

 

Bei der Beweiswürdigung ist zu bedenken, dass es sich bei den Zeugen um Straßenaufsichtsorgane handelt, denen zuzumuten ist, die gegenständlichen Wahrnehmungen richtig wieder zu geben. Die Zeugen standen überdies bei ihren Angaben unter Wahrheitspflicht, bei deren Verletzung sie mit dienst- und strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätten. Der Berufungswerber hingegen unterliegt aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position keiner solchen Pflicht und kann sich, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, nach Opportunität verantworten. In diese Richtung gehen auch die im Laufe des Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen des Berufungswerbers, wo er einerseits die Übertretungen im Zuge des Überholmanövers bestritt, andererseits wieder ein Verschulden des vor ihm Fahrenden vorbringt. Diesbezüglich kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Rechtfertigung als Schutzbehauptung qualifiziert.

 

Auf dieser Grundlage gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat zu der Überzeugung, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretungen zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme der Strafzumessungskriterien wie in Abs.1 (objektive) und Abs.2 (subjektive) des § 19 VStG vorzunehmen hat.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 reicht bis zu 726 Euro Geldstrafe bzw zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Die Erstinstanz hat strafmildernd die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit im Verwaltungsbezirk berücksichtigt, keinen Umstand als erschwerend gewertet und eine Geldstrafe verhängt, die im unteren Bereich des Strafrahmens liegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich kann nicht finden, dass die Erstinstanz damit den eben der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte.

 

Die festgelegten Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen erscheinen auch spezialpräventiven Überlegungen standzuhalten, nämlich das durch diese Strafen der Berufungswerber abgehalten wird, künftig weitere Delikte gleicher Art zu begehen.

 

II. Der Berufungswerber hat zu den Spruchpunkten 4 bis 6 des angefochtenen Straferkenntnisses keinen Kostenbeitrag zu leisten. Der Ausspruch über den weiteren Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Mag. Bismaier

 

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum