Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109250/2/Ki/Ka

Linz, 24.09.2003

 

 

 VwSen-109250/2/Ki/Ka Linz, am 24. September 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S, A, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M S, D, D, vom 5.9.2003, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 20.8.2003, VerkR96-5385-2003 Sö, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit Straferkenntnis vom 20.8.2003, VerkR96-5385-2003 Sö, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 27.12.2002 um 11.44 Uhr den PKW mit dem Kz.: in Wartberg/Kr., A 9, km.10,600 in Richtung Kirchdorf/Kr. gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet, da er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 21 km/h überschritt. Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 5.9.2003 Berufung mit dem Antrag um Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

 

Begründend führt er aus, dass im vorliegenden Fall bekanntlich das Dilemma des nicht existierenden Frontfotos bestehe. Das bei den Akten befindliche Foto lasse in keiner Weise den Fahrzeuglenker erkennen. Im Hinblick auf den verstrichenen langen Zeitraum vermöge der Berufungswerber nicht mehr nachzuvollziehen, wer gerade zu dem fraglichen Zeitpunkt und an der besagten Stelle das Fahrzeug führte. Es hätten sich mehrere Personen im Fahrzeug befunden und das Fahrzeug sei abwechselnd gefahren worden. Es sei unzulässig, bei dieser Sach- und Rechtslage einfach die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers zu unterstellen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung) zugrunde, die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem stationären Radarmessgerät festgestellt.

 

Eine Anfrage beim Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde von diesem dahingehend beantwortet, dass der nunmehrige Berufungswerber das Fahrzeug verwendet bzw abgestellt habe.

 

Eine zunächst ergangene Strafverfügung vom 5.5.2003 wurde vom Berufungswerber mit der Begründung beeinsprucht, er könne keine Aussage machen, wer zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt das Auto gefahren hätte, es seien mehrere Personen im Fahrzeug gewesen.

 

Im Verfahrensakt befindet sich ein Radarfoto, aus welchem nicht eindeutig zu erkennen ist, wieviele Personen sich tatsächlich im Fahrzeug aufgehalten haben. Der Meldungsleger wurde ersucht, ein weiteres Foto vorzulegen, nach einer Betrachtung dieses Fotos kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich neben dem Lenker zumindest eine weitere Person im Fahrzeug befunden hat.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Danach ist eine Bestrafung nur dann zulässig, wenn nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

 

Im gegenständlichen Falle hat sich der Berufungswerber von Anfang an dahingehend gerechtfertigt, es wären mehrere Personen mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen und er könne nicht mehr sagen, wer zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat. Aus den vorliegenden Radarfotos ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Berufungswerber selbst Lenker des PKW war, es lässt sich vermuten, dass sich zumindest zwei Personen im Fahrzeug aufgehalten haben. Der Umstand, dass der PKW vom Zulassungsbesitzer dem Beschuldigten zur Verwendung überlassen wurde, lässt nicht mit Sicherheit den Schluss zu, er habe das Fahrzeug auch tatsächlich gelenkt. Eine weitere Anfrage an den Berufungswerber im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde nicht vorgenommen.

 

In Anbetracht dieser Umstände konnte das durchgeführte Ermittlungsverfahren nach Durchführung aller Beweise und trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten nicht ausräumen, weshalb in Entsprechung der vorangeführten Bestimmung (§ 45 Abs.1 Z1 VStG) der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

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