Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109268/9/Ki/Pe

Linz, 19.11.2003

 

 

 VwSen-109268/9/Ki/Pe Linz, am 19. November 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, Kstraße, V, vom 17.9.2003 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4.9.2003, VerkR96-17595-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.11.2003 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 30,40 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.2 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit Straferkenntnis vom 4.9.2003, VerkR96-17595-2003, hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 22.4.2003, um 16.30 Uhr, den Pkw mit dem Kennzeichen VB auf der Landesstraße L in Fahrtrichtung Frankenmarkt gelenkt, wobei er im Ortsgebiet von Haslau (Gemeinde Zell a.M.) bei km ie im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritt. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 152 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 15,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 17.9.2003. Der Berufungswerber bestreitet, zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort unterwegs gewesen zu sein, er habe zunächst fälschlich angegeben, dass sein Pkw mit dem Kennzeichen VB am 22.4.2003 um 16.30 Uhr von ihm gelenkt worden sei. Er habe die Lenkererhebung nicht richtig gelesen. Er wollte mit dieser Lenkerauskunft lediglich zum Ausdruck bringen, dass außer ihm niemand mit dem Pkw fahre. Er sei zunächst laut vorgelegter Tachographenscheibe bis 16.00 Uhr mit einem Lkw unterwegs gewesen. Der Lkw sei in der Folge am Güterbahnhof in der Lastenstraße abgestellt worden, wozu er noch ca. eine halbe Stunde benötigt habe. Dann sei er auf der B1 nach Hause gefahren.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.11.2003. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber teil, die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat sich wegen dienstlicher Verhinderung entschuldigt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger, RI G P, einvernommen.

 

Der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Frankenmarkt zugrunde, der Meldungsleger hat die Geschwindigkeit des Pkw am vorgeworfenen Tatort mit einem Lasermessgerät festgestellt.

 

Auf eine Anfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG hat der Berufungswerber zunächst angegeben, dass er selbst das Fahrzeug gelenkt habe. Im folgenden Verfahren bestritt er jedoch dann am vorgeworfenen Tatort gewesen zu sein, er legte eine Tachographenscheibe vor, aus der ersichtlich ist, dass am Vorfallstag mit dem darauf bezeichneten Lkw Fahrbewegungen bis gegen 16.00 Uhr stattgefunden haben. Weiters einen handschriftlichen Vermerk, wonach er sich bis 16.20 Uhr am Güterbahnhof in Salzburg aufgehalten hätte.

 

Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Berufungswerber bei seiner Rechtfertigung, er sei nicht am Tatort gewesen. Auf Vorhalt eines Routenplaners eines Autofahrerclubs, wonach die günstigste Route von Salzburg nach Frankenmarkt über die A1, in der Folge die B154 und dann über die F Landesstraße führt, bzw. dass es sich zeitlich ausgehen würde, wenn er um ca. 16.00 Uhr Salzburg verlassen hätte, zum vorgeworfenen Zeitpunkt am Tatort zu sein, verblieb der Berufungswerber bei seiner Rechtfertigung, er vermeint der Meldungsleger könnte sich geirrt haben.

 

Der Meldungsleger führte bei seiner Einvernahme aus, dass er sich nicht geirrt habe, er habe sich Kennzeichen und die wesentlichen Fahrzeugdaten sofort notiert. Er habe die Bedienungsanleitung für die Verwendung des Messgerätes eingehalten, er würde öfters von dem bezeichneten Standort aus Messungen durchführen.

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass den Angaben des Gendarmeriebeamten Glauben zu schenken ist. Die Aussagen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen, überdies war er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet, eine falsche Zeugenaussage hätte für ihn sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Auch sind keine Umstände hervorgekommen, welche schließen ließen, dass der Meldungsleger den Berufungswerber willkürlich eine Verwaltungsübertretung unterstellen wollte und auch ein Irrtum muss ausgeschlossen werden, zumal es sich um einen versierten Gendarmeriebeamten handelt.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Fall muss jedoch seine Rechtfertigung als bloße Schutzbehauptung gewertet werden. Immerhin wäre es theoretisch möglich, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit die Fahrtstrecke vom Ausgangspunkt in Salzburg bis zum Tatort zurückzulegen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer ua als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

 

Das oben durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber tatsächlich zur vorgeworfenen Tatzeit am vorgeworfenen Tatort unterwegs gewesen ist. Die Messung mittels Lasermessgerät durch einen Gendarmeriebeamten hat die spruchgemäß festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ergeben. Er hat sohin den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite anbelangt, so sind keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss darauf hingewiesen werden, dass die festgestellte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet grundsätzlich eine enorme Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt. Zum Schutz der Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro) bewegt sich die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe durchaus im untersten Bereich, der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit konnte nicht mehr angewendet werden. Eine im Verwaltungsakt aufscheinende einschlägige Vormerkung war straferschwerend zu werten.

 

Eine entsprechende Bestrafung ist auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, um dem Berufungswerber das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen zu führen und ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen ca. 1.300 Euro netto monatlich, Sorgepflicht für Gattin und 3 Kinder, kein Vermögen) kann aus diesen Gründen eine Herabsetzung des Strafausmaßes nicht vorgenommen werden.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abgewiesen werden musste.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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