Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109272/5/Zo/Pe

Linz, 27.10.2003

 

 

 VwSen-109272/5/Zo/Pe Linz, am 27. Oktober 2003

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn AH, vom 22.8.2003, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 12.8.2003, VerkR96-5943-2002-OJ/Ri, wegen zweier Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 12.8.2003 über den Berufungswerber zwei Geldstrafen von jeweils 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen je 12 Stunden) verhängt, weil dieser es am 24.8.2002 um 15.28 Uhr in Linz, Leonfeldner Straße, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma HE GmbH mit Sitz in, welche Zulassungsbesitzer des Lkw, ist, unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass dieses Kfz den Vorschriften des KFG 1967 entspricht, weil an der rechten Außenseite des Fahrzeuges nicht vollständig sichtbar, dauernd gut lesbar und unverwischbar

  1. sein Name und seine Anschrift, der Gegenstand des Unternehmens und der dauernde Standort des Fahrzeuges und
  2. das Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben waren.

 

Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 22.8.2003 gegen eigenhändige Unterschrift zugestellt.

 

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 22.8.2003, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass die Firmenaufschrift außen und hinten angebracht sei und die Gewichtsangaben bereits vom Werk bei der Produktion vermerkt worden seien. Diese Berufung wurde laut Poststempel erst am 8.9.2003 zur Post gegeben.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z2 VStG, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

 

5. Mit Schreiben vom 30.9.2003 wurde der Berufungswerber auf die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels hingewiesen und zu einer Stellungnahme aufgefordert. Dazu gab der Berufungswerber an, dass er die Berufung seiner Sekretärin während seiner geschäftlichen Abwesenheit telefonisch diktiert habe, seine Sekretärin habe die Berufung verfasst und mangels seiner Unterschrift nicht rechtzeitig weggeschickt. Die Sekretärin habe das Berufungsschreiben bis zu seiner Rückkehr für die Unterschrift liegen gelassen und nach seiner Unterzeichnung verspätet weggeschickt.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels ist aufgrund des Akteninhaltes offenkundig. Das Vorbringen, dass der Berufungswerber das Berufungsschreiben wegen seiner geschäftsbedingten Abwesenheit nicht habe unterschreiben können, rechtfertigt keine Verlängerung der Berufungsfrist. Einerseits hätte der Berufungswerber die Möglichkeit gehabt, die Berufung auch selbst zu verfassen und zur Post zu geben, dazu hätte auch ein kurzes handschriftliches Schreiben gereicht. Aus dem Berufungsschriftsatz ist nicht ersichtlich, warum dieses ohnehin sehr kurze Berufungsvorbringen nicht auch der Berufungswerber selbst hätte schreiben können. Andererseits hätte auch die Möglichkeit bestanden, die Berufung per E-Mail einzubringen (auf diese Möglichkeit wird in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen und die E-Mailadresse ist angegeben) und es wäre in diesem Fall die persönliche Unterschrift des Berufungswerbers nicht erforderlich gewesen. Der Berufungswerber hätte also trotz seiner geschäftsbedingten Abwesenheit von der Firma ausreichend Möglichkeiten gehabt, die Berufung trotzdem rechtzeitig einzubringen. Aus diesem Grund war die Berufung als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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