Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109270/5/Sch/Pe

Linz, 14.10.2003

 

 

 VwSen-109270/5/Sch/Pe Linz, am 14. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn DF vom 28. August 2003 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 18. August 2003, VerkR96-920-2003, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 18. August 2003, VerkR96-920-2003, den Einspruch des Herrn DF vom 4. Juli 2003 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 8. April 2003, VerkR96-920-2003, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, dass er ab der Zustellung des Einspruches, das war der 4. Juli 2003, versucht habe, diesen zur Post zu geben, es ihm (als damaligem Insassen der Justizvollzugsanstalt Neumünster) aber nicht möglich gemacht worden sei, sein Vorhaben auch rechtzeitig umzusetzen.

 

Zu diesen Angaben wurde seitens der Berufungsbehörde eine Stellungnahme der erwähnten Justizvollzugsanstalt eingeholt. Darin wird im Wesentlichen mitgeteilt, dass von Häftlingen in der Anstalt abgegebene Briefe unter Umständen einer Kontrolle unterliegen und daher die tatsächliche Absendung per Post erfahrungsgemäß um einiges später, manchmal auch mehr als zwei Wochen, erfolgt. Es könne daher durchaus sein, dass der relevante Einspruch einem Bediensteten der Justizvollzugsanstalt auch schon vor dem Ende der Einspruchsfrist, also vor Ablauf des 18. Juli 2003, übergeben worden ist.

 

Der Oö. Verwaltungssenat vertritt ausgehend davon, dass das deutsche Zustellrecht keine wesentlich anderen Regelungen für Anstaltsinsassen vorsieht als das österreichische, die Ansicht, dass hier hinreichende Anhaltspunkte vorhanden sind, von der Rechtzeitigkeit des Einspruches ausgehen zu können.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 18. Juni 1984, Slg.11473A, ausgesprochen hat, kann aus § 14 Zustellgesetz erschlossen werden, dass das Anstaltsorgan der Gefangenenhausleitung für den Fall der Zustellung durch Organe der Post als deren verlängerter Arm tätig wird und der Gesetzgeber daher auch die Anstaltsorgane, welche vom Häftling als Absender Briefsendungen zur Übergabe an die Post überreicht erhalten, in ihrer Stellung ebenfalls als verlängerten Arm der Post gesehen wissen will, weil es dem Häftling verwehrt ist, Sendungen selbst der Postanstalt zu Beförderung zu übergeben.

 

Angesichts der gegebenen Sach- und Rechtslage hatte sohin der Berufung Folge beschieden zu sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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