Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109346/2/Kof/He

Linz, 17.11.2003

VwSen-109346/2/Kof/He Linz, am 17. November 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K-H M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.3.2003, VerkR96-838-2001 wegen Übertretung des FSG und der StVO, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

Der Berufungswerber hat als Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe zu entrichten.

Der Berufungswerber hat zu entrichten:

Geldstrafe ................................................................................... 218,00 Euro

Verfahrenskosten I. Instanz ...................................................... 21,80 Euro

Verfahrenskosten II. Instanz .................................................... 43,60 Euro

283,40 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 60 Stunden.

II. Die Berufung gegen Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen.

Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen und dem Berufungswerber gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 VStG;

§§ 64 und 65 VStG;

§ 21 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat unter der Geschäftszahl VerkR96-838-2001 vom 24.3.2003 über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) nachfolgendes Straferkenntnis erlassen:

"Sie haben am 11.02.2001 um 01.30 Uhr den Pkw der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen im Gebiet der Stadtgemeinde Schärding im Ortsgebiet Schärding auf der L-straße und in weiterer Folge auf der O. Straße aus Fahrtrichtung Stadtmitte kommend in Fahrtrichtung B Schärding bis auf Höhe des Hauses, Schärding, gelenkt und hierbei folgende Übertretungen gesetzt:

  1. Sie haben das oben genannte Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl Ihre Atemluft zum Tatzeitpunkt einen Alkoholgehalt von nicht weniger als 0,25 mg/l Atemluft aufwies, da eine diesbezügliche Prüfung Ihrer Atemluft einen Alkoholgehalt von 0,30 mg/l Atemluft (entspricht einem Blutalkoholgehalt von 0,60 g/l) ergab.
  2. Sie sind über die L-straße in Ihrer Fahrtrichtung gesehen nach links in die O Straße als nächste Querstraße eingebogen, obwohl das Linksabbiegen hier wegen des verordneten und mit dem Verbotszeichen "Einbiegen nach links verboten" gemäß § 52 lit.a Z3a StVO 1960 kundgemachten Linksabbiegeverbots verboten ist, weshalb Sie hierdurch gegen die Bestimmungen des § 52 lit.a Z3a StVO 1960 verstoßen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.: §§ 14 Abs.8 und 37a Führerscheingesetz, BGBl.Nr. I/120/1997, idF BGBl.Nr. 1/32/2002 (FSG)

zu 2.: §§ 52 lit.a Z3a und 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 idF BGBl. Nr. I/32/2002 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

zu 1.: 218 Euro

zu 2.: 36 Euro

insgesamt 254 Euro

zu 1.: 60 Stunden

zu 2.: 18 Stunden

insgesamt 3 Tage u. 6 Stunden

§ 37a FSG zu Pkt 1. und

§ 99 Abs.3 StVO 1960 zu Pkt 2.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 25,40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet) zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 279,40 Euro. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzugs gemäß § 54d VStG zu ersetzen."

Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 14.10.2003 zugestellt.

Die Berufung vom 28.10.2003 - am selben Tag per Fax eingebracht - wurde daher rechtzeitig erhoben.

Der Bw bringt nachstehendes vor:

"Die Gendarmerieorgane führten lediglich eine Fahrzeugkontrolle durch. Es wird daher bestritten, diese hätten mich aufgrund deutlicher Alkoholisierungsmerkmale einer Untersuchung mit dem Alkomaten unterzogen.

Da ich am besagten Abend ein Glas Bier konsumiert hatte, war es schon deswegen nicht möglich. So erklärt sich auch das fehlerhafte Ergebnis der mit mehrfachen Wiederholungen vorgenommen Alkomatuntersuchung.

Im Übrigen werden die Gendarmerieorgane weiterhin nicht als Zeugen (Name, Anschrift) angegeben und kein Gutachten als Beweismittel erstellt."

Betreffend die in Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthaltene Übertretung bringt der Bw in der Eingabe vom 24.4.2001 (Einspruch gegen die Strafverfügung) vor, dass in der BRD kein Gebotszeichen "Einbiegen nach Links verboten" existiere und deshalb vor allem nachts zu übersehen gewesen sei.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Gemäß § 14 Abs.8 Führerscheingesetz (FSG) darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs.8 FSG ein Kraftfahrzeug lenkt, ist gemäß § 37a FSG ist mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 3.633 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 5 Abs.2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Gemäß § 5 Abs.3 StVO 1960 ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, dass den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Beim Bw wurde die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt am Ort der Anhaltung durchgeführt.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob beim Bw Alkoholisierungsmerkmale festgestellt wurden oder nicht.

Die Aufforderung zur Durchführung des Alkotests mittels Alkomat war in jedem Fall rechtmäßig.

Abgesehen davon hat die durchgeführte Alkomatmessung einen Atemluftalkoholgehalt ergeben.

Als Gegenbeweis zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft mittels Alkomat ist - nach ständiger, jahrelanger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ausschließlich die Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zulässig; zB Erkenntnisse vom 23.5.2000, 2000/11/0029; vom 17.3.1999, 99/03/0027; vom 20.5.1993, 93/02/0092; vom 29.1.1992, 92/02/0067 uva.

Eine derartige Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes hätte der Bw gemäß § 5 Abs.8 StVO selbst veranlassen müssen.

Dass eine derartige Blutabnahme einschließlich Bestimmung des Blutalkoholgehaltes vorgenommen wurde, ist dem Verfahrensakt nicht zu entnehmen und behauptet der Bw selbst nicht.

Die Messung der Atemluft mittels Alkomat - welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,30 mg/l ergeben hat - ist daher rechtlich bindend!

Somit steht fest, dass der Bw eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs.8 FSG begangen hat.

Betreffend die festgesetzte Geldstrafe ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde die im Gesetz (§ 37a FSG) vorgesehene Mindestgeldstrafe von 218 Euro verhängt hat, sodass eine Herabsetzung dieser Geldstrafe rechtlich nicht möglich ist.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Beitrag

für das Verfahren I. Instanz 10 % (= 21,80 Euro) und

für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe (= 43,60 Euro).

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 60 Stunden.

Der Bw hat im gesamte Stadium des Verfahrens nicht bestritten, die in Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführte Verwaltungsübertretung begangen zu haben. Im Einspruch vom 24.4.2001 hat er diese Verwaltungsübertretung durch den Wortlaut "Im Übrigen müsste ich anmerken, dass in der BRD kein Gebotszeichen "Einbiegen nach Links verboten" existiert und deshalb vor allem nachts zu übersehen war" (zumindest indirekt) eingestanden.

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Das Vorbringen des Bw, das Gebotszeichen "Einbiegen nach Links verboten" sei vor allem nachts leicht zu übersehen, wird als glaubwürdig erachtet. Das Verschulden des Bw ist somit als geringfügig zu bezeichnen.

Weiters hat die Übertretung keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen.

Von der Verhängung einer Strafe kann daher abgesehen werden.

Der Bw ist jedoch unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen, da er als Lenker eines Kfz wiederum in eine gleiche oder ähnliche Situation kommen könnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Kofler

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 20.04.2004, Zl.: 2004/02/0142-2

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